Beschluss
12 B 925/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0828.12B925.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Die den Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Unterkunft zuzuweisen, abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt. 4 Der Antragsteller kann auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht geltend machen. Ein Anordnungsgrund setzt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Die besondere Eilbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. 5 Vgl. z.B. den auch vom Antragsteller zitierten Beschluss des LSG NRW vom 30. Mai 2011 - L 19 AS 431/11 B -, juris, 6 Der Antragsteller hat das Vorliegen von die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung in diesem Sinne begründenden Umständen bislang nicht glaubhaft gemacht. Sein entsprechender, auch nur pauschaler Beschwerdevortrag erschöpft sich somit in bloßen Behauptungen. 7 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass für ein mögliches Hauptsacheverfahren der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet sein dürfte. Die Verweisung des vorliegenden Verfahrens an die für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsrechts zuständige Sozialgerichtsbarkeit scheidet hier wegen § 17a Abs. 5 GVG aus. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.