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Urteil

20 A 222/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0810.20A222.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Buchdruckerei G. N. GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. Flur 5 Flurstück 388 (Am E. 7, T. ) und betrieb dort eine Druckerei. Die Produktionshalle nebst Nebengebäuden wurde am 16. Mai 2005 durch einen auf Brandstiftung zurückzuführenden Brand weitgehend zerstört; die Halle war aufgrund der Brandschäden einsturzgefährdet. Nach dem Brand wurde über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein gegen den Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung wurde Anfang Januar 2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 3 Der Druckereibetrieb ist bei der Klägerin versichert. Diese beauftragte im Juni 2005 die B. Q. & Sohn Recycling GmbH mit Abbrucharbeiten auf dem Grundstück. Die Arbeiten umfassten u. a.: Abbruch von Außen- und Innenwänden der Halle, seitliche Lagerung des angefallenen Bauschutts, Verpackung und Lagerung von Mineralwolle in sog. Big-Bags, Sammlung und Lagerung von Brandschutt auf dem Boden der ehemaligen Halle in einzelnen aufgeteilten Halden. Das Abbruchunternehmen stellte die Arbeiten nachfolgend der Klägerin in Rechnung. 4 Nachdem der Beklagte im September 2008 von den auf dem Grundstück lagernden Abfällen Kenntnis erhalten hatte, betrieb er deren Entsorgung. Als insoweit verantwortliche Personen nahm er den Betriebsinhaber und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, den Insolvenzverwalter, das Abbruchunternehmen bzw. dessen Geschäftsführer und die Klägerin in den Blick. Den Insolvenzverwalter hörte er telefonisch zu einer Inanspruchnahme an. Dieser berief sich auf Masseunzulänglichkeit. Den Geschäftsführer des Abbruchunternehmens und die Klägerin hörte der Beklagte schriftlich an. Der Geschäftsführer des Abbruchunternehmens äußerte sich im Wesentlichen dahingehend, dass er nicht Abfallbesitzer gewesen sei und sein Unternehmen auch nicht Abfallerzeuger sei, weil es lediglich im Auftrag der Klägerin gehandelt habe, welche die Brandstelle im Hinblick auf die Ermittlungen gegen den Betriebsinhaber für weitere Untersuchungen habe begehbar machen wollen. Die Klägerin äußerte sich nicht. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2009 zog der Beklagte die Klägerin zur Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle heran (Nr. 1), erlegte ihr diesbezügliche Nachweispflichten auf (Nr. 2) und drohte jeweils ein Zwangsgeld an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. 6 Am 19. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Sie sei nicht Abfallerzeugerin, weil sie im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die Grundstückseigentümerin und Insolvenzschuldnerin tätig geworden sei. Es habe sich um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt, weil es ausschließlich im Pflichtenkreis der Insolvenzschuldnerin gelegen habe, die erforderlichen Maßnahmen auszuführen, um die bis dahin bestehende konkrete Gefahr für Leib und Leben derjenigen, die mit der Ermittlung der Brandursache befasst gewesen seien, zu beseitigen. Soweit die Arbeiten auch in ihrem (der Klägerin) eigenen Interesse gelegen hätten, stehe dies der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens nicht entgegen, weil ein solcher Wille bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet werde. Sie sei auch nicht aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen, die Abbrucharbeiten selbst in Auftrag zu geben. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Februar 2009 aufzuheben. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat vorgetragen: Die Klägerin sei Abfallerzeugerin, weil sie die Abbrucharbeiten in Auftrag gegeben habe. Dagegen sei sie selbst nicht beauftragt gewesen, den Abfall zu erzeugen. Darauf, ob sie im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder aufgrund des Versicherungsvertrages tätig geworden sei, komme es nicht an. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor und sei die Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages tätig geworden. 12 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei Abfallbesitzerin geworden, indem sie über das Abbruchunternehmen tatsächlich auf die auf dem Grundstück vorhandenen Materialien eingewirkt habe. Den Besitz habe sie nicht dadurch verloren, dass sie das Grundstück und die dort verbliebenen Abfälle anschließend sich selbst überlassen habe. Ferner sei die Klägerin auch Abfallerzeugerin. Aufgrund der Weisungsabhängigkeit des Abbruchunternehmens sei dessen Tätigwerden der Klägerin zuzuordnen. Bei der Abfallerzeugung durch das Abbruchunternehmen sei die Klägerin zudem nicht als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Grundstückseigentümerin oder den Betriebsinhaber tätig geworden. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorlägen, entfiele die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin nicht, weil sie mangels eines Auftrags gerade nicht weisungsabhängig für den Geschäftsherrn tätig geworden sei. Dies schließe die Annahme eines dem Geschäftsherrn zuzurechnenden Tätigwerdens aus. 13 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ihren Vortrag dazu, dass sie die Abbrucharbeiten im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die Insolvenzschuldnerin veranlasst habe. Darüber hinaus macht sie geltend: Die abfallrechtliche Ordnungspflicht desjenigen, der als "verlängerter Arm" eines anderen tätig werde, entfalle, weil sein Handeln wertend dem Auftraggeber zugerechnet werde. Dabei unterscheide sich die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von einem ausdrücklichen Auftragsverhältnis. Abzustellen sei vielmehr auf die Kriterien der Risikosphäre und deren Beherrschbarkeit. Hier sei der Abfall aufgrund des Brandereignisses auf dem Gelände der Insolvenzschuldnerin entstanden. Die entscheidende Ursache für den Anfall des Abfalls rühre deshalb aus deren Risikosphäre her. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das angegriffene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Februar 2009 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass der streitgegenständliche Abfall nicht unmittelbar durch das Brandereignis entstanden sei, sondern erst durch die Tätigkeiten des Abbruchunternehmens. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Über die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die Berufung hat keinen Erfolg. 23 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 24 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage der Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung, die im Folgenden bezeichneten Abfälle zu entsorgen, ist der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende und damit maßgebliche § 21 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 26 Bei den auf S. 3 der Ordnungsverfügung bezeichneten Stoffen handelt es sich aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird, um zu entsorgende Abfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. 27 Die Klägerin gehört zum entsorgungspflichtigen Personenkreis. Die Entsorgungsverpflichtung trifft vorbehaltlich hier nicht gegebener Besonderheiten deren Erzeuger oder Besitzer (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Dazu zählt die Klägerin. 28 Es kann dahingestellt bleiben, ob sie die die Eigenschaft als Besitzer kennzeichnende tatsächliche Sachherrschaft (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG) über die bezeichneten Abfälle hat(te). Denn jedenfalls ist die Klägerin als Erzeugerin des Abfalls anzusehen. 29 Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (§ 3 Abs. 5 Alt. 1 KrW-/AbfG), und jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (§ 3 Abs. 5 Alt. 2 KrW-/AbfG). Das trifft auf die Klägerin zu. Zwar haben die nach der Ordnungsverfügung zu entsorgenden Abfälle ihre Abfalleigenschaft unmittelbar durch die Tätigkeiten des Abbruchunternehmens erlangt. Dieses hat teilweise durch den Abbruch der Produktionshalle Stoffe erst beweglich gemacht und teilweise die Zusammensetzung von Abfällen verändert (Brandschutthalden). Beides ist jedoch der Klägerin zuzurechnen. 30 Seinem Wortlaut nach verlangt § 3 Abs. 5 Alt. 1 KrW-/AbfG für die Eigenschaft als Erzeuger lediglich, dass der Abfall als ursächliche Folge einer Tätigkeit des Betreffenden entstanden ist. Die als Mittel für den Anfall des Abfalls in Frage kommenden Tätigkeiten sind nicht eingeschränkt, so dass jedes Verhalten erfasst wird, das als Handeln oder sonstiges Tätigwerden oder Tätigsein einer Person zu betrachten ist. Ferner sind dem Wortlaut von § 3 Abs. 5 Alt. 2 KrW-/AbfG keine näheren Anforderungen an den mit dem Begriff "durch" umschriebenen Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Anfall des Abfalls zu entnehmen. Der Umstand, dass die Eigenschaft als "Erzeuger" definiert wird und mit diesem Begriff, für sich genommen, Vorstellungen verbunden sind, die in Richtung auf ein eigenhändiges Herstellen gehen, lässt keine Rückschlüsse auf Kriterien für die Tätigkeit und deren Ursächlichkeit für das Entstehen des Abfalls zu. Die Merkmale eines Erzeugers werden durch § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG für den Anwendungsbereich des Gesetzes gerade im Sinne einer Legaldefinition inhaltlich festgelegt. 31 Die Anknüpfung an eine beliebige Tätigkeit und einen nicht im Wege weiterer Vorgaben qualifizierten Ursachenzusammenhang steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 3 Abs. 5 Alt. 1 KrW-/AbfG. Die Vorschrift dient in ihrem systematischen Zusammenwirken mit § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG dazu, zusätzlich zu der nach nationalem Recht abfallrechtlich hergebrachten Verantwortlichkeit des Besitzers von Abfall auch die Verantwortlichkeit desjenigen zu begründen, der vermittels seiner Tätigkeit den Anfall des Abfalls verursacht hat. Sie unterstellt all jene Personen dem Bundesrecht, gegen die wegen der Beschränkung des zuvor geltenden bundesrechtlichen Abfallrechts auf die Verantwortlichkeit des - aktuellen - Abfallbesitzers (§ 3 Abs. 1 und 4 AbfG) vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes allein auf der Grundlage des landesrechtlichen Ordnungsrechts eingeschritten werden konnte, um sie u. a. wegen Verursachung einer unzulässigen Ablagerung von Abfall in die Stellung als Abfallbesitzer hineinzuzwingen und so dem bundesrechtlichen Abfallregime zu unterwerfen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, ZfW 1992, 423; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1996 - 20 A 1298/94 -. 33 Die jetzige nationale Definition des verantwortlichen Erzeugers stimmt überein mit der europarechtlichen Definition desselben Begriffs in Art. 1 Buchstabe b der durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 75/442/EWG - inzwischen Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/98/EG -. Art. 8 und 15 dieser Richtlinie geben für das nationale Recht die Verantwortlichkeit des Erzeugers und des sonstigen Besitzers von Abfällen vor. Insofern ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Begriff des Erzeugers zumindest im Zusammenhang mit der Tragung der Kosten für die Beseitigung von Abfall maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt ist. 34 Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2008 - C-188/07 -, EuZW 2008, 433 (Rn. 72, 77, 82), und vom 7. September 2004 - C-1/03 -, NVwZ 2004, 1341 (Rn. 58, 60). 35 Entscheidend ist, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst hat, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen ist. Das beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 36 Für das nationale Recht, das mittels § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG auch die kostenmäßige Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Abfällen steuert, bedeutet dies, dass § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG unter dem Blickwinkel des Verursachungsprinzips auszulegen ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass der in der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. September 2004 beurteilte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht dem Abfallrecht unterfällt, sondern dem Bodenschutzrecht. Entscheidend im gegebenen Zusammenhang der Auslegung des europarechtliche Vorgaben abfallrechtlich umsetzenden § 3 Abs. 5 KrW-/ AbfG sind die aus eben diesen Vorgaben sich ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit sowie die annähernd wörtliche Übernahme der europarechtlichen Definition des Erzeugers. Aus der Bedeutung des Gesichtspunkts der Verursachung für die Feststellung des Erzeugers von Abfall folgt nicht, dass jede für das Entstehen von Abfall mit ursächliche Tätigkeit die Eigenschaft als Erzeuger begründet. Denn die Verursachung ist allgemein im Ordnungsrecht und auch hier im Rahmen der reinen Ursachenzusammenhänge anhand wertender Kriterien zu bestimmen. Verursacher ist, wer einen Ursachenbeitrag für eine bestimmte Folge gesetzt hat und wem diese Folge wertend zuzurechnen ist. Das kann auch eine Person sein, die ein zum Überschreiten der Gefahrenschwelle führendes Geschehen in Gang gesetzt hat, ohne die letzte Ursache für den Eintritt der Gefahr zu setzen. 37 Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684, und vom 12. April 2006 - 7 B 30.06 -, AbfallR 2006, 143. 38 Entscheidend für die Zurechnung ist im Allgemeinen, ob das Verhalten oder Unterlassen des Betreffenden die Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat. Kennzeichnend für die Unmittelbarkeit sind wiederum wertende Kriterien. § 3 Abs. 5 Alt. 1 KrW-/AbfG lässt nicht erkennen, dass es abfallrechtlich in einem darüber hinausgehenden Maße auf die Unmittelbarkeit der Tätigkeit ankommen soll. Dementsprechend muss der Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Entstehen des Abfalls bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verantwortlichkeit für die Entsorgung des Abfalls rechtfertigen. 39 Vgl. Kropp in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Kennzahl 7460 Art. 3 Rn. 27, m. w. N.; Frenz, ZUR 2005, 57 (58), m. w. N. 40 Dabei kommt der Herrschaft über den Vorgang der Entstehung des Abfalls im Allgemeinen wesentliches Gewicht zu. 41 Vgl. Breuer in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG § 3 Rn. 129; Reese/Schütte, ZUR 1999, 136 (138 f.). 42 Bei Abfällen, die durch Schadensfälle oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, ist in einer Kette von mehreren Ursachen auch die jeweilige Risikosphäre zu berücksichtigen. 43 Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 24. Juni 2008 - C-188/07 -, a. a. O. (Rn. 82), und vom 7. September 2004 - C-1/03 -, a. a. O. (Rn. 53 f.). 44 Auch die Erwägung, Sinn der Verantwortlichkeit des Erzeugers sei, dass Personen, die ihren Abfallbesitz aufgegeben haben, abfallrechtlich in der Pflicht zur Entsorgung der Abfälle bleiben, 45 vgl. Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 53, 46 lässt angesichts des europarechtlichen Hintergrundes von § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/ AbfG nicht die Annahme zu, das frühere Innehaben von Abfallbesitz sei unerlässliche Voraussetzung für die Eigenschaft als Erzeuger. 47 Vgl. insgesamt zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2011 - 20 A 1181/10 -, NWVBl. 2012, 140. 48 Bezogen auf § 3 Abs. 5 Alt. 2 KrW-/AbfG gilt Entsprechendes. 49 Ausgehend hiervon ist die Klägerin Abfallerzeugerin, auch wenn die Entstehung der Abfälle - hier und im Folgenden verstanden als Oberbegriff für die beiden in § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG bezeichneten Alternativen - in ihrer in der Ordnungsverfügung bezeichneten Gestalt unmittelbar auf die Tätigkeiten des Abbruchunternehmens zurückzuführen ist. Diese Tätigkeiten sind nämlich wertungsmäßig der Klägerin zuzurechnen und begründen ihre Erzeugereigenschaft. Denn sie hat durch die "Beauftragung" des Abbruchunternehmens - angesichts der jedenfalls konkludent vereinbarten Entgeltlichkeit handelt es sich nicht um einen Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB, sondern eher wohl um einen Werkvertrag o. ä. - eine entscheidende und maßgebliche Ursache für die Entstehung der Abfälle gesetzt. Im Fall eines eindeutig vorliegenden Vertragsverhältnisses, durch welches der "Auftraggeber" den grundsätzlich weisungsgebundenen "Auftragnehmer" zu einer Tätigkeit veranlasst und verpflichtet hat, die zur Entstehung von Abfall führt, entspricht es in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, jedenfalls auch den "Auftraggeber" als abfallrechtlich Entsorgungsverantwortlichen (Erzeuger) anzusehen, weil er die Abfallentstehung mit Blick auf die Weisungsgebundenheit des "Auftragnehmers" beherrscht hat. 50 Vgl. hierzu Beckmann/Kersting in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 80 f.; mit Blick auf § 3 Abs. 5 Alt. 2 KrW-/ AbfG ähnlich Fluck in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Band 1, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 291, und Breuer in: Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Band II, § 3 Rn. 134. 51 Letztlich stellt auch die Klägerin ihre solchermaßen begründete Erzeugereigenschaft nicht in Frage. Ob daneben auch der "Auftragnehmer", d. h. hier das Abbruchunternehmen, Erzeuger ist, spielt für die Bejahung der Erzeugereigenschaft der Klägerin keine Rolle. 52 Weitergehende Zurechnungsvorschriften oder -gesichtspunkte, die es wertungsmäßig geboten erscheinen lassen, die Tätigkeit des Abbruchunternehmens anderweitig zuzurechnen, und zwar dergestalt, dass die nach den vorstehenden Ausführungen bestehende Erzeugereigenschaft der Klägerin (vollständig) entfällt und ausschließlich eine andere Person oder andere Personen als Abfallerzeuger entsorgungsverantwortlich ist/sind, liegen nicht vor. 53 Solche Gesichtspunkte ergeben sich nicht aus den zivilrechtlichen Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Regelungen sind bereits vom Grundsatz her ungeeignet, eine (anderweitige) abfallrechtliche Erzeugerverantwortlichkeit zu begründen. Denn sie betreffen im Wesentlichen die (zivilrechtlichen) Pflichten und Rechtsfolgen in einem Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Geschäftsführer in einem fremden Rechtskreis, nämlich dem des Geschäftsherrn, tätig wird. Dabei zeigen die divergierenden Ausführungen der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts zu den (zivilrechtlichen) Voraussetzungen einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag, namentlich zum Vorliegen eines - objektiv oder subjektiv - fremden Geschäfts und eines Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin, dass die Bejahung einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag von schwierigen zivilrechtlichen Auslegungsfragen und Wertungen abhängig sein kann. Diese Auslegungsfragen und Wertungen sind jedoch vor allem mit Blick darauf zu beantworten und vorzunehmen, ob den Geschäftsführer Schadensersatz- und Herausgabepflichten treffen (§ 678, § 684 Satz 1 BGB) und ob er Aufwendungsersatz verlangen kann (§ 683 i. V. m. § 670 BGB). Dies zeigt, dass selbst einem eindeutigen zivilrechtlichen Ergebnis im Sinne des Vorliegens einer (berechtigten) Geschäftsführung kein eindeutiger und zwingender Aussagewert dahingehend beigemessen werden kann, dass in diesem Fall stets der Geschäftsherr als allein verantwortlicher Abfallerzeuger anzusehen ist und nicht (auch) der Geschäftsführer. 54 Darüber hinaus entfiele die abfallrechtliche Erzeugerverantwortung der Klägerin selbst dann nicht, wenn sie bei der "Beauftragung" des Abbruchunternehmens zivilrechtlich ein fremdes Geschäft geführt hätte. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass es sich (zivilrechtlich) um ein objektiv fremdes Geschäfts gehandelt hat, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird und ein eigenes Interesse der Klägerin unerheblich ist. Die darin liegenden zivilrechtlichen Wertungen können jedenfalls im vorliegenden Fall im Hinblick auf die abfallrechtliche Erzeugereigenschaft keine Geltung beanspruchen. Die abfallrechtlichen Regelungen zur Entsorgungsverantwortlichkeit der Besitzer und Erzeuger von Abfällen sollen nämlich sicherstellen, dass möglichst stets (zumindest) eine verantwortliche Person für die Entsorgung in Anspruch genommen werden kann. Dies spricht dafür, die Begriffe des Besitzers und des Erzeugers eher weit auszulegen. Dementsprechend kommt es nicht in Betracht, eine Person, die eine wesentliche Ursache für die Entstehung von Abfall gesetzt hat, allein aufgrund zivilrechtlicher Gegebenheiten oder Wertungen aus der Erzeugerverantwortlichkeit "zu entlassen", wenn sie in gewisser Weise sogar auch ein eigenes Interesse an den Vorgängen gehabt hat, die zur Entstehung von Abfall geführt haben. Dies trifft auf die Klägerin zu. Selbst wenn die die Entstehung der Abfälle bedingenden Tätigkeiten des Abbruchunternehmens nur die gefahrlose Zugänglichkeit der Brandstelle sicherstellen sollten, haben diese Tätigkeiten jedenfalls auch im Interesse der Klägerin gelegen. Unabhängig davon, dass sie es gewesen ist, die das Abbruchunternehmen beauftragt hat und damit abfallrechtlich (mit-)ursächlich für die Abfallentstehung gewesen ist, hatte sie aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages ein eigenes Interesse an der Aufklärung der Brandursache und dementsprechend ein Interesse daran, dass die Brandstelle gefahrlos zugänglich ist. Dieses Interesse ist darüber hinaus nicht lediglich abstrakt geblieben, sondern hat sich darin manifestiert, dass die Klägerin sogar eigene Sachverständige mit der Ermittlung der Brandursache "beauftragt" hat, die vor Ort tätig geworden sind. Dies spricht abfallrechtlich entscheidend dagegen, die Erzeugerverantwortlichkeit auf den oder die (unterstellten) zivilrechtlichen Geschäftsherr(e)n quasi weiterzuleiten oder durchzureichen und die Klägerin damit aus der Erzeugerverantwortlichkeit zu entlassen. 55 Dieses Ergebnis wirft keinen Wertungswiderspruch im Hinblick auf die der Klägerin abfallrechtlich zugerechnete Tätigkeit des Abbruchunternehmens auf. Soweit die Klägerin diesbezüglich die Auffassung vertritt, dass Auftragsverhältnisse nicht anders behandelt werden dürften als Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag, kommt es darauf so nicht an. 56 Abgesehen davon, dass die Bejahung der abfallrechtlichen Erzeugerverantwortlichkeit nach den vorstehenden Ausführungen von einer Wertung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall abhängt, geht die Klägerin bei ihrer Auffassung jedenfalls inzident davon aus, dass der "Auftragnehmer" im Falle der Zurechnung seiner Tätigkeit zum Verantwortungsbereich des "Auftraggebers" quasi aus der abfallrechtlichen Entsorgungsverantwortlichkeit "entlassen" ist oder wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen eindeutigen und gesicherten rechtlichen Erkenntnisstand. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den abfallrechtlichen Regelungen zur Entsorgungsverantwortlichkeit besteht abfallrechtlich keine grundsätzliche oder zwingende Veranlassung, den "Auftragnehmer" deshalb aus der abfallrechtlichen Erzeugerverantwortung zu "entlassen", weil sein Verhalten dem "Auftraggeber" zugerechnet wird. Die zivilrechtliche Bestimmung oder Veranlassung des "Auftragnehmers" kann abfallrechtlich sachgerecht auch auf der Ermessensebene berücksichtigt werden, wenn es um die Entscheidung geht, welcher von mehreren Verantwortlichen (Erzeuger/Besitzer) herangezogen wird. Hiervon dürfte im Übrigen der Beklagte ausgegangen sein, weil er auch das Abbruchunternehmen zu einer Inanspruchnahme angehört hat, was inzident die Bejahung dessen abfallrechtlicher Entsorgungsverantwortlichkeit vorausgesetzt haben dürfte. Parallel dazu würden auch die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, sähe man sie als tauglich an, zur Beantwortung der Frage nach der abfallrechtlichen Erzeugerverantwortlichkeit beizutragen, nicht dazu führen, ausschließlich den Geschäftsherrn - und nicht auch den Geschäftsführer - als Erzeuger anzusehen. 57 Darüber hinaus besteht zwischen einem Auftrags-/Vertragsverhältnis und einem als Geschäftsführung ohne Auftrag qualifizierten Tätigwerden ein Unterschied, der einer Gleichbehandlung im Hinblick auf die abfallrechtliche Erzeugereigenschaft entgegensteht. Im zuerst genannten Fall sind die Verantwortlichkeiten eindeutig abgegrenzt, weil der "Auftragnehmer" durch den Vertrag zum Tätigwerden veranlasst wird, seine Tätigkeit bereits durch den Vertrag festgelegt ist und der "Auftraggeber" darüber hinaus grundsätzlich weisungsbefugt ist. Demgegenüber entscheidet der Geschäftsführer im Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag selbst darüber, ob und wie er tätig wird, ohne Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen zu sein. Dass sich der Geschäftsführer nach § 677 BGB am Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu orientieren hat, bietet nicht in gleicher Weise wie eine Vertragsbeziehung die Gewähr für eine verlässliche Abgrenzung der Interessen- und Verantwortungsbereiche. Dies zeigen etwa auch die divergierenden Ausführungen der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts zum Interesse der Insolvenzschuldnerin und ihres Geschäftsführers als mutmaßliche Geschäftsherren des von der Klägerin geführten Geschäfts an der Aufklärung der Brandursache. 58 Gegen die Erzeugereigenschaft der Klägerin sprechende Gesichtspunkte ergeben sich ferner nicht aus einer Betrachtung von Verantwortungsbereichen oder Risikosphären und deren Beherrschbarkeit. 59 An den Brand selbst kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht angeknüpft werden, weil die Abfälle in ihrer von der Ordnungsverfügung erfassten Gestalt eben nicht durch den Brand verursacht wurden, sondern erst durch die nachfolgenden Tätigkeiten des Abbruchunternehmens. Die Maßgeblichkeit dieser Tätigkeiten für die Entstehung der Abfälle kann zudem nicht durch Abstellen auf hypothetische Kausalverläufe etwa dergestalt, dass bei späterer Beendigung der Löscharbeiten die Halle bereits eingestürzt gewesen wäre, in Abrede gestellt werden. Im Übrigen hat sich in dem Brand ohnehin kein betriebliches Risiko realisiert, welches es möglicherweise hätte rechtfertigen können, die nachfolgenden Tätigkeiten des Abbruchunternehmens (ausschließlich) dem Verantwortungsbereich der Insolvenzschuldnerin und/oder ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Denn das Feuer ist eindeutig auf Brandstiftung zurückzuführen und hatte dementsprechend keine im Betrieb angelegte Ursache in dem Sinne, dass betriebliche Gegebenheiten, Verfahren, Risiken etc. zur Entstehung des Brandes beigetragen haben. 60 Eine zwingende Notwendigkeit oder aber eine Verpflichtung einer bestimmten, von der Klägerin verschiedenen Person, nach dem Brand die von dem Abbruchunternehmen vorgenommenen, für die Entstehung der Abfälle ursächlichen Arbeiten vorzunehmen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, selbst wenn die Arbeiten im Hinblick auf die Ermittlungen der Brandursache(n) sinnvoll und geboten gewesen sein mögen. Auf eine Einsturzgefahr der Halle, dadurch bedingte Leib- und Lebensgefahren für Außenstehende sowie eine daraus resultierende Verkehrssicherungspflicht (der Insolvenzschuldnerin als Grundstückseigentümerin) kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil diesen Gefahren auch durch andere Maßnahmen, etwa eine sichere Einzäunung des Geländes, hätte begegnet werden können. 61 Hinsichtlich der erforderlichen Auswahl zwischen den abfallrechtlich Verantwortlichen ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass die diesbezüglich in der Ordnungsverfügung angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten, die neben der Klägerin die Grundstückseigentümerin, den Geschäftsführer des Betriebs, den Insolvenzverwalter und das Abbruchunternehmen einbeziehen, hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin fehlerhaft sind. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. 62 Die Regelungen unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, die Androhung der Zwangsgelder in § 55 Abs. 1, § 60, § 63 VwVG NRW. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.