Beschluss
13 A 1118/12.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0806.13A1118.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. , L. , ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 3 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 1. Das auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 6 – 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 13 A 88/09.A , juris. 7 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der als grundsätzlich bezeichneten Frage nicht. Die – sinngemäße – Frage, ob das Gericht bei der Prüfung des Vorliegens einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG "dieselben Anforderungen an die Beweisführung wie bei der Erbringung des Vollbeweises" stellt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren. 8 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht auch in Asylstreitsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 , BVerwGE 71, 180. 10 Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Den Tatsachengerichten wird daher nahegelegt, den eigenen Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 , a. a. O. 12 Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des im vorstehenden Sinne glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht (bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist). Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner – verfahrensfehlerfrei gewonnenen – Prognose drohender politischer Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 , a. a. O. 14 Soweit der Kläger im Stile einer Berufungsschrift geltend macht, dass er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu seinem Verfolgungsschicksal und seiner Ausreise vorgetragen habe und es nicht gerechtfertigt sei, ihm Abweichungen zu den Äußerungen in der 2 ½ Jahre zurückliegenden Anhörung vorzuwerfen, rügt er die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung seines Asylbegehrens begründet aber nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen abstrakten Rechts- oder einer Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat. 16 Nach diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor. 17 Der Kläger benennt als Divergenzentscheidungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 – 1 C 33.71 (BVerwGE 55, 82) und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – (BVerwGE 71, 180 – im Anschluss an BVerwGE 55, 82 ). Das Verwaltungsgericht ist aber, wie der Kläger selbst einräumt, in dem angefochtenen Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das zuletzt genannte Urteil vom höchstrichterlich vorgegebenen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Folgenden seiner Beweiswürdigung einen Beweismaßstab zugrunde gelegt, der der Erbringung eines Vollbeweises entspreche, wirft er ihm eine unrichtige Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in seinem Fall vor. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden. 18 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 5 B 68.91 , Buchholz 310 § 132 Nr. 302, juris. 19 3. Die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. 20 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 21 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 22 - 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, juris. 23 Gemessen daran liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass der Kläger die diesbezügliche Würdigung für fehlerhaft hält, berührt nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 24 Soweit der Kläger des Weiteren die "übermäßige Wertung der Beweislast" durch das Verwaltungsgericht rügt, macht er (lediglich) eine seiner Auffassung nach fehlerhafte rechtliche und tatsächliche Würdigung seines Vorbringen geltend, ohne insoweit einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 26 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.