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Beschluss

19 A 39/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0730.19A39.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 7. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 verpflichtet, dem Kläger die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik zu ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu einem Achtel und das beklagte Land zu sieben Achteln. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 15.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs. Er trat am 6. September 2004 in den Vorbereitungsdienst ein und unterzog sich erstmals in den Jahren 2005/2006 der Zweiten Staatsprüfung. Seine Hausarbeit wurde mit der Note „gut“ (2,0) bewertet. Die unterrichtspraktischen Prüfungen legte der Kläger am 4. Mai 2006 in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik ab. Beide Prüfungen bewertete der Prüfungsausschuss mit „mangelhaft" (5,0). Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 erklärte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPA) die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden und verlängerte den Vorbereitungsdienst des Klägers um sechs Monate (beginnend ab dem 5. September 2006). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das LPA mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 zurück. Das anschließend vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geführte Verfahren 9 K 3460/06 beendeten die Beteiligten am 30. Juli 2008 durch gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich das LPA, dem Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide einen Vorbereitungsdienst eigener Art für die Dauer von drei Monaten (ab dem 1. Februar 2009) sowie die Ableistung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik zum Ende des 3. Ausbildungsmonats zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs nimmt der Senat auf das Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2008 Bezug. 4 Am 30. April 2009 legte der Kläger erneut seine unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik ab. Beide Prüfungen bewertete der Prüfungsausschuss abermals mit der Note „mangelhaft“ (5,0). Zur Begründung der Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach Sozialpädagogik führten die Prüfer in der Prüfungsniederschrift unter anderem aus, „die Entscheidungen zur Unterrichtsplanung und ‑durchführung wurden fachlich, didaktisch und pädagogisch-psychologisch nicht ausreichend begründet“. Zur unterrichtspraktischen Leistung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre/Politik gaben die Prüfer unter anderem an, „es ist Herrn T. nur ansatzweise gelungen, grundlegende Fähigkeiten und Methoden vor dem Hintergrund der analysierten und beobachteten Lerngruppe zu vermitteln“. 5 Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 erklärte das LPA die Zweite Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. Juni 2009 Widerspruch und führte mit Schreiben vom 17. September 2009 zur Begründung Verfahrensfehler und Bewertungsmängel an. Entgegen den Ausführungen im Protokoll über die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Sozialpädagogik habe er seine Entscheidungen zur Unterrichtsplanung und ‑durchführung umfangreich in seinem schriftlichen Unterrichtsentwurf begründet. Ferner sei die Prüferkritik nahezu wörtlich der „Rahmenvorgabe für den Vorbereitungsdienst in Studienseminar und Schule“ vom 1. Juli 2004, ABl. NRW. S. 242 (im Folgenden: Rahmenvorgabe), entnommen. Bei der Rahmenvorgabe handele es sich um eine allgemeine Beschreibung der Anforderungen an den Lehrerberuf, nicht aber um eine Bewertungsgrundlage für unterrichtspraktische Prüfungen. Auch bei der Kritik des Prüfungsausschusses im Fach Wirtschaftslehre/Politik, es sei dem Kläger „nur ansatzweise gelungen, grundlegende Fähigkeiten und Methoden vor dem Hintergrund der analysierten und beobachteten Lerngruppe zu vermitteln“, handele es sich lediglich um ein Zitat aus der Rahmenvorgabe. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 wies das LPA den Widerspruch zurück. Zur Begründung berief es sich unter anderem auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember 2009. Zu den angeführten Rügen des Klägers heißt es dort unter „S 1“ (Sozialpädagogik) und „W 3“ (Wirtschaftslehre/Politik): 7 „S 1: Die Entscheidungen zur Unterrichtsplanung und ‑durchführung entsprechen nicht den wissenschaftspropädeutischen Anforderungen eines Unterrichts der Klasse 12, die kurz vor dem Fachabitur steht. Die Textgrundlage und der Umgang mit dem Text haben den Schülerinnen und Schülern (SuS) nicht ermöglicht einen Kompetenzzuwachs zu erreichen, da die SuS lediglich ausgewählte Inhalte eines didaktisch reduzierten Textes in eine vorstrukturierte Folie zu übertragen hatten. Der Prüfungsausschuss hat eine weitgehend unterforderte Lerngruppe wahrgenommen, die zum großen Teil Arbeitsaufträge frühzeitig abgeschlossen hatte. 8 W 3: Diese Aussage der Prüfungskommission bezieht sich auf die Beobachtung, dass es in der gezeigten Stunde nicht zu einer ausreichenden Erweiterung der Kompetenzen bei den Schülerinnen und Schülern gekommen ist. (...) Ausgehend von dem nicht geeigneten Text (...) hat der Prüfungsausschuss beobachtet, dass ein erheblicher Teil der Klasse dem Unterricht nicht adäquat folgen konnte. Auch hat die Intervention des Herrn T. nicht verhindern können, dass ein erheblicher Teil der Lerngruppe das Unterrichtsvorhaben nicht nachvollziehen konnte. Die Ergebnisbesprechung wurde weitestgehend nur mit einer Schülerin vorgenommen.“ 9 Der Kläger hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben. Neben der Wiederholung seiner Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren hat er insbesondere geltend gemacht, dass im verwaltungsinternen Kontrollverfahren auf seine Mängelrügen weitgehend nicht eingegangen worden sei. Hinzu käme, dass der Widerspruchsbescheid unter „S 1“ gänzlich neue Mängelrügen anführe. Die ursprüngliche Prüferkritik einer „nicht ausreichenden Begründung“ seiner Unterrichtsplanung und ‑durchfüh-rung im Fach Sozialpädagogik sei nicht mehr aufrecht erhalten worden. Ferner seien die Ausführungen des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember 2009 unter „W 3“ pauschal und enthielten keine Bezugnahme auf die von dem Kläger in der Unterrichtseinheit verfolgten Lernziele. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Prüfungsbescheides des LPA vom 7. Mai 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 zu verpflichten, 12 a) über seine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs, namentlich über die unterrichtspraktischen Prüfungen vom 30. April 2009 in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden, 13 hilfsweise, 14 b) das beklagte Land zu verpflichten, ihm eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik zu ermöglichen, 15 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 16 Das beklagte Land hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es hat zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 Bezug genommen. 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die unterrichtspraktischen Prüfungen des Klägers in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik seien verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Außerdem wiesen die Bewertungen der unterrichtspraktischen Leistungen des Klägers keine prüfungsrechtlich relevanten Fehler auf. Die Begründungen der Prüfer seien nach Umfang und Inhalt geeignet, die gefundenen Bewertungen zu tragen. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers seien unschlüssig, unsubstantiiert oder unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Abdruck des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 20 Im Zulassungsverfahren hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt (Neubewertung, hilfsweise Wiederholung seiner beiden unterrichtspraktischen Prüfungen) und hierzu sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Darüber hinaus hat er geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Prüfungsausschuss seine auf die Entscheidungen des Klägers zur Unterrichtsplanung und ‑durchführung im Fach Sozialpädagogik bezogene Kritik im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nur „weiter begründet“ habe. Die Prüfer hätten in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 unter „S 1“ vielmehr neue Mängelrügen an den Kläger herangetragen. Hinsichtlich der unterrichtspraktischen Leistungen des Klägers im Fach Wirtschaftslehre/Politik habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Prüfungsausschuss auf die Einwände des Klägers gegen die Kritik, es sei ihm „nur ansatzweise gelungen, grundlegende Fähigkeiten und Methoden vor dem Hintergrund der analysierten und beobachteten Lerngruppe zu vermitteln“, im verwaltungsinternen Kontrollverfahren unter „W 3“ lediglich eine weitere Pauschalierung vorgenommen habe. Es sei nicht ersichtlich, welche Kompetenzen bei den Schülern nicht ausreichend erweitert worden sein sollen. 21 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 25. Januar 2012 das Verfahren hinsichtlich des auf Neubewertung der unterrichtspraktischen Leistungen gerichteten erstinstanzlichen Hauptantrags übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom 17. Februar 2012 hat der Senat das Verfahren insoweit eingestellt und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos erklärt. Hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags hat der Senat die Berufung zugelassen. 22 Im Berufungsverfahren nimmt der Kläger im Wesentlichen auf sein Zulassungsvorbringen und den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2012 Bezug. 23 Der Kläger beantragt, 24 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu 1. b) und 2. zu erkennen. 25 Das beklagte Land hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. 26 Es trägt vor: Der Prüfungsausschuss habe die unterrichtspraktische Leistung des Klägers im Fach Sozialpädagogik als fachlich, didaktisch und pädagogisch-psychologisch und damit in drei zentralen Bereichen als unzureichend angesehen. Jeden dieser Bewertungsaspekte habe der Prüfungsausschuss in seiner im verwaltungsinternen Kontrollverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 vertieft und erläutert. Im Übrigen habe der Kläger den von ihm im Widerspruchsverfahren erhobenen Vorwurf der mangelnden Konkretisierung der Bewertungsbegründung nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme nicht mehr aufrecht erhalten. Ein Begründungsmangel läge auch hinsichtlich der Bewertung der unterrichtspraktischen Leistung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre/Politik nicht vor. Der Prüfungsausschuss habe in seiner Stellungnahme unter „W 3“ klargestellt, dass es in der vom Kläger abgehaltenen Unterrichtsstunde nicht zu einer ausreichenden Erweiterung der Kompetenzen der Schüler gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe der Prüfungsausschuss ersichtlich auf die in dem schriftlichen Unterrichtsentwurf des Klägers angeführten Kompetenzen („Fach- und Methodenkompetenz“ und „Sozialkompetenz“) abgestellt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 K 3460/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 II. 29 Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt. 30 Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Sie ist nach den teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten im Berufungszulassungsverfahren auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag beschränkt, der die Wiederholung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen betrifft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist insoweit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid des LPA vom 7. Mai 2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 31 Rechtsgrundlage des Prüfungsbescheides ist § 37 Abs. 2 Buchstabe c), Abs. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung – OVP NRW 2004) vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), in Kraft getreten am 1. Februar 2004. Die Vorschriften der OVP NRW 2004 sind auf den Kläger weiter anzuwenden, weil er seinen Vorbereitungsdienst am 6. September 2004 begonnen hat (§ 48 OVP NRW 2004). Der gerichtliche Vergleich vom 30. Juli 2008 im Verfahren 9 K 3460/06 VG Arnsberg ändert daran nichts. Denn in Nr. 4 dieses Vergleichs haben sich die Beteiligten ausdrücklich darauf geeinigt, dass das LPA dem Kläger die Ableistung der unterrichtspraktischen Prüfungen „nach § 34“ OVP NRW 2004 ermöglicht. Auch nach dem In-Kraft-Treten der Lehrerausbildungsreform 2009 beendet er seine Ausbildung nach den Vorschriften der OVP NRW 2004 (§ 50 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP NRW) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. August 2011). 32 Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW 2004 teilt das Prüfungsamt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist gemäß § 68 VwGO mit dem Widerspruch anfechtbar (Satz 2). In diesen Vorschriften kommt zum Ausdruck, dass das Prüfungsamt dem Prüfling seine Feststellung des Prüfungsergebnisses durch einen schriftlichen Verwaltungsakt bekanntgibt. Nach § 37 Abs. 2 Buchstabe c) OVP NRW 2004 ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, wenn unter anderem die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs. 1) mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Sind die unterrichtspraktischen Prüfungen hingegen mit der Gesamtnote „mangelhaft“ bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 OVP NRW 2004). Diese Gesamtnote wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet (§ 34 Abs. 1 Satz 4 OVP NRW 2004). 33 Haftet einem selbstständig zu bewertenden Prüfungsteil ein rechtserheblicher Verfahrensfehler an, so hat der Prüfling in der Regel Anspruch darauf, diesen Prüfungsteil erneut abzulegen. Entsprechendes gilt für Bewertungsfehler, wenn der fehlerhaft bewertete Prüfungsteil wegen Zeitablaufs nicht neu bewertet werden kann. 34 BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 ‑ 6 C 14/01 ‑, NVwZ 2002, 1375, juris, Rdn. 26 f. 35 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung sowohl im Fach Sozialpädagogik (1.) als auch im Fach Wirtschaftslehre/Politik (2.). 36 1. Der angefochtene Prüfungsbescheid leidet an einem Verfahrens- und einem Bewertungsfehler, soweit er sich auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Sozialpädagogik bezieht. Dies hat der Senat in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 17. Februar 2012 bereits ausgeführt. Auf diese Ausführungen nimmt er Bezug. Die hiergegen gerichteten Einwände des LPA greifen nicht durch. 37 Entgegen der Auffassung des LPA im Berufungsverfahren hat der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 unter „S 1“ seine Kritik an der unterrichtspraktischen Leistung des Klägers im Fach Sozialpädagogik nicht nur erläutert und vertieft, sondern vielmehr, worauf der Senat im Zulassungsbeschluss hingewiesen hat, ausgewechselt. Im Protokoll über die unterrichtspraktische Prüfung haben die Prüfer mit ihrer Kritik, der Kläger habe „die Entscheidungen zur Unterrichtsplanung und ‑durchführung fachlich, didaktisch und pädagogisch-psychologisch nicht ausreichend begründet“, einen Begründungsmangel gerügt. Hierauf stellt der Prüfungsausschuss in seiner im verwaltungsinternen Kontrollverfahren abgegebenen Stellungnahme unter „S 1“ nicht mehr ab, sondern kritisiert zunächst, dass „die Entscheidungen zur Unterrichtsplanung und ‑durchführung nicht den wissenschaftspropädeutischen Anforderungen eines Unterrichts am Ende der Klasse 12 entsprochen haben“. Damit rügt der Prüfungsausschuss nunmehr einen inhaltlichen Mangel der Unterrichtsplanung und ‑durchführung. Auch die weiteren Ausführungen der Prüfer unter „S 1“ hinsichtlich des in der Unterrichtseinheit des Klägers verwendeten Textmaterials und der seitens der Prüfer wahrgenommenen Unterforderung der Lerngruppe greifen den ursprünglich gerügten Mangel der Begründung der Unterrichtsplanung nicht auf. Der Prüfungsausschuss hat demnach seine zunächst gegebene Begründung nicht prüfungsrechtlich zulässig konkretisiert, sondern in einer auf einen materiellen Bewertungsfehler führenden Weise ausgetauscht. Abgesehen davon ist auch die Prüferkritik in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 nicht ausreichend begründet, soweit der Unterricht des Klägers nicht den wissenschaftspropädeutischen Anforderungen entsprochen haben soll. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche konkreten Anforderungen der Prüfungsausschuss insoweit an die unterrichtspraktischen Leistungen des Klägers gestellt hat und welche Defizite er hierbei ausgemacht haben will. 38 Ohne Erfolg macht das LPA geltend, es habe den prüfungsrechtlichen Begründungsanspruch des Klägers mit der Stellungnahme des Prüfungsausschusses erfüllt, auch weil der Kläger seine Einwände nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme im Klageverfahren nicht weiter aufrecht erhalten habe. 39 Für einen (weiteren) Begründungsanspruch war es ausreichend, dass der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2010 (Seite 42, Ziffer II.5.) vorgetragen hat, „Wissenschaftspropädeutik werde ausweislich des einschlägigen Lehrplans für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen über die in der Jahrgangsstufe 12 anzustrebenden Kompetenzen realisiert“. Auf die in dem Lehrplan angeführten Kompetenzen habe er seinen Unterricht auch ausweislich seines schriftlichen Unterrichtsentwurfs angelegt. Den wissenschaftspropädeutischen Anforderungen habe sein Unterricht mithin genügt. Vor diesem Hintergrund war es Sache des Beklagten zu konkretisieren, aus welchen Gründen der Kläger die gestellten Anforderungen in seiner unterrichtspraktischen Prüfung nicht erfüllt haben soll. 40 2. Auch die Bewertung der unterrichtspraktischen Leistung des Klägers im Fach Wirtschaftslehre/Politik weist einen Begründungsmangel auf, der im verwaltungs- internen Kontrollverfahren nicht geheilt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 17. Februar 2012. Entgegen der Auffassung des Beklagten im Berufungsverfahren geht aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember 2009 bereits nicht hervor, welche „Kompetenzen“ bei den Schülern in der unterrichtspraktischen Prüfung des Klägers nicht ausreichend erweitert worden sein sollen. Für das Vorbringen des Beklagten, der Prüfungsausschuss habe insoweit auf die in der schriftlichen Unterrichtsplanung des Klägers auf Seite 6 angeführte „Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz“ abgestellt, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Aus der Stellungnahme selbst geht die behauptete Bezugnahme nicht hervor. Überdies ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Prüfungsausschuss lediglich auf die von dem Beklagten angeführten Kompetenzen Bezug genommen haben sollte. Der Kläger hat jedenfalls in seiner Unterrichtsplanung auf den Seiten 3 und 8 ausgeführt, dass mit der Unterrichtsstunde vom 30. April 2009 neben der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz auch die übergreifende Bereitschaft und Fähigkeit der Schüler gefördert werden sollte, die Lebenssituationen von Menschen mit alters- und/oder krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, zu denen im weitesten Sinne auch eine „kleine Rente“ gehöre, zu erfassen. Nach alledem bleibt unklar, welche Kompetenzen der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme angesprochen hat. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das beklagte Land trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten, soweit der Senat dem ursprünglichen Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, den er nach der Erledigung seines ursprünglichen Hauptantrags auf Neubewertung als einzigen Sachantrag weiterverfolgt hat. Diesen Teil bewertet der Senat nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Hälfte des Streitwertes, so dass hieraus vier Achtel der Kosten auf das beklagte Land entfallen. Die andere Hälfte entfällt auf den erledigten ursprünglichen Hauptantrag. Insoweit entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, dem beklagten Land weitere drei Achtel der Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag hätte vor seiner Erledigung nur hinsichtlich des Faches Sozialpädagogik Erfolg gehabt, weil nur insoweit ein materieller Bewertungsfehler vorliegt (zwei Achtel). Hinsichtlich des Faches Wirtschaftslehre/Politik legt der Senat dem beklagten Land ein weiteres Achtel der Kosten auf. Insoweit hat das LPA das Unmöglich-werden einer Neubewertung durch Verletzung seiner Protokollierungspflicht aus § 34 Abs. 6 Satz 1 OVP NRW 2004 maßgeblich mitverursacht. Indem diese Vorschrift die Aufnahme gerade auch der „wesentlichen Begründungen“ in die Niederschrift ausdrücklich vorschreibt, dient sie gerade dem Zweck, einem solchen Unmöglichwerden einer Neubewertung durch Zeitablauf entgegen zu wirken. Das LPA hat diese Protokollierungspflicht hier verletzt, weil seine Begründungen den notwendigen Einzelfallbezug vermissen lassen. Das verbleibende Achtel der Kosten trägt der Kläger, weil hinsichtlich des Faches Wirtschaftslehre/Politik nur ein Verfahrensfehler vorliegt, der keine Neubewertung rechtfertigt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. 44 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Zweiten Staatsprüfung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem 3-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.