Beschluss
20 B 511/12.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.20B511.12PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO). 3 Die Beschwerde des Antragstellers mit dem weiterverfolgten vorläufigen Rechtsschutzbegehren, 4 dem Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend das Projekt "Kinder und Jugendliche in ihrer Vielfalt fördern - Unterricht fokussiert auf individuelle Förderung weiterentwickeln" gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW einzuleiten, 5 hilfsweise 6 vorläufig festzustellen, dass das vorgenannte Projekt dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW unterliegt, 7 hat keinen Erfolg. 8 Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. 9 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 1 B 1907/02.PVL , PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 1 B 1681/02.PVL , PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 1 B 1864/04.PVL und vom 22. Februar 2007 1 B 2563/06.PVL . 10 An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NRW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) LPVG-Novelle 2011 nichts geändert. Zwar sieht der durch die LPVG-Novelle 2011 neu in das Gesetz aufgenommene Absatz 3 in dessen Satz 3 nunmehr ausdrücklich vor, dass für einstweilige Verfügungen § 85 Abs. 2 ArbGG gilt. Diese Aussage ist aber zum einen im Zusammenhang mit der Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW zu sehen, nach der das Beschlussverfahren nunmehr auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein kann. Nur für derartige Fallgestaltung hebt § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW im Übrigen lediglich klarstellend die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ArbGG für einstweilige Verfügungen hervor. Zum anderen kommt der Vorschrift mit Blick auf die an den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellenden Anforderungen auch keine regelnde Wirkung zu. Insbesondere ist damit keine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Wie schon zuvor und auch weiterhin gelten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Zu diesen Vorschriften zählt auch § 85 Abs. 2 ArbGG. Angesichts dessen folgt eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Verfahren bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt kann der neuen Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW deshalb weder für einstweilige Verfügungen, die auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme (im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) gerichtet sind, noch für (sonstige) einstweilige Verfügungen wie etwa der im vorliegenden Verfahren begehrten Art entnommen werden. 11 Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit dem Hauptantrag eine der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Verpflichtung des Beteiligten zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und mit dem Hilfsantrag eine ebenfalls der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts verfolgt. 12 Ausgehend davon hat der Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt gleichermaßen für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag. 13 Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. 14 Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben. 15 Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu Recht die erforderliche Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verneint. An der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes fehlt es jedenfalls seit dem Erlass des Schreibens des Beteiligten vom 24. Februar 2012. Mit diesem Schreiben, dessen Aussagen wie der Beteiligte im Beschwerdeverfahren erneut betont hat nach wie vor Gültigkeit haben, hat der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich anerkannt, dass die in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW unterliegt; zudem hat der Beteiligte zugesichert, den Antragsteller so rechtzeitig zu beteiligen, dass die Maßnahme in jedem Fall noch gestaltbar bleibt, und außerdem zugesagt, dass bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens keine Pilotierungsmaßnahmen stattfinden. Auf dieser Grundlage hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass der Antragsteller unzumutbar benachteiligt werde, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsse. 16 Daran ist auch für das Beschwerdeverfahren festzuhalten. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte weder in Frage gestellt, dass das Projekt "Kinder und Jugendliche in ihrer Vielfalt fördern - Unterricht fokussiert auf individuelle Förderung weiterentwickeln" nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, noch hat er Zweifel an seiner Verpflichtung geäußert, das Mitbestimmungsverfahren betreffend dieses Projekt einzuleiten. Vielmehr hat er zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 erklärt, noch vor den Sommerferien dem Antragsteller und den anderen Lehrer-Hauptpersonalräten die Mitbestimmungsvorlage im Wege der Vorabinformation zu übermitteln und das Mitbestimmungsverfahren unmittelbar nach den Sommerferien einzuleiten. In Anbetracht der mit dem Antragsteller und den übrigen Lehrer-Hauptpersonalräten getroffene Vereinbarung, Mitbestimmungsverfahren zeitlich stets in Orientierung an die jeweiligen Sitzungstermine förmlich einzuleiten und während der unterrichtsfreien Zeit gänzlich von der Einleitung von Mitbestimmungsverfahren abzusehen, steht nicht zu befürchten, dass die Bereitschaft des Beteiligten zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nicht ernsthaft gemeint sein könnte und die erklärte Zusicherung nicht eingehalten werden wird. Zudem hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren auch an den Zusicherungen aus seinem Schreiben vom 24. Februar 2012 festgehalten, den Antragsteller so rechtzeitig zu beteiligen, dass die Maßnahme in jedem Fall noch gestaltbar bleibt, und bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens keine Pilotierungsmaßnahmen stattfinden zu lassen. 17 Angesichts dieser Umstände sind weder mit Blick auf die Interessen des Antragstellers noch mit Blick auf die Interessen der betroffenen Beschäftigten unzumutbare Folgen glaubhaft gemacht. 18 Sollte das Mitbestimmungsverfahren mit dem Ergebnis enden, dass die Maßnahme gar nicht oder nur mit Änderungen durchgeführt werden darf, ist der Beteiligte verpflichtet, diesem Ergebnis Rechnung zu tragen. Die bis dahin gegebenenfalls schon vorgenommenen Vorbereitungshandlungen waren dann vergebens oder müssen abgeändert werden. Der Beteiligte hat dann insofern auf eigenes Risiko gehandelt. Dies gilt für die Festlegung von Pilotregionen und schon durchgeführte Informationsveranstaltungen in gleicher Weise wie für die Planung der Abwicklung der vorgesehenen Lehrerfortbildung mittels Moderatoren und für die Qualifizierung der Moderatoren. 19 Wie schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen festgestellt hat, ist insbesondere vor dem Hintergrund des Schreiben des Beteiligten vom 24. Februar 2012 nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Fortbildungsmaßnahme durch bereits vom Beteiligten getroffene Entscheidungen derart festgelegt sein könnte, dass von der Maßnahme nicht mehr Abstand genommen werden kann oder dass Veränderungen nicht mehr möglich sind. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass Veränderungen namentlich bei der Festlegung der Pilotregionen oder hinsichtlich der Entscheidung der Abwicklung der geplanten Lehrerfortbildung mittels Moderatoren nicht mehr möglich sein könnten. Dem Antragsteller steht es nach wie vor frei, etwaige Bedenken gegen die Fortbildungsmaßnahme insbesondere auch in inhaltlicher oder konzeptioneller Hinsicht in dem anstehenden Mitbestimmungsverfahren geltend zu machen. Soweit diese im Ergebnis durchgreifen, ist der Beteiligte verpflichtet, ihnen nachzukommen, wenn er nicht von der Maßnahme insgesamt Abstand nehmen will. 20 Für die Beschäftigen sind noch keine Veränderungen eingetreten und auch derzeit für die Zukunft nicht ersichtlich, da wie der Beteiligte in dessen Schreiben vom 24. Februar 2012 zugesichert hat bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens keine Pilotierungsmaßnahmen stattfinden werden und deshalb die geplante Fortbildungsmaßnahme bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Beschäftigten noch keine (Außen-)Wirksamkeit entfalten wird. 21 Ob es der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat förderlich ist, bei der Abwicklung eines Mitbestimmungsverfahrens in der Weise wie vorliegend der Beteiligte vorzugehen, kann dahinstehen, da die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Bedeutung ist. 22 Im Übrigen könnte der auf die vorläufige Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gerichtete Hilfsantrag auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine derartige rechtliche Feststellung ihrem Wesen nach nicht vorläufig oder überschläglich möglich ist. 23 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 24 Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.