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Beschluss

14 E 574/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.14E574.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 9 K 3395/11 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Modulklausurprüfung der Klägerin leidet an keinem Prüfungsfehler, der den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Neubewertung begründen könnte. Die geltend gemachte Ungeeignetheit der Aufgabe (nicht Gegenstand der Skripten, Existenz von Ladenschlussgesetzen in einigen Bundesländern, zu unklar, zu lang) könnte nur zu einem Anspruch auf erneute Prüfung führen. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Die Prüferin hat keine falsche Aufgabenstellung angenommen, namentlich hat sie weder einen Redeentwurf noch einen ausformulierten Gesetzesentwurf verlangt. An der Prüfungsarbeit hat sie nicht die Verwendung von Spiegelstrichen, sondern den Charakter der Arbeit als bloße "stichpunktartige Ideensammlung" kritisiert. Das Erstellen einer Musterlösung ist für die Rechtmäßigkeit einer Bewertung nicht erforderlich. 4 Vgl. dazu dass der Prüfling keinen Anspruch auf Erarbeitung eines schriftlichen Kriterienkatalogs oder Bewertungsschemas für eine Prüfung hat, OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2010 14 E 267/10 , S. 2 des amtlichen Umdrucks. 5 Aus der Notenstatistik lässt sich kein Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausur der Klägerin folgern. 6 Schließlich ist auch unbedenklich, dass die Prüferin die Note mit 35 Punkten bewertet hat, obwohl die erste Bewertung durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. C. auf 43 Punkte lautete. Allerdings darf der Prüfer nach dem Grundsatz der Chancengleichheit im Rahmen einer Neubewertung nicht beliebige Gründe für die Bewertung nachschieben oder solche, die sich aus einer Änderung des rechtmäßigen Bewertungsmaßstabs ergeben. Wenn die Neubewertung daher lediglich der Korrektur eines erkannten Bewertungsfehlers dient, darf daher die Neubewertung nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen als die Ursprungsbewertung. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 6 C 20.98 , NJW 2000, 1055 (1056); Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 38.92 , NVwZ 1993, 686 (688). 8 Die hier angegriffene Bewertung verstößt nicht gegen dieses Verschlechterungsverbot. Sie kommt nämlich zur selben Punktzahl wie die vorhergehende Bewertung. Lediglich die ursprüngliche, von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. C. vorgenommene Bewertung kam zu einer besseren Punktzahl, wenngleich immer noch nicht zu einem ausreichenden Ergebnis. Gegenüber dieser Punktzahl bestand für die Prüferin kein Verschlechterungsverbot, denn es war gerade der Mangel, dass eine nicht zur Prüfung berechtigte Person die Prüfungsleistung bewertet hatte. Eine Bindung an den ursprünglichen Bewertungsmaßstab kann aber bei einer Neubewertung nur bestehen, wenn der gebildete Maßstab selbst rechtmäßig war, insbesondere von dem berufenen Prüfer gebildet wurde. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.