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Beschluss

4 A 2865/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0628.4A2865.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht auf die geltend gemachten Zulassungsgründe. 3 Dem Vorbringen lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und sich nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen lässt, dass die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 5 - 1 A 1925/09 , juris und vom 8. Februar 2012 6 - 15 A 2256/11 , juris. 7 An solchen Zweifeln fehlt es hier. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Nebenbestimmung II Nr. 4 in dem Bescheid vom 16. Dezember 2008, wonach die Klägerin als gewerbliche Spielevermittlerin lediglich in Nordrhein-Westfalen tätig werden und hier nur Spiele an die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (Westlotto N. ) vermitteln darf (Regionalisierungsprinzip), entspreche ihrem Antrag, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15. August 2008 gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV i. V. m. §§ 3, 4 ff., 7 AG GlüStV NRW eine Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielevermittlerin in Nordrhein-Westfalen beantragt. In diesem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass die Klägerin ausschließlich Produkte des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermittle und beabsichtige, ihr Produktangebot an in Nordrhein-Westfalen ansässige Personen zu vermitteln. Diesen Antrag hat die Klägerin jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 17. November 2008 auf eine Erlaubnis für eine Spielevermittlung in Nordrhein-Westfalen an Westlotto N1. beschränkt. In diesem Schreiben hat sie, nachdem sie zuvor von der Bezirksregierung E. darauf hingewiesen wurde, dass die Erlaubnis zur gewerblichen Spielevermittlung in Nordrhein-Westfalen nur für eine Vermittlung an Westlotto N2. erteilt werden könne, ausgeführt: 8 "Meine Mandantin hat bereits Verhandlungen für eine Kooperation mit Westlotto aufgenommen. Die Vorgabe ist bekannt, dass H. auf dem Gebiet des Landes NRW nur an Westlotto N3. vermitteln darf. 9 Wir hoffen, dass wir ihre Anfragen zufriedenstellend beantworten konnten und bitten um ausdrückliche Mitteilung, falls Sie weitere Ausführungen oder die Übersendung weiterer Unterlagen für erforderlich halten. 10 Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich betonen, dass meine Mandantin stets nach besten Kräften bemüht und gewillt ist, die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages in vollem Umfang einzuhalten und umzusetzen. Grund und Anlass für die Ablehnung des Antrages meiner Mandantin besteht daher nicht. Anderenfalls wird um ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG gebeten." 11 Insbesondere im Zusammenhang mit dem zuvor ergangenen Hinweis der Bezirksregierung E1. können diese Ausführungen, namentlich die Aussage der Klägerin, dass sie gewillt sei, die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages in vollem Umfang einzuhalten und umzusetzen, bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass sie die entsprechenden Vorgaben der Bezirksregierung akzeptiert und ihren Antrag entsprechend anpasst bzw. entsprechend verstanden wissen will. Anderenfalls wäre auch die abschließende Feststellung in dem Schreiben der Klägerin vom 17. November 2008, dass für die Ablehnung ihres Antrags kein Grund bestehe, nicht nachvollziehbar. 12 Eine andere Beurteilung in Bezug auf den Inhalt des Antrags folgt nicht daraus, dass die zu dem Schreiben vom 17. November 2008 als Anlage übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit 13 "Teilnahme- und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks" 14 überschrieben sind und damit auf die Produkte des Deutschen Lotto- und Totoblocks verweisen. Schon angesichts des formularmäßigen Charakters dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Klägerin ersichtlich auch in anderen Bundesländern verwendet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dadurch zum Ausdruck bringen wollte, in Nordrhein-Westfalen an andere Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermitteln zu wollen. Schließlich hat die Klägerin selbst eingeräumt, das Regionalisierungsprinzip mit ihrem Schreiben vom 17. November 2008 mangels Normverwerfungskompetenz der Bezirksregierung nicht in Frage gestellt zu haben. 15 Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass die Bezirksregierung E2. bereits dem Schreiben der Klägerin vom 15. August 2008 mangels eines ausdrücklichen Hinweises, dass auch eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 2 AG GlüStV NRW begehrt werde, nicht entnehmen musste, dass damit trotz der Beschränkung auf in Nordrhein-Westfalen ansässige Spieler nicht nur eine Vermittlung an Westlotto N4. , sondern auch an staatliche Anbieter anderer Bundesländer beantragt wurde. Für diese Sicht spricht auch, dass es zumindest zum damaligen Zeitpunkt an der nach § 7 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderlichen Verordnung nach § 20 Abs. 2 GlüStV fehlte. 16 Falls die Klägerin die Absicht gehabt haben sollte, das Regionalisierungsprinzip einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist diese Absicht nicht nach außen erkennbar zutage getreten und daher unbeachtlich. 17 Nach alledem kann auch das Vorbringen der Klägerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Nebenbestimmung II Nr. 7 seien unzutreffend, soweit sie sich auf das Regionalisierungsprinzip beziehen, nicht greifen. 18 Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2010 4 A 1221/08 - und vom 14. März 2011 4 A 2024/08 ; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Baden-Baden 2010, § 124 VwGO, Rn. 106. 20 Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 4 A 573/09 ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 VwGO, München 2011, Rn. 9. 22 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die allgemeine Behauptung der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ausreichend. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr die Rechtsfragen konkret bezeichnen, die er für besonders schwierig hält. Er muss sich dabei mit den Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht diese begründeten Zweifeln begegnen, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 24 - 6 A 671/07 , juris. 25 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gerecht. 26 Dem Hinweis der Klägerin, dass der konkret zu entscheidende Fall heftig umstrittene Streitfragen in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag betreffe, fehlt es schon an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage. Ihr Vortrag, es sei zu klären, "inwieweit die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid, beispielsweise im Rahmen der Nebenbestimmung II Nr. 7 in Bundeskompetenzen eingegriffen hat", reicht insoweit nicht aus. Das Vorbringen, eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache sei auch deshalb gegeben, weil die "betreffende Frage" in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten sei insbesondere gebe es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Auffassungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Nebenbestimmungen , enthält ebenfalls weder eine konkrete Rechtsfrage noch einen hinreichenden Bezug zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2009 - 4 K 207/09 - und vom 2. Dezember 2009 4 K 4081/09 – und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 . Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einschlägige Fragen aus Entscheidungen anderer Gerichte herauszufiltern, um sie dem Zulassungsvorbringen in diesem Verfahren zuordnen zu können. 27 Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Klage sei in Bezug auf die Nebenbestimmung II Nr. 10 ebenfalls unzulässig, weil es sich hierbei nur um einen Hinweis auf die Rechtslage nach § 5 GlüStV ohne Regelungscharakter handele, hat sie eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht dargetan. Die Klägerin setzt sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass sich die Nebenbestimmung II Nr. 10 trotz der Bezugnahme auf konkrete verkaufsfördernde Maßnahmen und der Einbeziehung der Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV in einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage erschöpfe. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, hierbei handle es sich um illustrierende Beispiele ohne eigenen Regelungscharakter. Dass und warum diese Ansicht, die im erstinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch von der Klägerin explizit vertreten worden ist ("Die Werbeauflage ist zudem als reine Gesetzeswiederholung (nicht Konkretisierung!) unbestimmt..."), unzutreffend ist, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. 28 Der Vortrag der Klägerin führt aber auch dann nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn man davon ausgeht, dass der Nebenbestimmung II Nr. 10 ganz oder teilweise Regelungswirkung zukommt, weil sie in die Form einer Auflage gekleidet ist. 29 Vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 34/91 , juris. 30 Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern hieraus eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache folgt. Ihr Vorbringen, dass sie § 5 GlüStV für verfassungswidrig halte, ist angesichts dessen, dass sich das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. S. 13 ff. des Urteilsabdrucks), nicht ausreichend. 31 Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 32 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. 33 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 1 A 1925/09 juris, vom 31. Januar 2012 16 A 269/11 , juris und vom 8. Februar 2012 15 A 2256/11 juris. 34 Ungeachtet dessen, dass die Klägerin, wie es für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich gewesen wäre, eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht formuliert hat, kommt der von ihr sinngemäß allein aufgeworfenen Frage, ob das den Nebenbestimmungen II Nr. 4 und II Nr. 7 zugrunde liegende Regionalisierungsprinzip Gültigkeit beanspruchen kann, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Wie bereits dargelegt, ist die Klage in Bezug auf diese Nebenbestimmungen bereits unzulässig. 35 Weitere Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie mit Schriftsatz vom 19. März 2012 einen gerichtlichen Hinweis für eine ergänzende Stellungnahme erbeten hat, sieht der Senat hierfür schon deshalb keine Veranlassung, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bereits abgelaufen ist und das Gericht grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigen muss, die innerhalb dieser Frist vorgebracht und dargelegt worden sind. 36 Vgl. Kopp/Schenke, § 124a VwGO, Rn. 50. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich aus dem durchschnittlichen jährlichen Reinerlös der Klägerin, den diese im erstinstanzlichen Verfahren mit 75.000 Euro angegeben hat, zuzüglich der mit der Klage ebenfalls angegriffenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro. 39 Das Abstellen auf den jährlichen Reinertrag orientiert sich an Nr. 54 Abs. 1 des Streitwertkataloges, wonach der Streitwert bei einer Gewerbeerlaubnis dem Jahresbetrag des erzielten oder zu erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro, entspricht. Zwar stellt die von der Klägerin begehrte Erlaubnis keine Gewerbeerlaubnis dar. Mit Blick auf die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung der Sache handelt es sich aber um eine vergleichbare Fallkonstellation, der durch eine an denselben Grundsätzen orientierten Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Dies entspricht auch dem Interesse an einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertfestsetzung. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2008 8 E 1223/07 . 41 Die Bemessung des Streitwerts an dem zu erwartenden Reinertrag steht im Übrigen auch im Einklang mit der Streitwertpraxis des Senats in Verfahren gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten. 42 Vgl. insoweit nur Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2011 4 E 1309/11 und vom 27. Dezember 2011 4 E 1317/11 . 43 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).