Beschluss
16 B 711/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0625.16B711.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juni 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 11 K 3362/12 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Beschwerde ist begründet. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2012 erweist sich bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung vom 8. April 2011 verneint (vgl. Beschluss, Seite 3 unten). 4 Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. 5 BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 - 10 S 256/10 -, VRS 119, 164 = Blutalkohol 47, 310 = juris, Rn. 3 m.w.N. 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsgegner hier gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und auf die Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren. Denn das Strafurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 8. April 2011, mit dem der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde, weil er am 15. November 2008 einen Pkw unter dem Einfluss verschiedener zuvor konsumierter Betäubungsmittel (Cannabis und Amphetamin) geführt hatte, enthält die Verwaltungsbehörde bindende Feststellungen. Auf Seite 16 unten des Urteils heißt es: 7 "Entscheidungen nach §§ 69, 69a StGB waren nicht mehr geboten. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis für etwa 13 Monate entzogen worden. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht. Der Zeitraum von 13 Monaten war ausreichend, um die Allgemeinheit vor dem zum Führen von Kraftfahrzeugen seinerzeit charakterlich ungeeigneten Angeklagten zu schützen. Andererseits kommt eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen worden ist (Satzbaufehler im Original), weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, § 5 Abs. 1 Nr. 3 StREG." 8 Damit hat das Strafgericht aufgrund einer - wenn auch nur knappen - eigenständigen Beurteilung der Eignungsfrage von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Dies folgt insbesondere aus dem Hinweis, dass der verstrichene Zeitraum ausreichend gewesen sei, um die Allgemeinheit vor dem zum Führen von Kraftfahrzeugen seinerzeit ungeeigneten Angeklagten zu schützen. Diese Formulierung spricht dagegen, dass das Strafgericht - ohne eine Eignungsbeurteilung vorzunehmen - allein wegen der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, wie es das Verwaltungsgericht annimmt (vgl. Beschluss, Seite 4). In dieselbe Richtung weist es, dass das Strafgericht von einer "seinerzeitigen" charakterlichen Ungeeignetheit spricht; daraus folgt, dass es gegenwärtig nicht mehr davon ausgeht. 9 Schließlich ist der Antragsgegner auch nicht von einem umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht ausgegangen. Vielmehr hat er seine Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens vom 25. Januar 2012, die der späteren Entziehungsverfügung 10 zugrundeliegt, allein auf den dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt gestützt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).