Beschluss
14 B 1137/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0619.14B1137.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung des Grundstücks G1, zur Beitreibung der zur Insolvenztabelle angemeldeten und durch Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 2010 festgestellten Grundsteuerforderung nebst Säumniszuschlägen fortzuführen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 396.223,50 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung zur Begleichung der am 30.12.2010 zur Insolvenztabelle festgestellten Grundbesitzabgaben fortzuführen, 4 hat Erfolg. Er ist zulässigerweise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet, da ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO mangels vollziehbaren Verwaltungsakts nicht in Betracht kommt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung nach §§ 15 f. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) nicht als einen solchen Verwaltungsakt angesehen. Dabei handelt es sich vielmehr nur um eine vollstreckungsrechtliche Verfahrenshandlung, 5 vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 3, 6 die als notwendige Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung wie bei jedem anderen Gläubiger keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung AO ). 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 VII C 184.57 , NJW 1961, 332 (333); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 2 M 235/08 , NVwZ-RR 2009; 410. 8 Allerdings unterscheidet sich der Zwangsversteigerungsantrag der Antragsgegnerin insofern von dem eines Privatgläubigers, als die Vollstreckungsbehörde in Abweichung von § 16 Abs. 2 ZVG keinen vollstreckbaren Titel vorzulegen hat. Vielmehr obliegt der Vollstreckungsbehörde in eigener Zuständigkeit die Prüfung der Voraussetzungen der Vollstreckung, die sie lediglich im Antrag für das Vollstreckungsgericht bindend zu bestätigen hat, wie sich aus § 51 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VwVG NRW ergibt. 9 Vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 91; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 79; Hornung, Gerichtliche Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren, Rpfleger 1981, 86 (87 ff.); ausführlicher die Regelung des § 322 Abs. 3 AO. 10 Diese Aufteilung der behördlichen Zuständigkeiten ist Ausfluss der Umstands, dass das zivilgerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren hier nur in das von der Selbstvollstreckung geprägte Verwaltungsvollstreckungsverfahren integriert ist. 11 Vgl. im einzelnen Gaul, Die Mitwirkung des Zivilgerichts an der Vollstreckung von Verwaltungsakten und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, JZ 1979, 496 (503 ff.). 12 Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Zwangsversteigerungsantrag eine Verfahrenshandlung ohne Verwaltungsaktqualität gegenüber dem Vollstreckungsgericht ist. Ob wie die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung meint , 13 vgl. BFH, Beschluss vom 25. Januar 1988 VII B 85/87 , BFHE 152, 53; ebenso für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek Beschluss vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 , BFHE 145, 17, 14 der Zwangsversteigerungsantrag wegen der Vollstreckbarkeitsbestätigung Verwaltungsaktqualität haben kann, kann dahinstehen. Denn Verwaltungsakt könnte er allenfalls gegenüber dem Schuldner sein und daher nur dann, wenn der Antrag ihm gegenüber diese Regelung der Vollstreckungsvoraussetzungen treffen und ihm bekannt gegeben werden soll. 15 Vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88 , BFHE 158, 310 (312 f.). 16 Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Zwangsversteigerungsantrag vom 29. Juni 2011 einschließlich der in ihm enthaltenen Vollstreckbarkeitsbestätigung richtet sich alleine an das Amtsgericht L. und soll gegenüber dem Antragsteller nichts regeln. Die von manchen Autoren befürchtete Rechtsschutzlücke wegen der Beschränkung der Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts nach § 51 Abs. 3 VwVG NRW, 17 vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, FGO. Loseblattsammlung (Stand: März 2012), § 322 Rn. 36, 18 besteht nicht und zwingt deshalb nicht zu der der Realität nicht entsprechenden, gekünstelten Annahme, der Zwangsversteigerungsantrag regele gegenüber dem Schuldner etwas und sei deshalb Verwaltungsakt. Die Differenzierung nach der Verwaltungsaktqualität führt lediglich dazu, dass in einem Fall Rechtsschutz über die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO und einstweilig über § 80 Abs. 5 VwGO, im anderen Fall über eine allgemeine Leistungsklage und einstweilig über eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren ist. Der verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsversteigerungsantrag ist somit kein Verwaltungsakt. 19 So richtig Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 113; a.A. Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 51 VwVfG NRW Rn. 18, 26; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl., § 28 Rn. 4. 20 Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Unterlassung der genannten Zwangsvollstreckung ist glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ZPO ). 21 Die betriebene Vollstreckung ist unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Dieser Leistungsbescheid ist nicht der Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 2010 i. V. m. der erfolgten Eintragung der Grundsteuerforderung in die Insolvenztabelle. Dies entspricht im Insolvenzverfahren dem auf Zahlung gerichteten Steuerfestsetzungsbescheid gegenüber dem Schuldner. Daraus ist eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung InsO ). Im Übrigen wird die Zwangsversteigerung auch wegen eines höheren Steuerbetrags, nämlich wegen 792.447 Euro, betrieben als durch den Bescheid festgestellt (671.568 Euro). 22 Es soll auch gar keine Zahlungspflicht mit der Zwangsversteigerung durchgesetzt werden. Es geht lediglich um die Durchsetzung eines Absonderungsrechts hinsichtlich der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Grundsteuerlast (§ 49 InsO i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 ZVG und § 12 des Grundsteuergesetzes GrStG ). Insoweit schuldet der Vollstreckungsschuldner keine Zahlung, sondern lediglich die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen der Steuerforderung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 AO). Diese Duldungspflicht wird durchgesetzt, und dazu bedarf es eines Vollstreckungstitels in Form eines Duldungsbescheids (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO). 23 Vgl. jeweils für den Insolvenzfall Glotzbach/Mayer, Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden, 4. Aufl., Rn. 719, 722; Mayer, Grundsteuer im Insolvenzverfahren, in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, Rpfleger 2000, 260. 24 Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Fundstelle, 25 Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: April 2012), § 77 AO Rn. 15, 26 ergibt sich nichts anderes. Regelmäßig hat die Duldungspflicht des § 77 Abs. 2 Satz 1 AO bei der Identität von Steuerschuldner und Eigentümer keine Bedeutung, da bereits aus dem Steuerbescheid als Vollstreckungstitel in das Grundstück vollstreckt werden kann (§ 51 VwVG NRW). Das ändert aber nichts daran, dass es hier nicht um eine wegen § 89 Abs. 1 InsO unzulässige Vollstreckung einer Zahlungspflicht, sondern um die Durchsetzung einer hier nicht titulierten Duldungspflicht hinsichtlich der Steuerforderung zur abgesonderten Befriedigung geht. 27 Bei der Forderung nach einem Duldungsbescheid handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keineswegs um "puren Formalismus". Es geht nämlich bei dem Duldungsbescheid nicht allein um die Frage, ob eine Steuerforderung besteht, sondern auch um die keinesfalls triviale Frage, ob wegen eines dinglichen Duldungstatbestands eine Duldungspflicht besteht, was durch den die persönliche Steuerforderung titulierenden Steuerbescheid bzw. hier die zur Insolvenztabelle festgestellte Steuerforderung nicht geregelt wird. 28 Vgl. etwa zu der umstrittenen Frage, ob hier ebenfalls mit der Versteigerung verfolgte Ansprüche auf Säumniszuschläge die Qualität einer öffentlichen Last haben und damit für sie eine Duldungspflicht besteht, verneinend bei der Grundsteuer Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: April 2012), § 77 AO Rn. 21: Sievers, Säumniszuschläge und Kosten in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG, Rpfleger 2006, 522; bejahend Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl., § 12 Rn. 2; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 10 Rn. 37; verneinend bei Straßenbaubeiträgen OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1998 15 B 354/98 , NRWE Rn. 7 f. 29 Auch die sonstigen Einwendungen der Antragsgegnerin tragen nicht: Ob ein Absonderungsrecht besteht, hängt in der Tat nicht von der Existenz eines Duldungsbescheides ab. Hier stellt sich aber die Frage, ob für eine abgesonderte Befriedigung aus einem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (§ 49 InsO) ein Duldungstitel erforderlich ist. Das beurteilt sich im bejahenden Sinne nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 VwVG NRW und § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Es ist auch nicht erkennbar, warum ein solcher Duldungsbescheid gegen den Insolvenzverwalter nicht im Laufe des Insolvenzverfahrens nach Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle ergehen können soll. Die Eintragung in die Insolvenztabelle übernimmt die Funktion einer Steuerfestsetzung. 30 Vgl. Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 251 Rn. 50. 31 Es ist weiter ein Anordnungsgrund glaubhaft, bereits vorläufig Rechtsschutz zu gewähren, da bei einer Fortführung der Zwangsvollstreckung ein Schaden durch die Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung droht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist die Hälfte der mit der Zwangsversteigerung verfolgten Steuerforderung anzusetzen, wobei die ebenfalls verfolgten Säumniszuschläge entsprechend § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz bleiben. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.