Beschluss
11 B 694/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0608.11B694.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. 3 1. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Der Senat nimmt daher gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Antragsgegnerin wiederholt zur Begründung ihrer Beschwerde im Kern ohnehin nur mit anderen Worten das bereits zur Begründung der Widerrufsverfügung Angegebene bzw. ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren; ihre Argumente und Bewertungen werden lediglich unter einem anderen Blickwinkel dargestellt und vertieft, ohne dass neue entscheidungserhebliche Aspekte aufgezeigt werden. 5 2. Dessen ungeachtet hat der Senat Folgendes erwogen: Unabhängig von den bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend thematisierten Bedenken betreffend eine mögliche Rechtswidrigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin, erweisen sich die Gründe für den Widerruf der der Antragstellerin erteilten Sondernutzungserlaubnis - hier steht allein noch der Termin am 9. Juni 2012 in Rede - und die Untersagung der Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis insgesamt als nicht tragfähig. 6 Die sachliche Rechtfertigung für den (vorbehaltenen) Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist ausschließlich an straßenrechtlichen Maßstäben zu messen. Die zuständige Behörde, d. h. die Straßenbaubehörde, hat bei der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung über die Ausübung eines vorbehaltenen Widerrufs die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblichen Kriterien anzuwenden. Bei der danach gebotenen, dem Zweck des § 18 Abs. 1 StrWG NRW entsprechenden straßenbezogenen Betrachtungsweise sind die primär verkehrlichen, aber auch sonstigen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden Ordnungsgesichtspunkte mit den Interessen des Sondernutzers abzuwägen. Das Ergebnis dieser Abwägung der wechselseitigen Belange hängt dabei ausschlaggebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei insbesondere von dem Maß der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und Interessen ab. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2005 - 11 A 3391/04 -, n. v. (S. 3 des Beschlussabdrucks), und vom 17. August 2010 - 11 A 899/09 -, n. v. (S. 2 f. des Beschlussabdrucks). 8 Die gleichen Grundsätze zur ausschließlichen Maßgeblichkeit straßenrechtlicher Gesichtspunkte gelten, wenn die Straßenbaubehörde den Widerruf einer zuvor erteilten Sondernutzungserlaubnis darauf stützt, dass sie gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Sondernutzungserlaubnis nicht zu erteilen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. 9 Die Straßenbaubehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung aber grundsätzlich nicht zur Beachtung aller anderen öffentlichen Belange berufen, die nur mittelbar im Zusammenhang mit der Straße stehen, d. h. insbesondere nicht zur Berücksichtigung allgemeiner ordnungsbehördlicher Gesichtspunkte. Wenn mit der Sondernutzung evident die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verbunden wäre, könnte von der Straßenbehörde allenfalls dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass in einem solchen Fall das Interesse des Sondernutzers rechtlich nicht schutzwürdig wäre. Insoweit würde nämlich – wie in anderen Rechtsbereichen auch – der allgemeine Rechtsgedanke gelten, dass kein schützenswertes Interesse an der Ausübung einer Erlaubnis gegeben ist, wenn deren legaler Ausübung zwingende Hindernisse aus einem anderen Rechtsgebiet entgegenstehen. Im Übrigen kann die Straßenbehörde aus Kompetenzgründen, wenn die Sondernutzungserlaubnis zu einem gesetzwidrigen Verhalten missbraucht werden sollte, nur die zuständige Ordnungs- bzw. Polizeibehörde informieren und diese um entsprechende Maßnahmen bitten. 10 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), m. w. N. 11 Gemessen an diesen Maßstäben sind sachgerechte Gründe für einen ermessensgerechten Widerruf der Sondernutzungserlaubnis nicht ersichtlich. 12 Soweit die Antragsgegnerin anlässlich des Betriebes des Informationsstandes zur kostenlosen Verteilung von deutschsprachigen Koranexemplaren, der Gegenstand der erteilten Sondernutzungserlaubnis ist, ganz allgemein "gewalttätige Auseinandersetzungen" befürchtet, würde es sich bei den von ihr erwarteten Geschehnissen unabhängig von der Begründetheit entsprechender Befürchtungen um Sachverhalte handeln, die keine straßenrechtlichen, sondern einen ordnungsrechtlichen Bezug haben. 13 Aber auch die von der Antragsgegnerin hergestellte Verbindung zum Straßenrecht mit der Erwägung, es könne zu "einer gefährlichen Beeinträchtigung der Straßenbenutzung bzw. der Verkehrssicherheit" kommen, wird nicht in der erforderlichen Weise begründet. 14 Die Bezugnahme auf die gewalttätigen Ausschreitungen am 5. Mai 2012 ist hierfür von vornherein ungeeignet, weil die Ausgangssituationen schon nicht vergleichbar sind. Bei der Kundgebung der Partei "Pro NRW" am 5. Mai 2012 kam es zu Gewalttätigkeiten, weil die rund 30 Mitglieder bzw. Anhänger von "Pro NRW" insbesondere Mohammed-Karikaturen gezeigt hatten. Daraufhin kam es aus den Reihen der auf rund 500 Personen geschätzten Gegendemonstranten, von denen etwa 200 den Salafisten zugerechnet wurden, zu Angriffen auf die zum Schutz der Versammlung von "Pro NRW" eingesetzten Polizeikräfte. 15 Bei dem hier in Rede stehenden Informationsstand zur Verteilung des Koran handelt es sich weder um eine (Groß-)Demonstration noch ist - anders als bei "Pro NRW" und deren islamfeindlichen Verlautbarungen - mit der Koranverteilung von vornherein eine bewusste Provokation verbunden. Es mag zwar zutreffen, dass die Antragstellerin und möglicherweise weitere sich mit ihr an dem Informationsstand aufhaltende Personen auf Grund der Berichterstattung in den Medien über die bundesweit stattfindenden Aktionen zur kostenlosen Koranverteilung ebenfalls den Salafisten zugerechnet werden. Auf der anderen Seite finden diese Aktionen schon seit geraumer Zeit bundesweit statt. Valide Belege dafür, dass es hierbei andernorts oder in Bonn schon einmal zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, hat die Antragstellerin nicht benannt. Entsprechendes ist dem Senat auch nicht über allgemein zugängliche Medien bekannt geworden. Soweit die Antragsgegnerin eine Nähe zu den Ereignissen am 5. Mai 2012 sieht und "eine `Abkühlung´ der Gefahrenlage" verneint, ergeht sie sich in Spekulationen, ohne konkrete Anhaltspunkte für die von ihr befürchteten Eskalationen aufzeigen zu können. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat mit Blick auf die in der Sache gegebene Vorwegnahme der Hauptsache den sog. Auffangwert trotz des Vorliegens eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang angesetzt hat. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).