Urteil
10 D 145/09.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0521.10D145.09NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 595 "Gebiet zwischen BAB A1, B51, Straße G. I. und C. I1. " der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 595 "Gebiet zwischen BAB A1, B51, Straße G. I. und C. I1. " der Antragsgegnerin. Sie ist Miteigentümer des im Plangebiet liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.---Straße 128 (Gemarkung M1.---, Flur 50, Flurstück 7). Das Wohnhaus bewohnt sie zusammen mit ihrer Mutter, der ein entsprechendes Nießbrauchsrecht eingeräumt ist. 3 Mit dem Bebauungsplan wird ein Gebiet unmittelbar westlich der Bundesautobahn 1 (BAB 1), Anschlussstelle S. -M2. , überplant, das im Nordosten durch die M.---Straße (B51) begrenzt wird. Das nach Süden abfallende Areal wird nahezu ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Neben dem Wohnhaus der Antragstellerin gibt es im Plangebiet nur noch das benachbarte Wohnhaus M.---Straße 126. Etwa 60 m westlich des Hauses der Antragstellerin befindet sich, etwas von der M.---Straße zurückgesetzt, das B. -D. -Denkmal. 4 Das Plangebiet erfasst überwiegend diejenigen Flächen, für die der Rat am 21. Juli 2003 die Entwicklungssatzung C1. beschlossen hatte, die mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 18. Mai 2010 im Verfahren 10 D 42/06.NE für unwirksam erklärt worden ist. Es ist in großen Teilen identisch mit dem Bebauungsplan Nr. 533 A 1 "Gebiet südwestlich der Straße G. I. , C2. I1. , nordwestlich BAB A1, südlich B51 (C1. )" der Antragsgegnerin, der am 19. Juli 2004 vom Rat als Satzung beschlossen und am 14. Juli 2006 bekannt gemacht worden ist. 5 Der Bebauungsplan setzt ein nach der Abstandsliste und Emissionskontingenten gegliedertes Gewerbegebiet, die zu seiner Erschließung notwendigen Verkehrsflächen und im Südwesten eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Die Wohnhäuser sind als Gewerbegebiet überplant. Für das Denkmal und seine Umgebung sieht der Bebauungsplan eine private Grünfläche vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Für alle bebaubaren Flächen setzt der Bebauungsplan Lärmpegelbereiche fest. 6 Nach den textlichen Festsetzungen ist im Gewerbegebiet eine Vielzahl von allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. 7 Die textliche Festsetzung II. 2.4 lautet: 8 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO können im gesamten Gewerbegebiet solche Verkaufsstellen, die Teil eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes sind, ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nur 25 % der Gesamtgeschossfläche der genannten Betriebe für den Verkauf an Endverbraucher genutzt wird. 9 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 14. Juni 2007 erneut beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 13. Juli 2007. Die Öffentlichkeit war bereits in der Zeit vom 5. Februar bis 28. Februar 2007 frühzeitig beteiligt, die Träger öffentlicher Belange waren unter dem 20. November 2006 um Stellungnahme gebeten worden. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand nach öffentlicher Bekanntmachung am 13. Juli 2007 in der Zeit vom 25. Juli bis 24. August 2007 statt. Am 21. Februar 2008 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 16. Februar 2009 ortsüblich bekannt gemacht. 10 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung äußerte sich die Antragstellerin wie folgt: Sie beabsichtige nicht, ihr als Gewerbegebiet überplantes Wohngrundstück aufzugeben. Die Überplanung verletze das Abwägungsgebot, da die an gesunde Wohnverhältnisse zu stellenden Anforderungen nicht mehr gewahrt seien. In Gewerbegebieten betrügen die Immissionsrichtwerte 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts, während für Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden sollten. 11 Die Antragstellerin hat am 23. Dezember 2009 den Normenkontrollantrag gestellt. 12 Sie hält den Bebauungsplan für unwirksam und trägt zur Begründung vor, die Überplanung ihres Wohngrundstücks als Gewerbegebiet sei abwägungsfehlerhaft, weil sie gegen ihr Eigentumsrecht verstoße und dazu führe, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt seien. Der Bebauungsplan sei wegen des langen Zeitraums zwischen Satzungsbeschluss und Ausfertigung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlichen Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbegebiets seien in sich unstimmig und im Verhältnis zu den zeichnerischen Festsetzungen unbestimmt. Die Abstandsliste, auf der die Gliederung des Gewerbegebietes beruhe, sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Der Ausschluss von Speditionen aller Art sowie von Betrieben zum Umschlag größerer Gütermengen sei nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckt und überdies unbestimmt. Die textliche Festsetzung II. 2.4 gehe ins Leere, weil es an einem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen fehle. Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise sei unverständlich. Unklar und nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei auch die Festsetzung eines Sichtschutzwalls parallel zur Straße "G. I. ". Die mit dem Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft würden nicht ausreichend ausgeglichen. Dem Artenschutz sei unzureichend Rechnung getragen. Die Finanzierung der Aufschließung des Plangebiets sei nicht sichergestellt. Mit der Beschränkung auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse lasse sich die Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet nicht zuverlässig steuern. Eine solche Steuerung sei aber wegen der hohen Wertigkeit des angrenzenden Landschaftsraums geboten. 13 Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, 14 den Bebauungsplan Nr. 595 "Gebiet zwischen BAB A1, B51, Straße G. I. und C. I1. " der Stadt S. für unwirksam zu erklären. 15 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Die Antragsgegnerin hat sich in der Sache nicht geäußert. Sie hat in dem gegen den Bebauungsplan Nr. 533 A 1 gerichteten Parallelverfahren mitgeteilt, dass für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 642 aufgestellt werden solle, um dort ein Designer Out-let Center zu ermöglichen. Der Rat hat am 21. Juli 2011 einen entsprechenden Aufstel-lungsbeschluss gefasst. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie auf das zu den Gerichtsakten gelangte Plan- und Kartenmaterial verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. 21 Der Bebauungsplan Nr. 595 "Gebiet zwischen BAB A1, B51, Straße G. I. und C. I1. " der Stadt S. ist unwirksam. 22 Er leidet an einem Verkündungsmangel. Er ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, da der in der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 enthaltene Verweis auf die DIN 4109 Schallschutz im Hochbau nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 4 BN 21.10 , BauR 2010, 1889. 24 Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angegriffene Bebauungsplan gibt zwar tabellarisch das mit der Ausführung der genannten Außenbauteile einzuhaltende Schalldämmmaß in den jeweiligen Lärmpegelbereichen vor, setzt jedoch darüber hinaus ausdrücklich fest, dass die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 erfüllen müsse. Diese Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ergeben sich aber nicht ohne weiteres aus der in der Bebauungsplanurkunde auszugsweise abgedruckten Tabelle 8 der DIN 4109, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10. 25 Hiervon ausgehend hat der Rat nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn im Bebauungsplan fehlt bereits die erforderliche Angabe der Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermöglichen würde. 26 Dem Publizitätsgebot ist auch nicht dadurch Genüge getan, dass die fragliche DIN-Norm bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen ist. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 4 BN 21.10 , a. a. O. 28 Entsprechendes gilt hinsichtlich der DIN 45691 Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung , nach der gemäß der textlichen Festsetzung II. 1 die für die Zulassung von Vorhaben maßgeblichen Emissionskontingente der Betriebsgrundstücke mit Blick auf die Gliederung des Gewerbegebietes zu berechnen sind. 29 Der Bebauungsplan ist zudem bezogen auf die konzeptionellen Überlegungen des Rates zur Einschränkung von "Verkaufsstellen" widersprüchlich und entbehrt insoweit der städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB). 30 Die Erforderlichkeit im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen damit dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, das heißt im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 4 CN 4.01 , BRS 65 Nr. 78. 32 In diesem auf das städtebauliche Konzept der Gemeinde bezogenen Kontext bedeutet "vernünftigerweise geboten" der Sache nach letztlich nichts anderes, als dass diese Festsetzungen "auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten" haben. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 8 C 46.91 , BRS 55 Nr. 106. 34 Nach dem städtebaulichen Konzept des Rates, das sich insoweit aus 2.2 der Bebauungsplanbegründung ergibt, sollen im festgesetzten Gewerbegebiet "Verkaufsstellen" grundsätzlich ausgeschlossen sein, um die fraglichen Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Ausnahmsweise sollen wie in der textlichen Festsetzung II. 2.4 formuliert "Verkaufsstellen" als Teil von Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (also sogenannter "Annexhandel") zugelassen werden können, wenn jeweils nicht mehr als 25 % ihrer Gesamtgeschossfläche für den Verkauf an Endverbraucher genutzt würden. 35 Der Rat ist davon ausgegangen, das vorstehend beschriebene städtebauliche Konzept allein mit der textlichen Festsetzung II. 2.4 umgesetzt zu haben. Die Festsetzung beinhaltet jedoch nicht etwa den generellen Ausschluss von Handelsbetrieben im festgesetzten Gewerbegebiet, sondern setzt einen solchen Ausschluss voraus. 36 Zwar sind textliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Aussage zweifelhaft ist, der Auslegung zugänglich, doch muss der Norminhalt soll die Wirksamkeit der Norm bejaht werden durch die bekannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden können. Ausschlaggebend ist letztlich der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise in der Norm einen Niederschlag gefunden hat. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 4 N 2.95 . 38 Nach diesen Grundsätzen kann die textliche Festsetzung II. 2.4 nicht so verstanden werden, dass mit ihr in dem festgesetzten Gewerbegebiet Handelsbetriebe jeglicher Art und jeglichen Umfangs grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Festsetzung ist lediglich als "Gegenausnahme" zu einem – hier unterbliebenen Ausschluss von im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO formuliert. Diese Ermächtigungsgrundlage erfordert aber – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit einen ausdrücklichen Ausschluss der nach dem Gesetz an sich zulässigen Nutzungen. Aus der Festsetzung einer "Gegenausnahme" zu schließen, dass damit auch die zu Grunde liegende Ausnahme von einer gesetzlichen Vorschrift gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt sei, ist daher generell unzulässig. Hinzu kommt, dass hier die textliche Festsetzung II. 2.4 nicht die notwendige Klarheit für die zweifelsfreie Abgrenzung eines Ausschlusstatbestandes aufweist. Der verwendete Begriff der "Verkaufsstelle" beschreibt keine Nutzungsart im Sinne der Baunutzungsverordnung. Mit Blick auf die in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Handelsnutzungen bietet § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO eine Vielzahl differenzierter Ausschlussmöglichkeiten, die beispielsweise den Einzelhandel und/oder den Großhandel betreffen oder sich auf Sortimente oder die nur ausnahmsweise Zulassung allgemein zulässiger Nutzungen beschränken können. 39 Geht die textliche Festsetzung II. 2.4 mithin ins Leere, ist das mit dem Bebauungsplan verfolgte Konzept, die festgesetzten Gewerbegebietsflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten und dies durch den grundsätzlichen Ausschluss von Handelsbetrieben zu sichern, von vornherein verfehlt. 40 Der Bebauungsplan leidet auch an Abwägungsmängeln. 41 § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Hierzu gehört das Gebot, die von den planerischen Festsetzungen ausgehenden oder dem Bebauungsplan sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. 42 Der Rat hat das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin und die sich unmittelbar südwestlich daran anschließenden unbebauten Flächen als Gewerbegebiet festgesetzt. Nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin soll im Abstand von etwa 15 m zu ihrem Wohnhaus eine rund 18 m breite Straßenverkehrsfläche, die zur verkehrlichen Erschließung des neuen Gewerbegebietes vorgesehen ist, an die M.---Straße (B51) angeschlossen werden. Zudem hat der Rat die zur M.---Straße ausgerichtete Baugrenze auf dem Grundstück der Antragstellerin so festgesetzt, dass sie die dort aufstehenden Gebäude durchschneidet. Der Rat hat also die sich abzeichnenden Konflikte zwischen der vorhandenen Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung in dem neu geplanten Gewerbegebiet einschließlich der dafür erforderlichen Erschließungsanlage dadurch lösen wollen, dass er die Wohnnutzung "weggeplant" hat. Eine Bewältigung der Konflikte, die bereits in der generellen Unverträglichkeit von Wohnnutzung und gewerbegebietstypischer Nutzung angelegt sind, ist in dieser Planung nicht zu erkennen. Der Rat hat sich ausweislich der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan keine hinreichenden Gedanken darüber gemacht, wie die Gebietsfestsetzung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin künftig umgesetzt werden soll. Unter 2.3 der Bebauungsplanbegründung heißt es dazu lediglich, im Rahmen der als Satzung beschlossenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme werde mit der Eigentümerin über den Erwerb der Immobilie verhandelt. Der Rat konnte aber nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Wohnnutzung nach Inkrafttreten des Bebauungsplans aufgeben und ihr Grundstück verkaufen oder einer gewerblichen Nutzung zuführen würde, sondern musste damit rechnen, dass das vorhandene Wohnhaus für eine unbestimmt lange Zeit als solches genutzt würde. Dabei hätte beispielsweise nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass es sich bei dem überplanten Wohnhaus um das Geburtshaus der Antragstellerin und die lebenslange Wohnstätte ihrer dort ebenfalls wohnenden Mutter handelt. Der Rat hat keine realistische Perspektive dafür entwickelt, wie nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans gesunde Wohnverhältnisse für das bestandsgeschützte Wohnhaus der Antragstellerin gewährleistet werden könnten. 43 Es ist auch nicht offensichtlich, dass sich die vom Rat erwarteten Konflikte zwischen der vorhandenen Wohnnutzung und dem geplanten Gewerbegebiet im Falle einer Gebietsfestsetzung, die der Wohnnutzung hinreichend Rechnung tragen würde, planerisch nicht lösen ließen. 44 Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind die Mängel im Abwägungsvorgang, weil der Rat voraussichtlich Änderungen am Lärmschutzkonzept, am Erschließungskonzept und/oder an den Festsetzungen zur Gebietsart vorgenommen hätte, wenn er erkannt hätte, dass die sich abzeichnenden Konflikte zwischen der vorhandenen Wohnnutzung und dem geplanten Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan in seiner beschlossenen Fassung nicht bewältigt werden können, beziehungsweise den Eigentümerbelangen nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. 45 Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr seit der Bekanntmachung der Satzung gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist am 16. Februar 2009 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, den Abwägungsmangel geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugestellt worden. 46 Jeder einzelne der oben festgestellten Fehler führt für sich genommen zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 47 Jedenfalls von Letzterem ist hier nicht auszugehen. Die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes auf den von Verkehrslärm betroffenen Grundstücken ist ebenso wie die vom Rat vorgesehene Gliederung des Gewerbegebietes mit Hilfe von Emissionskontingenten wesentliches Element der Planung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Rat hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der von dem Verkündungsmangel betroffenen Festsetzungen gehabt den Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf einen Bebauungsplan ohne den Ausschluss von Handelsbetrieben. Der Rat hat sich fälschlich vorgestellt, er habe mit der textlichen Festsetzung II. 2.4 in dem festgesetzten Gewerbegebiet Handelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das ausdrücklich verlautbarte Ziel, die Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er hätte den Bebauungsplan auch ohne den dieses Ziel sichernden Ausschluss von Handelsbetrieben beschlossen. Der mit der Überplanung des Wohnhauses der Antragstellerin gegebene Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit der Gebietsfestsetzung zumindest für den Bereich des Baufeldes BF 1. Ob, und wenn ja welche Planungserfordernisse und/oder Anpassungen sich aus dem Wegfall dieser Gebietsfestsetzung für die weiter südwestlich festgesetzten Gewerbegebietsflächen und insbesondere für die für das gesamte Plangebiet erforderliche Erschließungsstraße ergeben, obliegt nicht zuletzt der abwägenden Beurteilung und Entscheidung des Rates. Mit Blick darauf, dass dieser den sich abzeichnenden Konflikt zwischen der vorhandenen Wohnnutzung und dem gewollten Gewerbegebiet sehr wohl erkannt hat, ist nicht anzunehmen, dass er den Bebauungsplan bei Wegfall der von ihm versuchten Konfliktlösung ohne Änderungen, die diesem Konflikt Rechnung tragen würden, beschlossen hätte. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.