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Beschluss

15 A 1997/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0504.15A1997.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. November 2010 auf die Klage der Klägerin zu 2. verpflichtet, das klägerische Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „G.-----weg 20, L. “ (Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 585) hinsichtlich des Niederschlagswassers mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen. Die Beklagte hat für beide Rechtszüge die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2., die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Kläger zu 1. hat für beide Rechtszüge seine außergerichtlichen Kosten, die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger zu 1. war vormals Eigentümer und Erbbauberechtigter des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „G.-----weg 20, L. “ (Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 585); Eigentum und Erbbaurecht sind erloschen. Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin dieses Grundstücks, das sie am 23. Oktober 2003 im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarb. 4 Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf dem vorgenannten Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ab dem 1. Januar 2011. Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Befreiungsantrag des Klägers zu 1. mit Bescheid vom 23. November 2010 ab. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 5 Die gegen die Ablehnung des Befreiungsantrags erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger. Mit dieser tragen sie im Wesentlichen vor: Dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei stattzugeben. Die Beklagte habe mit dem im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung zitierten gerichtlichen Vergleich vom 25. August 2009 jedenfalls auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet. Hierin sei eine Entscheidung nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG zu sehen, so dass vorliegend unter Berücksichtigung der einschlägigen Satzungsregelungen ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht bestehe. 6 Die Kläger beantragen schriftsätzlich ‑ sinngemäß -, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. November 2010 zu verpflichten, das klägerische Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „G.-----weg 20, L. “ (Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 585) hinsichtlich des Niederschlagswassers mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Vertiefend weist sie unter näherer Begründung darauf hin, dass dem gerichtlichen Vergleich vom 25. August 2009 nicht entnommen werden könne, dass sie – die Beklagte – die Kläger (vollständig) von der Regenwasserüberlassung habe befreien wollen. Eine vollständige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht könnten diese nicht verlangen, da sie eine ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung auf dem Grundstück nicht nachweisen und insoweit auch keine wasserrechtliche Erlaubnis dafür erhalten könnten. Im Ergebnis stehe der Vergleich vielmehr einem Anspruch auf vollständige Befreiung entgegen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 12 II. 13 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 2. Mai 2012 gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss. 14 Die Berufung des Klägers zu 1. hat keinen Erfolg (1.). Dessen Klage ist unzulässig. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin zu 2. begründet (2.). Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgewiesen, da diese zulässig (2.1.) und begründet (2.2.) ist. Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2010 ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf dem in Rede stehenden Grundstück anfallenden Niederschlagswassers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 1. Die Klage des Klägers zu 1. ist unzulässig. Ihm fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Er wäre nur dann klagebefugt, wenn er einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf dem in Rede stehenden Grundstück anfallenden Niederschlagswassers überhaupt vom Ansatz her geltend machen könnte. Dies würde eine ihn treffende Abwasserüberlassungspflicht voraussetzen. Daran fehlt es allerdings. Mit Blick auf die Grundstücksbezogenheit der Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 1c LWG hängt diese – wie es auch § 20 Abs. 1 der Abwassersatzung der Beklagten (ABS) voraussetzt – vom Bestehen eines dinglichen Nutzungsrechts an dem fraglichen Grundstück ab, 16 vgl. auch Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2011, § 53 Rn. 79, 17 woran es hier nach dem aktuell vorliegenden Grundbuchauszug betreffend den Kläger zu 1. im Hinblick auf das o. g. Grundstück fehlt. 18 2.1. Die Klage der Klägerin zu 2. erweist sich hingegen als zulässig. Sie ist als Eigentümerin des Grundstücks, für das die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt wird, mit Blick auf die abgelehnte Befreiung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dass sie vor Klageerhebung nicht selbst einen mit der vorliegenden Klage verfolgten Befreiungsantrag gestellt hat, ist unschädlich. Dieser Umstand nimmt der Klägerin zu 2. nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 23. November 2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das klägerische Grundstück nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers befreien zu wollen, so dass ein eigenes (zusätzliches) Antragsverfahren der Klägerin zu 2. nur noch bloße Förmelei wäre, weshalb dessen Fehlen deren Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lässt. 19 2.2. Ferner ist die Klage der Klägerin zu 2. auch unter Würdigung der Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 2. Mai 2012 begründet. Das klägerische Grundstück unterliegt allerdings – entgegen der noch im Berufungszulassungsverfahren geäußerten Auffassung der Klägerin zu 2. – vom Grundsatz her dem in der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten geregelten Anschluss- und Benutzungszwang auch hinsichtlich des Niederschlagswassers: Das Abwasser (wozu nach § 51 Abs. 1 LWG auch das Niederschlagswasser zählt) ist der Beklagten nach § 53 Abs. 1c LWG zu überlassen. Zur Sicherstellung dieser Überlassungspflicht ist in § 9 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 und 2 ABS ein Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser vorgesehen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht. 20 Der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er besteht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 ABS zunächst nicht in den Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers freigestellt wird. Eine solche Freistellungsentscheidung liegt hier nicht vor. Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur regelmäßigen Anschlussverpflichtung an Mischwasserkanäle, die aufgrund einer – wie hier – nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung errichtet worden sind, 21 vgl. hierzu eingehend zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, juris, 22 ist vorliegend auch nichts dafür ersichtlich, dass ein Anspruch auf Freistellung (ausnahmsweise) besteht. 23 Der Anschluss- und Benutzungszwang ist darüber hinaus aber auch dann ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG Gebrauch gemacht hat, § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 ABS. D. h., der Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers i. S. v. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG verzichtet hat. 24 Das Verwaltungsgericht und mit ihm die Beklagte nehmen an, es fehle vorliegend an einer entsprechenden Verzichtsentscheidung. Dieser Ansicht vermag sich der Senat vor dem Hintergrund des gerichtlichen Vergleichs vom 25. August 2009 nicht anzuschließen. In diesem hat die Beklagte dem Kläger das Recht eingeräumt, „ beliebige Mengen“ (also auch das gesamte) Niederschlagswasser aufzufangen und abzuleiten (Unterstreichung zur Verdeutlichung nur hier). Damit hat die Beklagte nach dem nicht interpretationsfähigen Wortlaut des Vergleichs vollumfänglich auf die Überlassung des ihr nach § 53 Abs. 1c LWG „zustehenden“ Niederschlagswassers verzichtet und gleichzeitig die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers (formal) bestätigt, wobei es auf das (tatsächliche) Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung mit Blick auf den in der Sache ausgesprochenen Verzicht nicht ankommt, solange dieser – wie hier - rechtlichen Bestand hat. Die Überprüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Somit liegt hier eine Verzichtsentscheidung nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG mit der Folge vor, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser nicht besteht. 25 Dem kann nicht entgegengehalten werden, aus dem Vergleich folge für die Kläger keinesfalls ein Recht auf (vollständige) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, weil sie sich auch verpflichtet hätten, die bestehende Abklemmung der Regenfallrohre rückgängig zu machen, womit sie anerkannt hätten, dass ihr Grundstück auch hinsichtlich des Niederschlagswassers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege und insoweit eine Befreiung nicht in Betracht komme. Ein solches Anerkenntnis der Kläger ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Sie haben mit der Rückgängigmachung der Abklemmung nur von ihrem Recht nach § 5 Abs. 3 ABS Gebrauch gemacht, sich selbst im Falle des Verzichts der Beklagten auf die Überlassung des Niederschlagswassers gleichwohl an die öffentliche Abwasseranlage auch hinsichtlich des Niederschlagswassers anzuschließen. Sie sind aber nicht gehalten, dauerhaft von diesem Recht Gebrauch zu machen. 26 Ein andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, den Klägern sei in dem Vergleich nur das zugestanden worden, was sich ohnehin aus § 11 ABS ergebe. Das trifft der Sache nach zwar zu; aber aus § 11 ABS ergibt sich Weitreichendes: Danach verzichtet die Gemeinde gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG auf die Überlassung des Niederschlagswassers, wenn der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Brauchwassers beabsichtigt, er dies der Gemeinde anzeigt und die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. Diese (formal ausgesprochene) Verzichtsentscheidung liegt hier in dem bereits zitierten Vergleich aus dem Jahr 2009. Sie umfasst mit Blick auf den konkreten Wortlaut des Vergleichs auch einen vollständigen Verzicht auf das Niederschlagswasser (vgl. oben). Ob die Voraussetzungen des § 11 ABS tatsächlich vorlagen, ist unerheblich, solange der Verzicht gegenüber den Klägern nur erklärt worden ist und rechtlichen Bestand hat. 27 Demnach besteht vorliegend gemäß §§ 9 Abs. 5 Satz 2, 5 Abs. 3, 11 AWS i. V. m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG i. V. m. dem gerichtlichen Vergleich vom 25. August 2009 ein Anspruch auf (deklaratorische) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 30 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.