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Beschluss

18 B 355/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0425.18B355.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. 3 Erfolglos macht der Antragsteller geltend, ihm sei Abschiebungsschutz zu gewähren, weil die Antragsgegnerin ihrer im Erörterungstermin am 22. Februar 2011 im Verfahren 19 A 581/10 erklärten Verpflichtung, nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Frau H. von der JVA S. und des Leiters der JVA S. wohlwollend zu prüfen, ob der Fallkommmission bei dem Justizministerium des Landes NRW ein positives Signal gegeben werden kann, bislang nicht nachgekommen sei. Ihrer Prüfungspflicht hat die Antragsgegnerin nach Eingang der Stellungnahmen vom 8. April 2011, vom 12. September 2011 und vom 13. Dezember 2011 genügt. So hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 8. Juni 2011 und vom 12. Januar 2012 mitgeteilt, dass sie an der geplanten Abschiebung festhält und der Fallkommission kein positives Signal übermitteln wird. Dass dieses Prüfungsergebnis nicht den Erwartungen des Antragsstellers entsprach, ist unerheblich, denn die Antragsgegnerin hatte sich nicht zu einer positiven Bescheidung verpflichtet. 4 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weiter nicht die Annahme, dem Antragsteller sei wegen eines ihm zustehenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens Abschiebungsschutz bis zu einer Begutachtung durch einen von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C. bestellten Gutachter sowie bis zur Entscheidung der Fallkommission zu gewähren. 5 Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zusteht. 6 Einen Anspruch auf rückwirkende Aufhebung der rechtskräftig bestätigten Ausweisung, welche, wenn kein zwingender Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt, nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) erfolgen kann, 7 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 1 C 26.08 - , InfAuslR 2010, 91, und - 1 C 15.08 -, InfAuslR 2010, 97, 8 macht der Antragsteller nicht geltend. Er rügt nicht die anfängliche offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung, sondern macht geltend, nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klageverfahrens seien in tatsächlicher Hinsicht neue Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigten, die von ihm ausgehende Gefahr, welche für den Fortbestand der Ausweisungsverfügung erforderlich sei, habe sich verringert. 9 Insoweit ist der Antragsteller aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf das spezielle Befristungsverfahren nach § 11 AufenthG zu verweisen. Zum Verhältnis des Widerrufs einer Ausweisungsverfügung und einer Befristung hat das Bundesverwaltungsgericht, 10 vgl. Urteil vom 4. September 2007- 1 C 21.07 -, InfAuslR 2008, 1, Rn. 13, 11 entschieden, dass ein Rückgriff auf die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften des § 49 VwVfG und des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bei Sachverhaltsveränderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind, ausscheidet. Weshalb dieser Grundsatz im vorliegenden Fall für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 5 VwVfG i.Vm. §§ 48, 49 VwVfG keine Geltung beanspruchen sollte, legt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob und inwieweit neben der speziell geregelten Befristung Raum und Bedarf für ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG besteht. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 -1 C 15.08 -, Rn. 39. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf sein Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.09 - Rn. 13 -, zum Widerruf einer rechtskräftig bestätigten Ausweisungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft ausgeführt, die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage sei einer Bescheidung im Rahmen der Befristung nach § 11 AufenthG vorbehalten. Änderungen der Rechtsprechung, die zu einer Neubewertung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung führten, seien demgegenüber im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen. 12 Im Übrigen vermag das Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht die Annahme zu rechtfertigen, das Ausweisungsverfahren sei nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48, 49 VwVfG wiederaufzugreifen, weil der Ausweisungszweck durch einen nachhaltigen Gesinnungswandel des Antragstellers entfallen sei. 13 Insoweit unerheblich ist, ob der Antragsteller in den offenen Vollzug gelangt, denn die Verlegung in den offenen Vollzug rechtfertigt nicht zugleich und zwangsläufig den Schluss, der Antragsteller werde sich zukünftig straffrei verhalten. Des Abwartens einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder der Fallkommission bedurfte es daher nicht. 14 Weder das vom Antragsteller absolvierte Anti-Gewalt-Training noch die vorgelegten Stellungnahmen legen die Annahme nahe, die Voraussetzungen für die Ausweisung seien nunmehr entfallen. Trotz dem Antragsteller bescheinigter positiver Entwicklungen lassen die Stellungnahmen nicht einmal mit hinreichender Eindeutigkeit die Feststellung zu, die Legalprognose rechtfertige eine Verlegung in den offenen Vollzug. So führt Frau H. in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2011 aus, ihrer Auffassung nach werde der Antragsteller den Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, gleichwohl hält sie aber eine abschließende Prüfung in einem aufwändigen Genehmigungsverfahren für erforderlich. Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme vom 12. September 2011. Auch danach ist die Eignung des Antragstellers für die Verlegung in den offenen Vollzug zunächst noch von einem Expertenteam (Psychiater und Psychologen) festzustellen. Mit einer Verlegung in den offenen Vollzug könne die Ernsthaftigkeit der Lernerfolge des Antragstellers überprüft werden. Dass unter Resozialisierungsgesichtspunkten auch vom Psychologischen Dienst (vgl. Stellungnahme vom 13. Dezember 2011) eine Verlegung für vertretbar gehalten wird und kein "überwertiges Missbrauchs-und oder Fluchtrisiko" gesehen wird, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere legt dies nicht die Annahme nahe, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilte Antragsteller, der über Jahre strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen und dessen Verhalten auch im Strafvollzug nicht beanstandungsfrei war (vgl. Stellungnahme der Frau H. vom 8. April 2011), habe im Strafvollzug nunmehr eine so nachhaltige positive charakterliche Festigung durchlaufen, dass zu erwarten ist, er werde sich zukünftig straffrei verhalten. 15 Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit der Antragsteller auf 8 EMRK verweist. Art. 8 EMRK vermittelt einem strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zum Zwecke des Nachweises, er werde sich (im offenen Vollzug) straffrei bewähren. 16 Mit Blick auf die vom Antragsteller weiter ausgehende und nicht zu vernachlässigende Wiederholungsgefahr ist die Abschiebung zur Durchsetzung der rechtskräftig bestätigten Ausweisungsverfügung auch unter Berücksichtigung seiner bereits im Ausweisungsverfahren in Rechnung gestellten schutzwürdigen Belange nicht zu beanstanden. 17 Soweit der Antragsteller auf das noch anhängige Petitionsverfahren verweist, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. In der Senatsrechtsprechung, 18 vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2011 - 1005/11 -, 19 ist geklärt, dass eine Petition grundsätzlich keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Petitionsverfahrens begründet. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.