OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 E 22/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.16E22.12.00
8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus X. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Der Antragstellerin, die nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 4 Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aller Voraussicht nach begründet. Die angefochtene Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2011 wird sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung höchstwahrscheinlich als rechtswidrig erweisen. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin sei zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der mangelnden Kraftfahreignung der Antragstellerin ausgegangen, weil die Antragstellerin der rechtmäßigen Aufforderung der Antragsgegnerin vom 10. November 2011, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Dem ist nicht zu folgen, da es bereits an einer Begutachtungsanordnung fehlt. Das Schreiben vom 10. November 2011 genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV und war von der Antragsgegnerin offensichtlich auch nicht als formelle Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gedacht (vgl. dazu den behördlichen Vermerk vom 23. November 2011, VV Bl. 65). Vielmehr handelte es sich um das bloße Angebot, von der ‑ aus Sicht der Antragsgegnerin ‑ aufgrund feststehender Nichteignung an sich gebotenen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens abzusehen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin dieses Angebot abgelehnt hat, erlaubte es nicht, nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorzugehen. 6 Anders als von der Antragsgegnerin zugrundegelegt, stand die Kraftfahrungeeignetheit der Antragstellerin aber auch nicht bereits im Sinne von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV fest, sodass ihr die Fahrerlaubnis ohne vorherige Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, hätte entzogen werden können. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 11. Januar 2011 infolge der damals noch laufenden Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB fahrungeeignet war. Denn durch die rechtskräftige Anordnung einer Sperre für die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis wird unwiderleglich festgestellt, dass der Verurteilte während dieser Frist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. 7 Vgl. Fischer, StGB, Kommentar, 59. Aufl. 2012, § 69a Rdnr. 2. 8 Das ermöglicht jedoch keine hinreichend gesicherte Aussage darüber, ob dies auch noch zu dem für die gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 29. November 2011 ‑ also nach Ablauf der Sperrfrist Anfang April 2011 ‑ der Fall war. Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. März 2010 abgeurteilten Taten (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vortäuschen einer Straftat, jeweils begangen am 26. Juli 2009) schließen für sich genommen eine Wiedergewinnung der Kraftfahreignung Ende November 2011 nicht aus. Eine andere Bewertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht daraus, dass die Antragstellerin am 19. Juni 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (fahrlässig) um 26 km/h überschritten hat. Diese Ordnungswidrigkeit ist ungeachtet ihrer "Ahndung" mit drei Punkten im Verkehrszentralregister nicht von einem solchen Gewicht, dass sich daraus zwingend ein fortdauernder, durch eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit geprägter Hang zur Missachtung der Rechtsordnung ableiten ließe. 9 Kann damit die Entziehungsverfügung im Ergebnis keinen Bestand haben, erscheint es dem Senat gleichwohl sachgerecht, im Hinblick auf das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin abschließend darauf hinweisen, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur (nach wie vor gegebenen) Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung der Antragstellerin in der Sache teilt. 10 Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. 11 Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).