Beschluss
11 E 204/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0420.11E204.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Es spricht Erhebliches für die Annahme, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hatte unter dem 2. September 1991 einen Aufnahmeantrag gestellt. Den am 11. März 1993 erteilten Aufnahmebescheid nahm das Bundesverwaltungsamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 1993 "mit Wirkung für die Zukunft" zurück. Die Rücknahme "mit Wirkung für die Zukunft" ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erfüllt sein dürften. Denn dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines (auf Dauer geltenden) Aufnahmebescheids ist damit bestandskräftig nicht entsprochen worden. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG dürfte deshalb von vornherein ausgeschlossen sein. 5 Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 11 A 747/11 , juris. 6 Mit Blick darauf hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Deshalb kann auch offenbleiben, ob sich - wie die Klägerin dies unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts meint - die im Prozesskostenhilfeverfahren für die ablehnende Entscheidung gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts, einem Antrag auf Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes und ihrer Kinder sowie ggf. des Sachbearbeiters der Außenstelle Empfingen zu der Frage, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Aufnahmeverfahren in der Lage gewesen ist, mindestens ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sei nicht nachzugehen, als unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme darstellt. 7 Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, über die das Verwaltungsgericht dann nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheiden hat. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).