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Beschluss

15 A 593/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0416.15A593.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.905,94 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 10. Mai 2010, mit dem diese gegenüber dem Kläger einen Beitrag für den vom Kläger selbst vorgenommenen Anschluss an die Regenwasserkanalisation in Höhe von 5.905,94 Euro festgesetzt hat. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. 3 Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 4 Der Kläger macht insoweit im Kern – sinngemäß - geltend: Der Beitragsanspruch sei nicht entstanden. Ihm – dem Kläger – erwachse durch den Anschluss an den in Rede stehenden Niederschlagswasserkanal kein nach § 8 Abs. 2 KAG NRW für die Beitragserhebung erforderlicher Vorteil. So seien die benachbarten Flurstücke 250, 255, 311, 315 und 316 mit der Folge immer noch nicht an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen, dass sein – des Klägers – Grundstück durch das von den vorgenannten Grundstücken abfließende Wasser immer wieder überschwemmt werde, weshalb sich für sein Grundstück durch den Kanalanschluss keine einen Vorteil i. S. v. § 8 Abs. 2 KAG vermittelnde Verbesserung ergeben habe. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. 5 Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Der seitens des Klägers bezweifelte Vorteil durch den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal ergibt sich aus Folgendem: Die Schaffung von Abwasseranlagen für Niederschlagswasser ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, das auf einem Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu beseitigen. Dieser Gebrauchsvorteil bewirkt eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigert durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchsvorteil des betroffenen Grundstücks. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Abwasseranlage geboten wird, ist also unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei gilt, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung nicht nur auf die Schmutzwasser-, sondern auch auf die Niederschlagswasserentwässerung angewiesen sind. 6 Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 8 Rn. 534, 538. 7 Aber auch dann, wenn es an einer solchen Angewiesenheit – hier - fehlen würde, rechtfertigte dies nicht, von der Beitragserhebung abzusehen. Denn wenn der tatsächliche Anschluss – wie vorliegend - mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen wird, wird der die Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich vermutet. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -. 9 Dieser Vorteil wird auch nicht dadurch beseitigt, dass von benachbarten Grundstücken wegen deren fehlenden Anschlusses an die Regenwasserkanalisation Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks zu besorgen sind. Hieraus können sich allenfalls Schadenersatzersatzansprüche ergeben, die vorliegend dem Beitragsanspruch aus den in dem angegriffenen Urteil genannten Gründen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden können. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.