Beschluss
12 A 2647/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0327.12A2647.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage gelte gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 20. Juli 2011 länger als 2 Monate nicht betrieben habe, nicht zu erschüttern. 4 Der Kläger wendet zu Unrecht ein, die Nichtvorlage von Unterlagen, die nicht vorhanden seien, könnten hier die Rücknahmefiktion nicht begründen. Abgesehen davon, dass dem Verwaltungsgericht das Nichtvorhandensein von Quittungen für die einzelnen Teilrückzahlungen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung noch nicht bekannt war und ohne Mitwirkung des Klägers auch gar nicht bekannt sein konnte, beschränkt sich die Aufforderung vom 16. Mai 2011 auch nicht darauf, einzelne Quittungen vorzulegen. Bei Anlegung der von einem Anwalt zu erwartenden Sorgfalt erschloss sich vielmehr unschwer, dass mit "Belegen, aus denen sich die Teil-Rückzahlung des Klägers an seinen Bruder aus dem vorgetragenen Darlehen ergeben" auch andere Nachweise – etwa über die der Tilgungsleistung vorausgehende Abhebung des exakten Rückzahlungsbetrages vom Konto des Klägers oder eine nachträgliche Sammelbestätigung seitens des Bruders – gemeint sein konnten. Zudem ist der Kläger mit der Betreibensaufforderung auch zu einer Stellungnahme zu dem 5 – über den Vorhalt mangelnder Rückzahlungsbelege hinaus gehenden – Schriftsatz des Beklagten vom 14. März 2011 und ferner insbesondere dazu aufgefordert worden, mitzuteilen und zu belegen, ob die Rückzahlungen (monatlich 100 Euro in bar) weiterhin erfolgen. 6 Diesem Komplex von Aufforderungen hätte der Kläger damit, dass er in "einem Telefongespräch mit dem Richter zum Ausdruck gebracht" haben will, dass Quittungen nicht ausgestellt worden seien (siehe das anwaltliche Schreiben vom 28. Juli 2011, auf das sich die Zulassungsbegründung bezieht), auf keinen Fall hinreichend Rechnung getragen. Nicht nur, dass sich die angebliche Information – sollte sie denn trotz mangelnden Vermerks in den Gerichtsakten tatsächlich in der Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt sein – nur zu einem Teilaspekt verhält, fehlt nach wie vor jeglicher objektiver Nachweis dafür, dass innerhalb von 2 Monaten nach Ergehen der Betreibensaufforderung ein Telefonat mit dem vorgeblichen Inhalt stattgefunden hat. Behauptete Tatsachen, die in der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Berücksichtigung gefunden haben und nunmehr zur Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht werden, sind aber im Berufungszulassungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. 7 Unerheblich ist im Übrigen auch, dass der Kläger die von ihm erbetene Informationen insoweit für überflüssig gehalten hat, als er bereits zweifelsfrei dargelegt haben will, dass eine monatliche Rückzahlung vereinbart sei und diese ab Mai 2010 vollzogen werde. Es ist allein das Gericht, das in freier Würdigung des Prozessstoffes entscheidet, welche Informationen und Unterlagen es für eine Entscheidung in der Sache noch benötigt. Dass es zu den insoweit von ihm ausgewählten Punkten unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zur Stellungnahme auffordern durfte, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil detailliert dargelegt, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegen getreten ist. Insoweit trifft insbesondere nicht zu, dass dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 – 8 B 2.01 – NVwZ 2001, 918, juris, zu entnehmen sei, dass eine fehlende Stellungnahme lediglich zu einem gegnerischen Schriftsatz von vornherein kein ausreichendes Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darzustellen vermag. Nach der genannten Entscheidung mag zwar die fehlende Stellungnahme zu rechtlichen Ausführungen zu Schriftsätzen der Gegenseite einen Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu rechtfertigen. Das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2011, zu dem der Kläger Stellung nehmen sollte, beinhaltete aber in erster Linie eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass sich die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Stellungnahme insoweit als konkrete Auflage, zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen oder in dem gegnerischen Schriftsatz näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, darstellt. Dagegen erhebt auch das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung keine Einwände. Davon, dass hier die Betreibensaufforderung lediglich als Mittel der eigentlich dem Gericht obliegenden Sachverhaltsaufklärung missbraucht wird, kann bei der Abfrage von Umständen, von denen nur oder doch zumindest in erster Linie der Kläger selbst die erforderlichen umfassenden Kenntnisse und eventuelle Unterlagen besitzt, ebenfalls nicht die Rede sein. 8 Danach stellt die Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten vorliegend ein fallbezogenes Verhalten des Klägers dar, aus dem sich hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, also eines Interesses an der weiteren Verfolgung seines Begehrens in angemessener Zeit und erforderlichenfalls im Wege einer streitigen Entscheidung, ableiten lassen. 9 Vgl. grundsätzlich: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 10 BN 1.05 –, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – 8 B 2.01 –, NVwZ 2001, 918, Beschluss vom 18. September 2002 – 1 B 103.02 –, NVwZ 2003, Buchholz 310, § 92 VwGO, Nr. 16, juris. 10 Nicht geboten ist insoweit ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss, so dass es hier sowohl auf die ursprüngliche Einleitung des Gerichtsverfahrens und sein bisheriges Betreiben etwa in Form der Einreichung einer Klagebegründung oder der Vorlage eines schriftlichen Darlehensvertrages als auch auf das Vorhandensein alternativer Erkenntnismittel nicht entscheidend ankommt. 11 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 12. April 2001 – 8 B 2.01 –, a. a. O., nicht in Betracht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 2001 /10 –. 13 Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichtes, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt, benennt. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/94 –, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, a. a. O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, InfAuslR 1996, 29 (30); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 1059/07 –, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A –, siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 16 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).