OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 E 1149/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.17E1149.11.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozess¬kostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt I. aus E. bei¬geord¬net. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Der Kläger hat gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Die Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, bot im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, auf den insoweit abzustellen ist, 4 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 5 E 106/11 – ; Beschluss vom 9. Januar 2012 – 18 E 1327/11 – 5 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Entscheidungsreife liegt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 10 C 39.07, 10 PKH 16.07 –, AuAS 2008, 11 f. = juris Rn. 1. 7 Tritt nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen, aber vor bzw. mit der Anhörung des Gegners ein zur Erledigung führendes Ereignis ein, sind die Erfolgsaussichten der Klage – wie im Rahmen der Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO – nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis zu beurteilen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der mittellose Beteiligte alles ihm Zumutbare getan hat, um eine positive Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag herbeizuführen, nämlich vollständige Unterlagen im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt und eine Rechtsverfolgung beabsichtigt hat, der ohne eine zwischenzeitliche Erledigung hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam. Um Letzteres zu prüfen, bedarf es der Anhörung des Beklagten gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Würde dem mittellosen Beteiligten dagegen Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, es fehle wegen des zwischenzeitlich eingetretenen erledigenden Ereignisses am Rechtsschutzbedürfnis und damit an hinreichenden Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens, trüge er das Risiko der Kostenbelastung bei Verfahrensbeendigung. Dies würde für den mittellosen Beteiligten, der sich nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten entschieden hat, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, ein zusätzliches Hindernis hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten darstellen und damit dem Sinn der Prozesskostenhilfe nicht gerecht werden. 8 Vgl. zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erfüllung des Klagebegehrens im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO: OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 1 S 469/01 –, juris Rn. 4.; vgl. auch: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 2 O 101/03 –, juris Rn. 4. 9 Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin gefolgt wird, dass es am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, weil die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2011 mitteilte, sie sei unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2011 und des Bundesministeriums des Inneren vom 28. April 2011 (M I 3 – 125 242 SYR/O) bereit, die Abschiebung des Klägers bis auf weiteres auszusetzen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit Erhebung der Klage am 29. Juni 2011 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einer Kopie des Bescheids über die ihm bewilligten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt. Der Klage kamen vor der Stellungnahme der Beklagten vom 19. Juli 2011 auch hinreichende Erfolgsaussichten zu. Insofern wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 1. Juni 2011 – 17 B 308/11 – verwiesen. Die Beklagte hatte weder in dem Verfahren 17 B 308/11, in dem der Kläger um Abschiebungsschutz nachsuchte, noch – soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – nach Abschluss dieses Verfahrens und vor Klageerhebung (entsprechend des Vorbehalts im Tenor des genannten Beschlusses des Senats) erkennen lassen, dass sie den Kläger ohne eine gerichtliche Entscheidung vorerst nicht abschieben werde. Die dem Kläger am 27. Mai 2011 und – nach der Entscheidung des Senats im Verfahren 17 B 308/11 – am 28. Juni 2011 erteilten Duldungen waren jeweils versehen mit der Nebenbestimmung: "Die Duldung erlischt mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Verfahren 17 B 308/11". 10 Der Kläger hat durch die Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. 11 Die Beiordnung des Rechtsanwalts I. erfolgt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. 13 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).