Beschluss
2 D 63/09.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0301.2D63.09NE.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2012 wird geändert. Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 4. und 5. werden die von diesen als Gesamtschuldner an ihre Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten - nach Abzug des bereits getilgten Betrags von 806,82 Euro - auf 173,50 Euro festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind antragsgemäß ab dem 31. Oktober 2011 bis zur ggfs. bereits erfolgten Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragssteller zu 4. und zu 5. als Gesamtschuldner zu 1/5 und ihre Prozessbevollmächtigten zu 4/5. 1 Gründe: 2 Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165 Satz 2, 151, 147 ff. VwGO statthafte und auch fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2012, mit dem die von den Antragstellern zu 4. und 5. an ihre Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten - nach Abzug des bereits getilgten Betrags von 806,82 Euro - auf 999,31 Euro festgesetzt worden sind, hat teilweise Erfolg. 3 Der Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten ist sowohl hinsichtlich der angesetzten Erhöhungsgebühr (dazu 1.) als auch hinsichtlich des mit 2/5 angesetzten Gebührenanteils der Antragsteller zu 4. und 5. (dazu 2.) fehlerhaft. 4 1. Die nach Nr. 3200 VV-RVG angefallene 1,6-fache Verfahrensgebühr ist nicht deshalb nach Nr. 1008 VV-RVG um den 1,2-fachen Gebührensatz zu erhöhen, weil die Prozessbevollmächtigten im Normenkontrollverfahren für insgesamt fünf Auftraggeber tätig geworden sind. 5 Vertritt ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren mehrere Auftraggeber, entsteht ihm regelmäßig ein höherer Aufwand, als dies beim Tätigwerden für nur einen Mandanten der Fall wäre. Um diesen Mehraufwand zu vergüten, sieht das Kostenrecht zwei im Ansatz unterschiedliche Wege vor: Dies kann durch eine Erhöhung des Streit- bzw. Gegenstandswerts bei unverändertem Gebührensatz oder durch eine Erhöhung des Gebührensatzes bei unverändertem Streit- /Gegenstandswert geschehen. Auf welchem dieser Wege eine Vergütung des Mehraufwands des Rechtsanwalts erfolgt, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit für mehrere Mandanten sich auf einen oder mehrere Verfahrensgegenstände bezieht. Ist die Vertretung mehrerer Personen zugleich mit mehreren Verfahrensgegenständen verbunden, sind nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte dieser unterschiedlichen Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen. Eine Erhöhung des Gebührensatzes erfolgt hingegen nicht, denn Nr. 1008 Abs. 1 VV-RVG sieht eine solche nur vor, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber derselbe ist. Der erhöhte Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts ergibt sich in diesen Fällen - trotz gleichbleibenden Gebührensatzes - aus den nach § 13 RVG mit der Höhe des Streit-/Gegenstandswerts steigenden Gebühren. Werden hingegen mit Blick auf denselben Verfahrensgegenstand mehrere Personen vertreten, bleibt der Streit-/Gegenstands-wert und mit ihm die Höhe der nach § 13 RVG berechneten einzelnen Gebühr unverändert. Um den durch die Tätigkeit für mehrere Mandanten erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts zu vergüten, sieht Nr. 1008 VV-RVG für diesen Fall eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0,3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber vor, wobei mehrere Erhöhungen zusammengenommen einen Gebührensatz von 2,0 nicht überschreiten dürfen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Legaldefinition des Gegenstands im gebührenrechtlichen Sinne. Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Mandanten denselben oder unterschiedliche Verfahrensgegenstände betrifft, ist im Einzelfall anhand der konkret wahrgenommenen Angelegenheiten zu ermitteln. Ein einheitlicher Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne ist nur gegeben, wenn der Rechtsanwalt für seine mehreren Auftraggeber wegen desselben konkreten Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig geworden ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 18 E 1299/11 -, juris Rn. 2, m. w. N., und vom 21. Dezember 1998 - 10a D 53/95.NE -, juris (zur Anfechtung eines Bebauungsplans im Auftrag mehrere Eigentümer desselben Grundstücks); Thüringer OLG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 9 W 254/11 -, juris Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 14 W 404/08 -, juris Rn. 7 ff. 7 Gemessen daran sind die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hier wegen mehrere - nämlich insgesamt vier verschiedener - Gegenstände im gebührenrechtlichen Sinne tätig geworden. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsteller zu 1. bis 5. als Eigentümer von insgesamt vier Grundstücken Abwehransprüche gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, der Antragsgegnerin geltend gemacht haben. Im Grundsatz ist aber in einem Normenkontrollverfahren für jedes Grundstück gesondert zu prüfen, ob deren Eigentümer durch den angefochtenen Bebauungsplan - etwa wegen einer Überplanung ihres Grundstücks - möglicherweise in ihren Rechten verletzt werden und damit antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO sind. Demgegenüber besteht zwischen den Eigentümern verschiedener Grundstücke regelmäßig - sieht man hier von der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ab - keine irgendwie geartete Rechtsgemeinschaft. Den verschiedenen Gegenständen ist von dem beschließenden Gericht in seinem Streitwertbeschluss vom 29. September 2011 aber dadurch Rechnung getragen worden, dass für jedes Grundstück ein Wert von 10.000 Euro angesetzt worden ist. Der danach für jedes der vier Grundstücke jeweils anzusetzende Gegenstandswert ist gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen; nach dem Gesamtbetrag von 40.000 Euro bemessen sich die erstattungsfähigen, von den Antragstellern anteilsmäßig zu tragenden Gebühren. Die sich aus § 22 Abs. 1 RVG ergebende Folge, dass die Gebühr wegen der Degression der Gebührentabelle meist niedriger ausfällt als zwei Einzelgebühren auf Grund der Einzelwerte, hat der Prozessbevollmächtigte bei der Anfechtung eines Bebauungsplans für mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke in einem Normenkontrollverfahren hinzunehmen. 8 Ausgehend davon ist eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nur insoweit angefallen, als es das Grundstück der Antragsteller zu 4. und 5. betrifft. Hinsichtlich dieses Gegenstands sind die Prozessbevollmächtigten für mehrere - nämlich zwei - Personen tätig geworden, so dass sich die Verfahrensgebühr insoweit um den 0,3-fachen Gebührensatz erhöht. Für die Berechnung dieser Erhöhungsgebühr ist allerdings lediglich der für diesen Gegenstand maßgebliche (Einzel-)Gegenstandswert von 10.000 Euro anzusetzen. 9 Vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 9 W 254/11 -, juris Rn. 3 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, VV 1008 Rn. 195 ff. (mit Berechnungsbeispiel). 10 2. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass die Antragsteller zu 4. und 5. als Gesamtschuldner - sieht man von der sich allein durch ihren Auftrag ergebenden und damit von ihnen allein zu tragenden Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG ab - lediglich ¼ der erstattungsfähigen Kosten zu tragen haben. Denn nur insoweit, nämlich entsprechend dem Anteil ihres Grundstücks an dem sich nach § 22 Abs. 1 RVG ergebenden (Gesamt-)Gegenstandswert, ist die Vergütung der Prozessbevollmächtigten durch den Auftrag der Antragsteller zu 4. und 5. angefallen. 11 Ausgehend davon errechnen sich die von den Antragstellern zu 4. und 5. als Gesamtschuldner (noch) zu erstattenden Kosten wie folgt: 12 1,6 Verfahrensgebühr (Gegenstandswert 40.000 €) 1.443,20 € 1,2 Terminsgebühr (Gegenstandswert 40.000 €) 1.082,40 € 336 Fotokopien 50,40 € Fahrtkosten (270 km) 81,00 € Abwesenheitsgeld 35,00 € Pauschale 20,00 € Zwischensumme: 2.712,00 € Anteil der Antragsteller zu 4. und 5. (1/4) 678,00 € 0,3 Erhöhungsgebühr (Gegenstandswert 10.000 €) 145,80 € Zwischensumme: 823,80 € 19 % Umsatzsteuer 156,52 € Summe der erstattungsfähigen Kosten: 980,32 € Restbetrag nach Abzug des bereits getilgten Betrags von 806,82 €: 173,50 € 13 Ausgehend hiervon war auf den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 4. und 5. noch ein Restbetrag von 173,50 € festzusetzen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).