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Beschluss

14 B 117/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0229.14B117.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Der Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und im Wege der einstweiligen Anordnung 4 1. 5 a) festzustellen, dass dem Antragsteller - vorläufig - weiterhin der 6 Liegeplatz entsprechend der Vergaberichtlinien der Stadt E. 7 für das im Grundbuch von E. eingetragene Grundstück 8 G 1 zur Verfügung steht unter Zahlung des üblichen Mietzinses. 9 b) festzustellen, dass dem Antragsteller - vorläufig - weiterhin der 10 Liegeplatz entsprechend der Vergaberichtlinien der Stadt E. 11 für das Wassergrundstück G 2 weiterhin zur Verfügung steht unter Zahlung des üblichen Mietzinses. 12 2. 13 a) hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller 14 - vorläufig - weiterhin den Liegeplatz entsprechend der Vergabericht- 15 linien der Stadt E. für das im Grundbuch von E. ein- 16 getragene Grundstück G 1 zuzuweisen und zu vermieten. 17 b) hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller 18 - vorläufig - weiterhin den Liegeplatz entsprechend der Vergabericht- 19 linien der Stadt E. für das Wassergrundstück G 2 weiterhin 20 zuzuweisen und zu vermieten. 21 3. 22 hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller 23 vorläufig - einen anderen geeigneten Liegeplatz im Hafen der 24 Stadt E. zuzuweisen und zu vermieten, 25 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regeln-der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 26 Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt, einem Anspruch auf Feststellung, dass dem Antragsteller die Grundstücke weiterhin zur Verfügung stünden (Hauptantrag) bzw. dass die Antragstellerin verpflichtet sei, ihm die Grundstücke zuzuweisen und zu vermieten (erster Hilfsantrag), stehe die Rechtskraft der zuvor ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen entgegen. Das Landgericht E. habe den Antragsteller mit Urteil vom 14. August 2009 verpflichtet, die streitigen Grundstücke zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben. Mit Urteil vom 10. Juni 2010 habe das Oberlandesgericht E. die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Beide Urteile seien rechtskräftig. Dem zweiten Hilfsantrag bleibe der Erfolg ebenfalls versagt. Als Anspruchsgrundlage für eine Zuweisung eines anderen geeigneten Liegeplatzes komme allenfalls § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW GO NRW - in Betracht. Selbst wenn man hypothetisch unterstellen würde, dass die Antragstellerin - obwohl der Hafen nicht von ihr, sondern von der O. GmbH & Co. KG betrieben werde - insoweit passiv legitimiert sei und es sich bei dem Hafen um eine öffentliche Einrichtung handele, wäre nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrieb einer Bootswerft und das Bewohnen eines Schiffes vom Widmungszweck umfasst sei. Selbst wenn man auch dieses unterstelle, sei für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts erkennbar. 27 Zunächst ist nichts gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts einzuwenden, soweit es den Hauptantrag (Nr. 1 a) und b)) des Antragstellers betrifft. Dabei bemisst der Senat dem keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Antrag seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf "Vergaberichtlinien der Stadt E. " abstellt, deren Existenz die Antragsgegnerin ausdrücklich in Abrede stellt und für deren Existenz auch im Übrigen nichts spricht. 28 Denn der begehrten Entscheidung steht unabhängig von der Existenz von Vergaberichtlinien die materielle Rechtskraft des am 19. Oktober 2009 verkündeten Urteil des Landgerichts E. und des am 8. Juli 2010 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts E. entgegen. Beide Urteile sind zwischen den Beteiligten ergangen. Das Landgericht hat den Antragsteller zur Herausgabe näher bezeichneter Grundstücke der Antragsgegnerin verurteilt, das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Diese Urteile hindern den Senat, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz einen Anordnungsanspruch anzunehmen, der in den genannten Vorprozessen rechtskräftig verneint wurde. Das wäre aber bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung der Fall. 29 Den Anträgen zu 1 und 2 liegt ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender Anordnungsanspruch zugrunde, der auf Belassung bzw. erneute Einräumung der tatsächlichen Gewalt über die in Rede stehenden Flächen gerichtet ist. Die zivilgerichtlichen Urteile haben den Antragsteller wie ausgeführt zur Herausgabe der Flächen an die Antragsgegnerin verurteilt. Die materielle Rechtskraft hindert andere Gerichte nicht nur, über denselben Streitgegenstand anders als im rechtskräftigen Urteil zu entscheiden, sondern auch, das kontradiktorische Gegenteil des rechtskräftig Geurteilten zu entscheiden. Dazu gehört sowohl das unmittelbare Gegenteil des rechtskräftig Entschiedenen als auch das damit Unvereinbare. 30 Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 153 Rn. 3 ff. 31 So umfasst die rechtskräftige Zuerkennung eines Herausgabeanspruchs die Verneinung des kontradiktorischen Gegenteils in Form eines Rechts des Verurteilten auf Verweigerung der Herausgabe. 32 Vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 X ZR 109/03 , NJW 2006, 63 (64). 33 Ein auf Räumung lautendes Urteil steht einer Entscheidung entgegen, die auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichtet ist. 34 Vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 V ZR 29/98 , NJW-RR 1999, 376 (377). 35 Daher steht hier der Bejahung eines Anordnungsanspruchs, der auf Belassung oder Neuüberlassung der vom Räumungsurteil betroffenen Flächen an den Antragsteller durch die Antragsgegnerin gerichtet ist, die Rechtskraft der genannten Urteile entgegen. 36 Das gilt unbeschadet dessen, ob sich der Anordnungsanspruch aus öffentlichem Recht, etwa § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, ergeben soll. Denn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Überlassung des Besitzes an den vom Räumungsurteil betroffenen Flächen ist ein solcher zu berücksichtigender rechtlicher Gesichtspunkt. Bezweckt wird mit der Regelung, dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet. 37 Vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 37. 38 Das betrifft zwar in erster Linie mehrere rechtswegverschiedene Klagegründe. Soweit ein Streitgegenstand vorliegt, soll auch über rechtswegfremde Klagegründe mitentschieden werden. 39 Vgl. Manfred Wolf, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 2. Aufl., § 17 GVG Rn. 12 f. 40 Aus diesem am Streitgegenstand orientierten Zweck der Vorschrift folgt aber auch, dass die ebenfalls am Streitgegenstand orientierten objektiven Grenzen der Rechtskraft auch für die rechtswegfremde Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG maßgebend sind. So wie Streitgegenstand nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Herausgabeurteilen auch die Nichtexistenz zivilrechtlicher Rechtspositionen auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Verweigerung der Herausgabe sind, sind wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gleichgerichtete öffentlich-rechtliche Rechtspostionen mitzuentscheiden. Der Rechtsstreit ist umfassend unter Einbeziehung aller den Streitgegenstand betreffenden zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen zu entscheiden. Das hat im Übrigen das Oberlandesgericht auch getan, wenn es der Frage nachgeht, ob die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse der Antragsgegnerin kraft öffentlich-rechtlicher Bindungen aus dem Wasserrecht beschränkt sind oder dem Antragsteller wegen einer nach der Allgemeinen Hafenverordnung erteilten Genehmigung ein Benutzungsrecht zusteht (S. 8 f. des Urteils). 41 Schließlich vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend zu machen, ihm stehe ein Anspruch auf Zuweisung eines anderen geeigneten Liegeplatzes im Hafen der Antragsgegnerin zu (Nr. 3). Die Feststellung eines derartigen Anspruchs setzt, unabhängig von der Frage, ob der Hafen überhaupt eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 GO NRW darstellt und auf welche Art von Anlagen sich der zugehörige Widmungszweck erstreckt, voraus, dass freie Kapazitäten entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers für die Aufnahme der von ihm betriebenen Anlage in anderen Hafenbereichen als auf den bisher innegehabten Grundstücken vorhanden sind und dass, u. U. auch im Verhältnis zu möglichen Mitbewerbern, das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen im Hinblick auf eine Zuweisung gerade an den Antragsteller auf Null reduziert ist. Insoweit enthält die Beschwerdeschrift keine substanziierten Ausführungen, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, Kapazitäten dürften allerdings vorhanden sein und allein im Hafenbecken A seien mehrere Liegeplätze frei. 42 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Dezember 2011, 43 ihm einen Liegeplatz entsprechend der Vergaberichtlinien der Stadt E. für das im Grundbuch von E. eingetragene Grundstück G 1 weiterhin zur Verfügung zu stellen und zu vermieten, 44 ihm einen Liegeplatz entsprechend der Vergaberichtlinien der Stadt E. für das Wassergrundstück G 2 zur Verfügung zu stellen und zu vermieten, 45 hilfsweise jeweils einen Liegeplatz aus Vertrauensgesichtspunkten zuzuteilen und zu vermieten, 46 mit Bescheid vom 23. Dezember 2011, zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 28. Dezember 2011, abgelehnt hat, ohne dass erkennbar ist, dass der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben hätte, so dass von der Bestandskraft des Bescheides auszugehen sein dürfte. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG . 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.