Beschluss
12 B 120/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0222.12B120.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 3 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die mit der Beschwerde angegriffene, selbständig entscheidungstragende Einschätzung, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hätten, welche nicht hinnehmbaren Nachteile ihnen drohten, wenn über das Unterlassungsbegehren erst in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren und nicht sofort entschieden werde, nicht in Frage. 5 Die Antragsteller haben auch mit der Beschwerde eine solche Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht glaubhaft zu machen vermocht. Der Hinweis auf die aus ihrer Sicht unzumutbaren und menschenunwürdigen Belastungen durch die familiengerichtlich angeordnete Begutachtung geht schon deshalb fehl, weil die Begutachtung bereits, wie die Antragsteller selbst anführen, abgeschlossen ist. 6 Welche konkreten schweren und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr abwendbaren Nachteile den Antragstellern durch das weitere "Im-Raum-Stehen" der von ihnen als ehrenrührig empfundenen Vorwürfe drohen, haben sie auch mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt auch, soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine Schwangerschaft der Antragstellerin verweisen. Ungeachtet des Umstandes, dass schon das Vorliegen einer Schwangerschaft nicht glaubhaft gemacht wurde, fehlt es ist auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Behauptung, die Antragstellerin werde aus diesem Grunde nicht nur psychisch, sondern auch körperlich an ihre Grenzen gestoßen. 7 Soweit die Beschwerde sich auch noch gegen die ebenfalls selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, es fehle an einem Anordnungsanspruch, kommt es nach alledem darauf nicht an. Die Frage der Angreifbar-keit der vom Antragsgegner bis dato aufgestellten Behauptungen kann dem familiengerichtlichen Verfahren oder einem Hauptsacheverfahren etwa auf Widerruf vorbehalten bleiben. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.