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Beschluss

13 A 257/12.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0209.13A257.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall. 3 Die zunächst von den Klägern aufgeworfene Frage, 4 „welchen Prüfungsmaßstab das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen hat, um die Überzeugung gewinnen zu können, dass die angeführte Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung beruht“, 5 lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Asylbewerber, der sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm unter Umständen nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf das Leben als Christ zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 = juris (Rn. 22); Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, NVwZ-RR 2008, 2008 = juris (Rn. 20); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183 = juris (Rn. 57, 71); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164 = juris (Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris (Rn. 44). 7 Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. 8 Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens 9 gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall 10 nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, 11 indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den 12 Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall er- 13 wartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend 14 nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, a. a. O. (Rn. 46.). 16 Nach alldem lassen sich keine allgemeinen Prüfrichtlinien aufstellen, die das Verwaltungsgericht einzelfallübergreifend bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit eines angeblichen Glaubensübertritts zu beachten hat. 17 Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass die von ihnen weiterhin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob 18 „Leumundszeugnisse und Zeugen, wie etwa die der christlichen kirchlichen Gemeinde und des der Gemeinde vorstehenden Pastors, der die Konvertierenden seit Monaten in der Gemeinde begleitet, kennt und auf die Taufe vorbereitet und die Konvertierten auch nach Prüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts taufen will, nicht wesentliche Bedeutung zukommt und inwieweit der erkennende Richter an der so gewonnenen Erkenntnis des Pastors, die Taufe zu vollziehen, seine eigenen Überlegungen entgegenstellen darf“, 19 allgemein klärungsfähig ist, kann diese auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantwortet werden. Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur; sie kann (und muss) daher allein von dem Asylbewerber selbst glaubhaft beantwortet werden. Ist es dem Asylbewerber – wie hier den Klägern – mit seinem Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen, so kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines dem Asylbewerber nahestehenden Geistlichen kompensiert werden, da dieser über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Asylbewerbers naturgemäß keine Auskunft geben kann. Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt auch, jedenfalls im Regelfall, kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.