Urteil
11 A 619/11.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0209.11A619.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben reisten sie am 10. Januar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. Januar 1998 einen Asylantrag. Die Klägerin zu 1. gab an, sie heiße N. B. , sei türkische Staatsangehörige, stamme aus der Provinz N1. und gehöre der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. 3 Mit Bescheid vom 17. August 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Auf die dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 9. August 1999 - 3 K 2897/98.KO - den Bescheid vom 17. August 1998 auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorlägen. Nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils traf das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die entsprechenden Feststellungen. 4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den Klägern nicht um türkische, sondern um armenische Staatsangehörige handele. Daraufhin leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen ihrer Anhörung räumte die Klägerin zu 1. die Täuschung über ihre Identität und ihr Verfolgungsschicksal ein. 5 Mit Bescheid vom 2. November 2010 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Armenien nicht vorlägen. 6 Am 10. November 2010 haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. 7 Die Kläger haben beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2010 aufzuheben, 9 hilfsweise , 10 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Armenien vorliegen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Bundesamt habe die zugunsten der Kläger mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 getroffenen Feststellungen zu Recht aufgehoben. Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AsylVfG nicht vor. Die Aufhebungsentscheidung erfülle vielmehr die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AsylVfG, weil die im Bescheid vom 7. Oktober 1999 getroffenen Feststellungen aufgrund der falschen Angaben der Klägerin zu 1. und infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Der Rücknahme der getroffenen Feststellungen stehe auch nicht die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. August 1999 entgegen, in dem das Bundesamt zu den im Bescheid vom 7. Oktober 1999 getroffenen Feststellungen verpflichtet worden sei. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ergebe sich aus der Anwendung des § 826 BGB. Denn die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zugrunde liegenden Feststellungen seien unrichtig und die Klägerin zu 1. habe die zu ihren Gunsten getroffenen Feststellungen durch wissentlich falsche Angaben zu ihrer Identität und ihrem Verfolgungsschicksal erschlichen. 14 Die Kläger begründen die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit: Die Bindungswirkung des § 121 VwGO könne nicht durch Verwaltungsakt beseitigt werden. Dies gelte auch für die Anwendung des § 826 BGB. Die Rechtskraftwirkung lasse sich nur gemäß § 153 VwGO im Wege der Restitutionsklage nach § 580 ZPO beseitigen. 15 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 aufzuheben, 17 hilfsweise, 18 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien festzustellen. 19 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 23 Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Der angefochtenen Aufhebungsentscheidung des Bundesamts steht die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. August 1999 entgegen. Die auf den Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen in dem Bescheid vom 7. Oktober 1999 können nicht auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AsylVfG zurückgenommen werden. 25 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 2. Alt. AsylVfG nicht vorliegen. Nach diesen Vorschriften sind die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. An einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung und Feststellung von Abschiebungshindernissen fehlt es. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im Fall der Kläger nicht eingetreten. Vielmehr haben die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung und die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Allein die nachträgliche Kenntniserlangung der Beklagten über das Fehlen der Voraussetzungen stellt keine Änderung der Sachlage dar. 26 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz stehe der Rücknahme der Asylanerkennung nicht entgegen, ist mit § 121 VwGO nicht zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass die Kläger nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf die Flüchtlingsanerkennung und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hatten. Dagegen setzt eine auf § 73 Abs. 2, Abs. 3 1. Alt. AsylVfG gestützte Rücknahme dieser Feststellungen das Fehlen eines derartigen Anspruchs voraus. Wegen der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils kann die Beklagte jedoch nicht mehr geltend machen, dass sie zu den Feststellungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 und 4 AuslG nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 ‑ 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (33). 28 Die Anwendung des § 73 Abs. 2, Abs. 3 1. Alt. AsylVfG setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht. Hätte der Gesetzgeber bei der Rücknahme einer solchen Anerkennung, die aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO einschränken wollen, hätte dies einer entsprechenden Regelung im Gesetz bedurft. Daraus folgt, dass vor der Aufhebung einer gerichtlich angeordneten Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung stets zu prüfen ist, ob die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung der Aufhebung des Anerkennungsbescheids entgegensteht. Ist dies der Fall, so kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 153 VwGO) beseitigt worden ist. Ist es - wegen der Begrenzung der Rechtskraft - nicht der Fall, so steht die gerichtliche Entscheidung der Aufhebung nicht im Wege. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 ‑ 9 C 53.97 -, a. a. O., S. 34. 30 Die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils kann deshalb nur in einem nach § 153 VwGO vorgesehenen Verfahren durchbrochen werden und nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - unter Anwendung von § 826 BGB. Eine Rechtskraftdurchbrechung ohne die Durchführung eines Verfahrens nach § 153 VwGO könnte vielmehr nur angenommen werden, wenn eine nach Rechtskraft eingetretene Änderung der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorläge. Nur dann stünde die Rechtskraft eines Anerkennungsurteils einer auf § 73 Abs. 1, Abs. 3 2. Alt. AsyVfG gestützten Widerrufsverfügung nicht entgegen. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 9 C 53.97 -, a. a. O., S. 34, vom 18. September 2001 – 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118 (120), und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 (1464). 32 Eine solche nachträgliche Änderung ist aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - gerade nicht eingetreten. Vielmehr lagen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung und die Feststellung von Abschiebungshindernissen schon zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht vor. 33 Der Umstand, dass die Durchführung einer Restitutionsklage nach § 173 VwGO, §§ 580 ff. ZPO bereits an der Klagefrist nach § 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO scheitern bzw. ohnehin nach § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft sein dürfte, und die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz somit wohl nicht mehr beseitigt werden kann, ändert nichts an den zuvor getroffenen Feststellungen. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.