Beschluss
13 A 2214/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0201.13A2214.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a 4 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. 5 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den für das Wintersemester 2010/11 maßgeblichen Regelungen. Ein einfachgesetzlicher Anspruch bestehe nicht, weil sie in dem fraglichen Semester unstreitig nicht die Auswahlgrenzen für eine Zulassung in der Abiturbestenquote oder in der Wartezeitquote erreicht habe. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium werde auch nicht durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begründet. Diese Norm vermittle dem die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllenden Bewerber ein derivatives Teilhaberecht, d. h. ein subjektives Recht auf Aufnahme in die staatliche Ausbildungseinrichtung, welches allerdings durch die vorhandenen Ausbildungskapazitäten beschränkt werde. Das in dem Vergabestaatsvertrag 2006 und den Vergabeverordnungen der Bundesländer statuierte Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein sachgerechtes Verteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberhangs gerecht. Dieses Vergabeverfahren habe sich mit Ausnahme der Errichtung und Einsetzung der Beklagten durch den Vergabestaatsvertrag 2008 nicht geändert. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel bei der Errichtung der Beklagten und dem Übergang der Zuständigkeiten von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) auf die Beklagte könnten allenfalls zur Unwirksamkeit der Teile der Vergabeverordnungen führen, welche die Einbindung der Beklagten in das Verfahren regelten, nicht aber zur Nichtigkeit der bereits zuvor von der ZVS angewandten Teile. Ferner sei der ablehnende Verwaltungsakt bei einer Verpflichtungsklage im Falle einer gebundenen Entscheidung nicht Klagegegenstand, so dass es keine Rolle spiele, ob der Ablehnungsbescheid der Beklagten im Hinblick auf die gerügten Mängel formell rechtswidrig sei. Aus den genannten Gründen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf den mit dem ersten Hilfsantrag begehrten Teilstudienplatz. Der äußerst hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag sei unzulässig. 7 Die Klägerin ist den (zutreffenden) Beurteilungen des Verwaltungsgerichts, dass ihr nach den materiellen Vergabekriterien des für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/11 anwendbaren (6.) Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006, 8 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 13 B 1552/10 –, 9 kein einfachgesetzlicher Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studienfach Humanmedizin zustehe und die von ihr geltend gemachten Mängel bei der Errichtung der Beklagten jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der materiellen Vergaberegelungen des Staatsvertrages führten, nicht entgegengetreten. 10 Auch die in dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgrund des Fehlens einer Stiftungssatzung während des Vergabeverfahrens für das Wintersemester 2010/11 oder mangels wirksamer Übertragung der Hoheitsrechte von der ZVS auf die Beklagte rechtswidrig ist, folgt hieraus entgegen ihrer Auffassung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes. 11 Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 12 vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 u. a. –, BVerfGE 33, 303, und Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 u. a. –, BVerfGE 85, 36; Mann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Auflage 2011, Art. 12 Rdnr. 160 ff., 13 zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip dem Studienbewerber lediglich ein derivatives Teilhaberecht und selbst im Falle der (formell) rechtswidrigen Ausgestaltung des Vergabesystems keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch vermittelt. Der Senat hat hierzu in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 13 B 1552/10 – Folgendes ausgeführt: 14 "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG zwar ein Anspruch des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. 15 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, a. a. O., juris (Rn. 60); Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., juris (Rn. 67). 16 Gleichwohl steht ein solcher Anspruch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat für die mit dem absoluten numerus clausus verbundenen besonders weitreichenden Beeinträchtigungen entschieden, dass eine Einschränkung auf formalgesetzlicher Grundlage erfolgen kann, wenn bei erschöpfender Nutzung der vorhandenen Kapazitäten eine Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Zulassungschance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber sichergestellt ist. 17 Demgegenüber ist der ‚Vorbehalt des Möglichen‘ in der Literatur auch als wesensimmanente, sich aus der Natur der Sache ergebende Schranke angesehen worden, vgl. Hailbronner, Verfassungsrechtliche Fragen des Hochschulzugangs, in: WissR 29 (1996), 1 (18 f. m.w.N.). 18 Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht auf Seite 2, 3. Absatz seines Beschlusses in zutreffender Weise zusammengefasst und nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die geforderte gestufte Prüfung des Art. 12 GG unterlassen, wie die Antragstellerin meint. 19 An den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen formellen und materiellen Vorgaben ist die Hochschulzulassung auszurichten. Dass ein erkannter Verstoß gegen diese Voraussetzungen - anders als bei der nicht vergleichbaren Situation nicht ausgeschöpfter Kapazitäten - nicht dazu führen kann, einen unbeschränkten Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG gleichsam ‚aufleben‘ zu lassen, versteht sich angesichts des Bewerberüberhangs, der vom Bundesverfassungsgericht mit dem ‚Vorbehalt des Möglichen‘ bezeichnet wird, von selbst. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht etwa im zweiten Numerus-Clausus-Urteil im Hinblick auf die angenommene Verfassungswidrigkeit des damaligen Auswahlverfahrens ausgeführt: 20 ‚Aus den bisherigen Erwägungen folgt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Nichtigkeit des staatsvertraglichen Auswahlsystems, sondern die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, für die harten Numerus-clausus-Fächer beschleunigt ein verbessertes Auswahlverfahren einzuführen.‘ 21 BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., juris (Rn. 74). 22 Diese Erwägung ist von der Erkenntnis getragen, dass die Entwicklung brauchbarer Alternativen angesichts der Komplexität der Problematik mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und dass die Anwendung einer regellosen Zulassung (oder einer von der Antragstellerin vorgeschlagenen Zulassung im Losverfahren oder allein im Auswahlverfahren der Hochschulen) zu einem unter Verfassungsgesichtspunkten weitgehend unbefriedigenderen Zustand führen würde. 23 Vgl. auch zu einer entsprechenden Situation fehlender ausreichender gesetzlicher Ermächtigung bei nicht zu beanstandenden materiellen Kriterien im Notarrecht BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 24 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280. 25 Danach hätte das Gericht auch im Fall der möglichen Nichtigkeit des gegenwärtigen normativen Systems der Studienplatzvergabe jedenfalls die ‚klassischen‘ Auswahlkriterien Durchschnittsnote und Wartezeit hinreichend zu berücksichtigen - gleich ob in weiterer Anwendung der gesetzlichen und Verordnungsregelungen oder im Wege eigener gerichtlicher Kompetenz mittels prognostischer Einschätzung. Dass die Antragstellerin dabei zum Zuge kommen würde, ist nicht im erforderlichen Umfang dargetan." 26 An diesen Ausführungen hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest. Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht ansatzweise folgern, dass formelle Mängel des Vergabesystems einen unmittelbaren materiellen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes begründen. Die Klägerin kann ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2011 – 6 L 941/11 u. a. – stützen, in denen das Verwaltungsgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Bewerbern, deren Wartezeit auf einen Studienplatz in den Fächern Tier- und Humanmedizin die Regelstudienzeit der jeweiligen Studiengänge überschritt, einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Art. 12 Abs. 1 GG zuerkannt hat. Diese Fallkonstellation entspricht bereits nicht der hier vorliegenden, in der die Klägerin einen verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch aus (angeblichen) formellen Mängeln des Vergabeverfahrens herleiten möchte. Überdies ist der Senat der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat in den Beschwerdebeschlüssen vom 8. November 2011 – 13 B 1213/11 u. a. – festgestellt, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht. 27 Nach alldem kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig war, weil im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/11 noch keine Stiftungssatzung vorlag oder es an einer wirksamen Übertragung von Hoheitsrechten auf die Beklagte mangelte. Ungeachtet dessen merkt der Senat allerdings erneut an, dass die geltend gemachten Mängel in der Binnenstruktur und -organisation der Beklagten keine Auswirkungen auf deren Zuständigkeit und damit auf die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Verwaltungsentscheidungen hatten. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die eingehenden Ausführungen in dem Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 13 B 1552/10 –, gegen die die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen hat. 28 Von den vorstehenden Ausführungen ausgehend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 29 Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 30 Soweit sie unter dem Gliederungspunkt II.1.a. die Bedeutung des zentralen Vergabeverfahrens herausgestellt hat, hat sie bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage formuliert. Die unter dem Punkt II.1.b. aufgeworfene Frage, 31 "ob aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ein unmittelbarer Zulassungsanspruch folgt, wenn das Vergabesystem formell rechtswidrig ausgestaltet wurde", 32 lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Wie vorstehend dargelegt, begründet Art. 12 Abs. 1 GG danach lediglich ein derivatives Teilhaberecht und verhilft dem Studienbewerber auch bei formellen Mängeln des Vergabeverfahrens nicht zu einem unmittelbaren Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes. 33 Die unter den folgenden Gliederungspunkten "II.1.b" – gemeint ist II.1.c. – und II.1.d formulierten Fragen, 34 "ob die Beklagte als Stiftung öffentlichen Rechts einer Stiftungssatzung bedurfte, damit sie Hoheitsgewalt ausüben konnte" 35 und 36 "ob die Bundesländer im Wintersemester 2010/11 wirksam Hoheitsrechte auf die Beklagte übertragen haben", 37 sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Fehlen einer erforderlichen Stiftungssatzung oder einer wirksamen Übertragung von Hoheitsrechten hätte lediglich die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten zur Folge, ohne dass der Klägerin hierdurch zugleich ein (einfachgesetzlicher oder verfassungsrechtlicher) Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes erwüchse. 38 Des Weiteren haben die beiden letztgenannten Fragen auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/11 beziehen und für aktuelle Vergabeverfahren nicht mehr relevant sind. Die Beklagte verfügt mittlerweile unstreitig über eine Stiftungssatzung, die am 15. Dezember 2010 im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden (MBl. NRW. 2010, S. 876) und nach deren Art. 8 Abs. 1 am folgenden Tag in Kraft getreten ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Wirksamkeit der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Beklagte wird von der Klägerin ausschließlich mit Blick auf das Wintersemester 2010/11 in Zweifel gezogen. Eine allgemeine, über das vorliegende Klageverfahren – und die verbliebenen sieben Parallelverfahren – hinausgehende Klärungsbedürftigkeit kommt den von der Klägerin als grundsätzlich erachteten Fragen daher nicht zu. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.