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Beschluss

12 A 1874/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12A1874.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 2.688,44 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Ergebnis der Rechtsfindung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Beklagten auf Heranziehung der Klägerin zu Elternbeiträgen unter Hinweis auf die fehlende Vertrauensgrundlage abgelehnt. Darauf, ob auch der längere Zeitablauf zu Recht abgelehnt wurde, kommt es nicht an. 4 Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 5 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 – und vom 19. Februar 2010 – 12 A 6 1791/09 – und vom 12. Mai 2010 – 12 A 270/09 –. 7 Das ist hier nicht der Fall. 8 Die Klägerin wendet zwar nicht ohne auszuschließende Erheblichkeit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Zeitablauf von etwa 1 ½ Jahren seit Ausscheiden ihrer Tochter M. aus dem Kindergarten bzw. seit der ihr im Sommer 2009 erteilten Auskunft einerseits und der späteren Geltendmachung höherer Elternbeiträge andererseits durch ein Schreiben des Beklagten vom 9. September 2009, mit dem er eine weitere Überprüfung angekündigt haben soll, unterbrochen worden sei, ein, ein solches Schreiben nicht erhalten zu haben. Die Klägerin vermag aber von vornherein nicht mit Erfolg in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht zuvorderst und selbständig entscheidungstragend die Auskunft des Sachbearbeiters der Kreiskasse als aktiv gesetzte Vertrauensgrundlage, an die sich der längere Zeitablauf erst noch anschließen muss und ohne den eine behördliche Untätigkeit als solche kein Vertrauen auf die Endgültigkeit der Heranziehung erweckt, 9 vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 14 A 1020/91 –, juris, 10 verworfen hat. Auf die Erheblichkeit des Zeitablaufs von 1 ½ Jahren stellt das Verwaltungsgericht ersichtlich nur hilfsweise ab, wenn es formuliert: 11 "Aber auch dann, wenn man die 1 ½ Jahre zwischen dem Ende des Kindergartenbesuchs der Tochter der Klägerin und der Festsetzung der Elternbeiträge im Januar 2011 als längeren Zeitraum im Rahmen einer Verwirkung gelten ließe, ..." 12 Auch wenn man die auf das Schriftformerfordernis von Zusicherungen abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts außer Betracht lässt, reichen – dies vorausgeschickt – die Darlegungen der Klägerin nicht aus, um die ihr im Sommer 2009 erteilte Auskunft als Anknüpfungspunkt dafür in Betracht kommen zu lassen, dass keinesfalls weitere Nachforderungen an sie gestellt werden würden. 13 Soweit die Klägerin und ihr früherer Ehemann im davor liegenden Zeitraum mit der Heranziehung zu Elternbeiträgen und der Pflicht, Einkommensunterlagen zu deren Berechnung vorzulegen, konfrontiert worden sind, geschah dies immer von seiten des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Die streitgegenständliche Auskunft wurde der Klägerin gemäß Klagebegründung vom 8. März 2011 hingegen gegeben, als sie sich auf die Mahnung der Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde vom 23. Juni 2009 an den dort für die Einziehung der von den Fachämtern in Rechnung gestellten Benutzergebühren und ähnlicher Entgelte zuständigen Sachbearbeiter der Kreiskasse B. wandte. Es ist offensichtlich, dass die Kreiskasse sich nur darum kümmert, ob auf bereits erfolgte Veranlagungen der Fachämter ordnungsgemäß gezahlt wird. Nachveranlagungen gehören nicht zum Aufgabenkreis der Kreiskasse; sie hat auch keinerlei Einblick darin, ob im Bereich der einzelnen Fachämter eine Nachveranlagung in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kann es sich nur so verhalten haben, wie der Beklagte mit Klageerwiderung vom 5. April 2011 angenommen hat, nämlich dass der Klägerin mitgeteilt worden ist, dass mit der Zahlung des offenen Betrages i. H. v. 171,19 Euro alle noch – zu diesem Zeitpunkt – offenen Forderungen erledigt seien. Es ist abwegig und ohne jeglichen Anhaltspunkt, dass sich hier ein Sachbearbeiter der Kreiskasse dazu äußert, ob das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien evtl. noch Nachforderungen an die Klägerin zu stellen beabsichtigt. Sollte die Klägerin Herrn B. missverstanden haben, geht das zu ihren Lasten. 14 Nach den vorstehenden Ausführungen scheitert die Gehörsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon daran, dass es für das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht erheblich ist, dass die Einzelrichterin die Klägerin nicht darauf hinge-wiesen hat, ihr Urteil (auch) auf das Schreiben vom 9. September 2009 stützen zu wollen. Abgesehen davon ist das besagte Schreiben durch die Übergabe der Verwaltungsvorgänge mit der – der Klägerseite zur Kenntnis gegebenen – Klageerwiderung vom 5. April 2011 ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden und hätte die Existenz der entsprechenden – mit einem Abvermerk versehenen – Verfügung durch Akteneinsichtnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers festgestellt werden können. Auch § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet das Gericht grundsätzlich weder zu einer umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte noch dazu, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.Juli 2001 – 4 B 16 50.01 –, juris; Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfg Nr. 274, m. w. N., juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 12 A 1992/10 –. 17 Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung des Streitstoffes durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, BVerfGE 84, 188, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 B 467.99 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 12 A 1902/10 –, m. w. N. 19 Davon kann nach den obigen Ausführungen nicht die Rede sein. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).