Beschluss
14 A 2484/11.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0105.14A2484.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens, soweit es um den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten geht, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, war gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe für sein zweitinstanzliches Begehren zu gewähren, soweit er damit die Zulassung der Berufung wegen der Abweisung seiner hilfsweise erhobenen Klage auf Verpflichtung der Beklagten verfolgt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Insoweit bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. 3 Der Zulassungsantrag erscheint begründet, da die aufgeworfene Frage, ob für Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer abschiebungsrechtlich relevanten Behandlung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, namentlich der Folter, unterworfen zu werden, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wurde zwar in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bis zum Ausbruch der bis heute anhaltenden und sich ständig verschärfenden regimefeindlichen Unruhen in ständiger Rechtsprechung verneint und war insofern im verneinenden Sinne geklärt. 4 Zuletzt Beschluss vom 24. Mai 2011 14 A 1186/11.A , NRWE Rn. 7 ff. 5 Angesichts der weiteren Zuspitzung der Lage bedarf diese Rechtsprechung einer Überprüfung. Die gegenwärtige Lage ist möglicherweise dahin zu werten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. 6 Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat jedoch der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der Abweisung der Klage auf Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass in Ansehung der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Insoweit ist ein Berufungszulassungsgrund nicht gegeben. 7 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes AsylVfG ) dahin, ob unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden, besteht nicht. Die Frage ist wie schon vor Ausbruch der Unruhen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu verneinen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und diese sind auch nicht aufgrund der gegenwärtigen Unruhelage beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer wegen ihres illegalen Aufenthalts im Ausland und einer Asylantragstellung politisch verfolgt werden, also ihnen in Anknüpfung an ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung oder an für sie unverfügbare Merkmale, die ihr Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 8 So wie vor den Unruhen ist anzunehmen, dass den Sicherheitskräften Syriens auch heute bekannt ist, dass die illegale Ausreise und Asylantragstellung, ohne dass dem eine regimefeindliche Betätigung in Syrien vorherging, im Regelfall wirtschaftlich motiviert ist und daher keine Veranlassung zu politischer Verfolgung besteht. 9 Auch der Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Überraschungsentscheidung ist die Gehörsrüge unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. 10 Nach diesem Maßstab stellt es keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Verwaltungsgericht aus der Vielzahl der auf den Seiten 3 bis 5 des angegriffenen Urteils genannten Gründen den klägerischen Vortrag als unglaubhaft bewertet hat, ohne vorab darauf hinzuweisen. Dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylsuchenden und dessen Glaubwürdigkeit im Asylprozess fast immer zu prüfen und gegebenenfalls zu verneinen sind, bedarf keines richterlichen Hinweises. 11 Soweit mit dem Antrag gerügt wird, der Sachverhalt sei unvollständig aufgeklärt worden, wird mit diesem Einwand eine Verletzung der Aufklärungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Ein derartiger Verstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.