Beschluss
13 A 2586/11.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0102.13A2586.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von der Klägerin geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. 4 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 5 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, juris. 6 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zum einen die Angaben zur Kenntnis genommen und gewürdigt, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung zur (angeblichen) Entdeckung des Buches "E. H. " in ihrer Wohnung durch iranische Sicherheitskräfte gemacht hat. Ebenso hat es die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten ärztlichen Bescheinigungen bei seiner Entscheidungsfindung erwogen. 7 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung ihrer Ausführungen zu dem Buch "E. H. " sowie der ärztlichen Atteste durch das Verwaltungsgericht sie in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 8 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, NJW 1991, 2823, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 147.86 –, InfAuslR 1988, 55. 9 Die Beteiligten können nicht voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht sie vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 9 B 1076.98 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 3 A 3928/06.A –. 11 Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Da die Bewertung des Tatsachenvortrags erst im Rahmen der Urteilsfindung erfolgt, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, dem Asylbewerber eventuelle Widersprüche bereits in der mündlichen Verhandlung vorzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Asylbewerber – wie hier die Klägerin – in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten ist. Danach musste das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung, das Verfolgungsschicksal der Klägerin (auch) mit Blick auf das nach seinem Dafürhalten gesteigerte Vorbringen zur Entdeckung des Buches "E. H. " in ihrer Wohnung als unglaubhaft zu erachten, keinen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorausschicken, um einer Überraschungsentscheidung vorzubeugen. 12 Des Weiteren konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG annehmen würde. Zwar kann auch eine bereits in Deutschland bestehende Krankheit des Ausländers ein Abschiebungsverbot im Sinne der genannten Norm begründen. Dies setzt aber voraus, dass sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat droht. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, DVBl. 2007, 254; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, InfAuslR 2007, 408. 14 Die ärztlichen Bescheinigungen geben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Aufschluss darüber, ob sich die attestierten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran zeitnah und wesentlich verschlimmern könnten. Der anwaltlich vertretenen Klägerin musste daher auch ohne richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung bewusst sein, dass sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dargetan hatte. Die für sie negative Würdigung der Bescheinigungen durch das Verwaltungsgericht konnte sie vor diesem Hintergrund nicht überraschen. 15 Selbst wenn die Rüge, dass das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin und der Aussagekraft der ärztlichen Bescheinigungen in der mündlichen Verhandlung hätte kundtun müssen, um der Klägerin eine weitere Aufklärung zu ermöglichen, als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann die Klägerin hiermit nicht gehört werden. Denn Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, a. a. O., vom 23. September 2009 – 13 A 1323/08.A – und vom 31. März 2003 – 11 A 3518/02.A –, juris. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).