Beschluss
6 A 2592/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1222.6A2592.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 45.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die Einwände des Klägers richten sich gegen die ihn betreffenden amts- sowie fachärztlichen Stellungnahmen und die daraus gezogenen Folgerungen. Sie zeigen Defizite insoweit jedoch nicht auf. Die gutachterlichen Feststellungen sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, nachvollziehbar und schlüssig. 5 Soweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht wird, das Gutachten des Dr. T. vom 14. Juli 2011 bzw. dessen erläuternde Stellungnahme vom 11. August 2011 beruhten auf Fälschungen, bleibt das Vorbringen ohne Substanz. Für die geäußerte Vermutung besteht keinerlei Anhalt. 6 Das Zulassungsvorbringen, die gutachterliche Aussage, bei dem Kläger bestehe auch bei medikamentöser Behandlung kaum Aussicht auf bedeutsame Besserung, sei nicht begründet und nicht nachvollziehbar, ist unzutreffend. Die - überzeugende - Begründung hat das Verwaltungsgericht im Urteil wiedergegeben (S. 7 unten des Urteilsabdrucks); hierauf wird verwiesen. 7 Unrichtig ist ebenso die Behauptung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz so beeinträchtigt sein werde, dass dort kein Betriebsfrieden herrschen werde. Es ist schon unklar, ob damit die gutachterlichen Stellungnahmen oder das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden sollen. Jedenfalls wird sowohl im Gutachten des Dr. T. (dort insbesondere unter 5.) bzw. in dessen ergänzender Stellungnahme als auch im Urteil (S. 7 unten bis 8 oben des Urteilsabdrucks) nachvollziehbar erläutert, aufgrund welcher Zusammenhänge die geschilderte Gefahr besteht. 8 Das Vorbringen des Klägers, eine Gefahr gehe von ihm nicht aus, seine Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden, und von einer Dienstunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, bleibt wiederum ohne weitere Erläuterung und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen. Ihm kann aus den oben ausgeführten Gründen auch nicht gefolgt werden. 9 Soweit schließlich gerügt wird, das Urteil stütze sich auch auf eine amtsärztliche Stellungnahme, bei der es sich nicht um ein Sachverständigengutachten handele, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies Zweifel an der Entscheidung begründen sollte. Im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung kann das Gericht gerade in Fragen der Dienstfähigkeit amtsärztliche Stellungnahmen heranziehen. Der Amtsarzt ist allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern, verfügt über spezielle Kenntnisse über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit sowie über Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 - und vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2011 - 6 A 463/11 -, jeweils juris. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).