OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1248/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1212.6A1248.10.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 40.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Der Kläger macht zur Begründung der nach seiner Ansicht gegebenen ernstlichen Zweifel geltend, der Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" sei in seinem Fall nicht beachtet worden. Die hier noch maßgebliche Bestimmung des § 45 LBG NRW a.F. verpflichte den Dienstherrn, in seinem gesamten Geschäftsbereich nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den auf seine Beschäftigungsbehörde bezogen dienstunfähigen Beamten zu suchen und schlüssig darzulegen, dass er die Vorgaben der Vorschrift beachtet habe. Dies sei versäumt worden. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auch Verwendungsmöglichkeiten in anderen Laufbahnen geprüft habe. 5 Das greift nicht durch. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es allerdings zutreffend, dass die Suche nach einer § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. entsprechenden anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken ist. Dabei sind die Dienstposten in den Blick zu nehmen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, für die der Beamte die erforderliche Laufbahnbefähigung erst noch erwerben muss. 6 § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. begründet keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert. Allerdings hat der Dienstherr schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. beachtet hat. Es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, so dass es zu Lasten des Dienstherrn geht, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297. 8 Diesen Maßgaben ist genügt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den auf Ermittlungen während der gesamten Dauer des Entlassungsverfahrens beruhenden Erkenntnissen der Beklagten sei keine Planstelle frei gewesen, auf der der Kläger leidensgerecht hätte eingesetzt werden können. Es hat dazu zu Recht darauf verwiesen, diese Feststellung sei vom Kläger zu keiner Zeit substantiiert, z. B. durch Vorlage einer eine geeignete Stelle betreffenden Stellenausschreibung oder ähnlichem, angegriffen worden. Dergleichen ist auch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht geschehen. Wenn der Kläger geltend macht, es bestehe kein Anhalt dafür, dass die Beklagte auch Verwendungsmöglichkeiten in anderen Laufbahnen geprüft habe, ist ihm nicht zu folgen. So hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. November 2009 vorgetragen, das Sachgebiet 37-1 (Personaleinsatz) habe für den Bereich der Feuerwehr und das Sachgebiet 10-42 (Personalwirtschaft) habe für den übrigen Bereich der Stadtverwaltung - mithin auch in anderen Laufbahnen, insbesondere der des allgemeinen Verwaltungsdienstes - überprüft, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden sei. Die Prüfung habe ergeben, dass es einen solchen Arbeitsplatz nicht gebe. Dabei seien Planstellen, die in nächster Zeit frei würden, berücksichtigt worden. Zum Beweis hat die Beklagte das Zeugnis des Brandamtsrats H. und der Stadtamtsrätin C. angeboten. 9 Grund, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht nicht. Die Verwaltungsvorgänge bestätigen sie vielmehr. Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass ausweislich eines entsprechenden Vermerks Frau C. in einem Gespräch mit Herrn T. und Herrn N. am 11. Dezember 2008 mitgeteilt hat, dass im Rahmen ihrer Prüfung auch alle Personalwirte befragt worden seien, ob für den Kläger ein leidensgerechter Einsatz in der allgemeinen Verwaltung möglich wäre. Es sei derzeit jedoch keine freie Planstelle vorhanden. 10 Der Kläger ist auf all dies nicht weiter eingegangen, sondern hat es beim pauschalen Bestreiten ausreichender Suche der Beklagten belassen. Erstattet der Dienstherr auf die beschriebene Weise Fehlanzeige hinsichtlich geeigneter Dienstposten, ist jedoch nicht ersichtlich, welche weitere Darlegung von ihm - ohne Hinweis auf konkret in Betracht kommende Stellen oder andere substantiierte Rügen - noch erwartet werden sollte. 11 Auf das Vorbringen, die Durchführung einer Umschulungsmaßnahme stünde im Fall des Klägers in einem angemessenen Verhältnis zur den noch verbleibenden Dienstjahren, kommt es danach nicht an. 12 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 13 Der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. An der Erfüllung dieser Darlegungsvoraussetzungen fehlt es zunächst hinsichtlich der Frage, 14 "Welche Anforderungen werden an die Darlegungslast der Behörde hinsichtlich ihrer Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit für in Bezug auf ihr aktuelles konkret-funktionelles Amt dienstunfähige Beamte gestellt?". 15 Erläuterungen zu ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit bleiben aus. Unabhängig davon lässt sich - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - feststellen, dass die Behörde bei Fehlen konkreter Einwände seitens des Beamten oder anderer Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie ausführt, es sei für den gesamten Bereich des Dienstherrn überprüft worden, ob ein geeigneter Dienstposten frei sei oder in nächster Zeit frei werde. 16 Die weiter aufgeworfene Frage, 17 "Wie weit geht der Anspruch eines für sein aktuelles konkret-funktionelles Amt dienstunfähigen Beamten auf Verwendung in einer anderen Laufbahn und einen Laufbahnwechsel?", 18 ist schon nicht klar genug. Inwieweit diesbezüglich zumal angesichts der Feststellungen in den vorbezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Klärungsbedarf bestehen soll, ist nicht ersichtlich. 19 Im Hinblick auf die Frage schließlich, 20 "Unter welchen Voraussetzungen kann der Grundsatz 'Weiterverwendung vor Versorgung' missachtet werden?" 21 fehlt es gleichfalls an jeder weiteren Darlegung. Im Übrigen stellt die Frage sich im Streitfall so nicht. Hier genügt es feststellen, dass - wie geklärt ist - die Weiterverwendung nicht in Betracht kommt, wenn im Bereich des Dienstherrn kein geeigneter Dienstposten frei und oder absehbarer Zeit neu zu besetzen ist. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).