Beschluss
6 A 512/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1201.6A512.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. I. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.290,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. I. aus E. beizuordnen, ist abzulehnen. Der Zulassungsantrag bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 5 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um unzulässige Ausforschungsbeweisanträge, ist nicht zu beanstanden. 6 Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6/07 -, BRS 71 Nr. 49, mit weiteren Nachweisen. 8 Gemessen daran ist die Ablehnung der Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft. 9 Die unterschiedliche Zeiträume betreffenden Beweisanträge richteten sich auf die Feststellung, die beim Kläger vorliegende psychische Erkrankung sei so schwerwiegend, dass er im jeweils genannten Zeitraum nicht bloß unfähig gewesen sei, selbst zu handeln, Post zu öffnen etc, sondern auch außerstande gewesen sei, einen Bevollmächtigen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und ihn im gebotenen Umfang über den Haftungsbescheid vom 14. Juli 2010 bzw. in der Zeit davor über dessen bevorstehenden Erlass zu informieren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger tatsächlich eine Erkrankung der mit den Beweisanträgen geltend gemachten Ausprägung gegeben sei, so dass hierin unzulässige Ausforschungsbeweisanträge zu sehen seien. 10 Auch im Zulassungsvorbringen findet sich nicht die mindeste Grundlage für die Behauptung des Klägers, er sei aufgrund einer psychischen Erkrankung gehindert gewesen, die in den Beweisanträgen genannten Handlungen vorzunehmen. Die von ihm erneut angeführten ärztlichen Bescheinigungen geben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dafür nichts her. Der Kläger irrt, wenn er meint, es reiche zur Abwendung der rechtlichen Konsequenzen seiner Untätigkeit nach Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 14. Juli 2010 aus, dass Dr. med. C. ihm am 23. November 2010 das Vorliegen einer mittelschwer ausgeprägten depressiven Symptomatik sowie eine chronische Anpassungsstörung bescheinigt hat. Von Relevanz sind stattdessen die konkreten - den fraglichen Zeiträumen zuzuordnenden - Auswirkungen der angeführten Erkrankung auf seine Fähigkeit zu vernunftgemäßem Handeln im Rechtsverkehr. Dass es dem Kläger trotz fortdauernder Behandlung nicht gelungen ist, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die sich hierzu zumindest ansatzweise verhält, spricht für sich. 11 Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dafür ist indes aus den vorstehend erörterten Gründen nichts erkennbar. Der Kläger überspannt ersichtlich die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung. 12 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 13 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. 14 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger wendet im Kern lediglich ein, es bestünden wegen des von ihm gerügten Aufklärungsdefizits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen des Urteils. Dieser Einwand greift nicht durch, weil ein solches Defizit, wie dargestellt, nicht vorliegt. 15 3. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage, 18 "ob ein sogenannter Ausforschungsbeweisantrag über den Gesundheitszustand des Klägers zu verneinen ist, wenn zumindest ärztliche Atteste über die zu beweisende Tatsache des Gesundheitszustandes vorgelegt werden, die belegen, dass der Betroffene wegen der behaupteten Erkrankung in Behandlung ist und Therapiemaßnahmen durchgeführt werden", 19 ist als solche schon nicht hinreichend klar. Ungeachtet dessen hat der Kläger einen Grund weder für die von ihm behauptete grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage noch für seine Annahme, ihr komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, dargetan. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).