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Beschluss

20 A 1819/11.PVB

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1117.20A1819.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Erlass vom 11. September 2003 teilte der Beteiligte zu 2. die Dienststellen der Militärseelsorge am Standort I. und mit weiterem Erlass vom 18. Januar 2008 die Dienststellen der Militärseelsorge am Standort F. Q. jeweils dem Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe am Standort I. (im Folgenden: Luftwaffenausbildungszentrum I. ) zu. Bei den Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. sind insgesamt vier zivile Beschäftigte als Pfarrhelfer eingesetzt. 4 Unter Beteiligung des Hauptpersonalrats ordnete der Beteiligte zu 2. mit Erlass vom 27. Januar 2010 die Zuteilung der Dienststellen der Militärseelsorge grundlegend neu. Die Dienststellen der Militärseelsorge im Ausland sollen danach den zuständigen Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland zugeteilt werden. Seine Erlasse vom 11. September 2003 und vom 18. Januar 2008 hob der Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang aber nicht auf. 5 Nachdem das Bundesamt für Wehrverwaltung den bis dahin beim Luftwaffenausbildungszentrum I. eingesetzten Beschäftigten I1. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 ins Inland zurückversetzt hatte, wies der Beteiligte zu 2. mit Erlass vom 13. Juli 2010 den Amtschef des Streitkräfteamts darauf hin, dass das Luftwaffenausbildungszentrum I. über keinen eigenen zivilen Beschäftigten mehr verfüge. Deshalb sei beabsichtigt, die unter dem 11. September 2003 und 18. Januar 2008 getroffenen Zuteilungsentscheidungen aufzuheben. Dies habe zur Folge, dass die Regelungen des Erlasses vom 27. Januar 2010 eingriffen und damit die Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. zur Bundeswehrverwaltungsstelle für die USA und Kanada (im Folgenden: Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA) zugeteilt seien. 6 Unter Verweis auf den Erlass des Beteiligten zu 2. vom 13. Juli 2010 stellte der Beteiligte zu 1. unter dem 22. Juli 2010 gegenüber dem Antragsteller als dem bei dem Luftwaffenausbildungszentrum I. gebildeten Personalrat fest, dass dessen Amt beendet sei, weil die noch verbliebenen vier zum Antragsteller wahlberechtigten Beschäftigten der Militärseelsorge nicht ausreichten, um die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bildung eines eigenen Personalrats zu erfüllen. 7 Im August 2010 leitete der Beteiligten zu 2. den Entwurf eines Erlasses, durch den die unter dem 11. September 2003 und 18. Januar 2008 getroffenen Zuteilungen der Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. zum Luftwaffenausbildungszentrum I. aufgehoben werden sollen, dem Hauptpersonalrat zur Zustimmung zu. Eine Entscheidung des Hauptpersonalrats liegt noch nicht vor. 8 Am 13. August 2010 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zugleich hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen Eilantrag hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24. August 2010 33 L 1153/10.PVB abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss vom 5. Mai 2011 16 B 1205/10.PVB zurückgewiesen worden. 9 Zur Begründung seines Antrag hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht: Auch nach der Rückversetzung des Beschäftigten I1. gebe es beim Luftwaffenausbildungszentrum I. nach wie vor Arbeitskräfte, die als Beschäftigte im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzusehen seien. In der Dienststelle seien noch ca. 50 zivile Arbeitskräfte beschäftigt. Ortskräfte seien nach § 91 BPersVG nicht völlig von der Personalvertretung ausgeschlossen. Die Rechtsverhältnisse der Personengruppe der Ortskräfte werde durch das NATO-Truppenstatut geregelt. Danach werde zwischen der Truppe und deren zivilen Gefolge auf der einen Seite und den sog. Ortskräfte auf der anderen Seite unterschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts existiere zwischen diesen beiden Gruppen eine dritte Gruppe, deren Angehörige nicht zwingend dem Arbeitsrecht des Aufenthaltsstatus unterlägen, andererseits aber insbesondere nicht an den Steuer- und Zollprivilegien und den völkerrechtlichen Immunitäten der Truppe teilnähmen. Die Angehörigen dieser Gruppe seien als Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG einzustufen, weil sie keine Ortskräfte seien und § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nur den Ortskräften den Beschäftigtenstatus entziehe. Die in Rede stehenden 50 Arbeitskräfte beim Luftwaffenausbildungszentrum I. seien dieser Gruppe zuzurechnen. Sie würden, wie aus dem vorgelegten Musterarbeitsvertrag herzuleiten sei, auf der Grundlage deutschen Arbeitsrechts beschäftigt. Dies ergebe sich unter anderem aus der Wahl des Arbeitsgerichts Bonn und des Sozialgerichts Wilhelmshafen als Gerichtsstand, der Abfassung der Verträge in deutscher Sprache, der den Arbeitnehmern nach deutschen sozial- und arbeitsrechtlichen Standards gewährten Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie der den Arbeitnehmern eingeräumten Möglichkeit, auf Antrag eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von den Arbeitnehmern der kommunalen Verwaltungen und Betriebe abzuschließen. Allein die in den Arbeitsverträgen enthaltene Bezeichnung der Arbeitskräfte als Ortskräfte führe nicht zu einer eindeutigen Rechtswahl. Eine etwaige Mehrdeutigkeit der Vertragsformulierungen gehe zu Lasten des Verwenders. Der Einstufung der in Rede stehenden Arbeitskräfte als Ortskräfte stehe entgegen, dass sie weder unter Einschaltung der US-Arbeitsverwaltung angeworben worden seien noch nach dem US-Arbeitsrecht beschäftigt würden. Im Übrigen würden auf den in Rede stehenden Stellen teilweise wie etwa Frau Q1. R. und Frau Z. L. auch Familienangehörige von Soldaten beschäftigt, die sich als Teil des zivilen Gefolges in den USA aufhielten, über keine US-Arbeitserlaubnis, keine sog. "green card" oder Ähnliches verfügten, einen rein nach dem NATO-Truppenstatut für Familienangehörige bestimmten Status hätten und folglich auch nur nach deutschem Recht beschäftigt werden könnten. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, weil zu besorgen sei, dass ihm dem Antragsteller die weitere Existenz und seinen Mitgliedern, soweit sie dem Luftwaffenausbildungszentrum I. angehörten, die Personalratsmitgliedschaft bestritten werde und damit eine geordnete Beratungs- und Sitzungstätigkeit unmöglich werde. 10 Der Antragsteller hat beantragt, 11 festzustellen, dass er über den 30. Juni 2010 hinaus unverändert fortbesteht. 12 Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorbringen des Antragstellers, die im Bereich Luftwaffenausbildungszentrum I. eingesetzten Ortskräfte im Sinne des § 91 BPersVG seien als Beschäftigte nach § 4 BPersVG zu behandeln, stehe die klare gesetzliche Regelung entgegen. Als Ortskräfte seien Mitarbeiter anzusehen, die durch die Auslandsdienststellen selbst ohne diplomatischen oder ähnlichen völkerrechtlichen Status unter Geltung des örtlichen Rechts beschäftigt würden. Zu diesen zählten auch vor Ort eingestellte Auslandsdeutsche. Beim Luftwaffenausbildungszentrum I. würden nur zivile Mitarbeiter im Sinne dieser Definition beschäftigt. Die Eigenschaft der vom Antragsteller benannten Arbeitskräfte als Familienangehörige stehe nach dem NATO-Truppenstatut dem Status einer Ortskraft nicht entgegen, da beide Personengruppen ausdrücklich nicht als Mitglieder der Truppe bzw. des zivilen Gefolges gewertet würden. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge der benannten Arbeitskräfte berufen. Diese würden nicht auf der Grundlage deutschen Arbeitsrechts beschäftigt. Eine Gesamtbetrachtung der in den Arbeitsverträgen getroffenen Regelungen stehe der vom Antragsteller vertretenen Sichtweise entgegen. 15 Der Beteiligte zu 2. hat ebenfalls beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung hat er auf die Ausführungen des Beteiligten zu 1. verwiesen. 18 Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung unter Hinweis auf die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen angeführt: Der Antragsteller könne die begehrte Feststellung seines unveränderten Fortbestehens nicht beanspruchen. Mit der Rückversetzung des Beschäftigen I1. ins Inland verfüge das Luftwaffenausbildungszentrum I. nicht mehr über die zur Bildung eines Personalrats erforderliche Mindestzahl von fünf Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei den im Luftwaffenausbildungszentrum I. noch vorhandenen Arbeitskräften ausschließlich um sog. Ortskräfte, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht Beschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG seien. 19 Gegen diesen Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Jedenfalls die in dem Luftwaffenausbildungszentrum I. tätigen zivilen Arbeitskräfte Q1. R. und J. L1. seien als Beschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG anzusehen. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe den Begriff "Ortskräfte" grundsätzlich verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränke sich dieser Personenkreis nicht allein auf das "entsandte" Personal. Vielmehr zählten zu den Beschäftigten auch solche Staatsangehörige des Entsendestaates, die als Angehörige der Truppe oder des zivilen Gefolges in den Aufnahmestaat gekommen seien und - hinsichtlich der Truppenangehörigen nach ihrem Ausscheiden - aufgrund gesonderter Arbeitsverträge weiterbeschäftigt würden. Maßgeblich für die Einstufung sei, welches Recht auf den jeweiligen Arbeitsvertrag Anwendung finde. Nach diesen Maßgaben handele es sich bei den genannten Arbeitskräften nicht um Ortskräfte. Obwohl nach deren Arbeitsverträgen deutsches Arbeitsrecht keine Anwendung finden solle, bestehe doch aufgrund des Inhalts und der Ausgestaltung der Verträge eine enge Bindung an die deutsche Rechtsordnung. Selbst wenn auf die Arbeitsverträge US-Recht anzuwenden wäre, mache dies die beiden mit dem Status II versehenen Arbeitskräfte nicht zu Ortskräften im Sinne des NATO-Truppenstatuts. Als solche seien nur zivile Arbeitskräfte einzustufen, die über die Arbeitsvermittlungsstellen vermittelbar seien. Daran fehle es den beiden Arbeitskräften, da sie in den USA keine Arbeitserlaubnis erhielten. 20 Der Antragsteller beantragt, 21 den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass er über den 30. Juni 2010 hinaus unverändert fortbesteht. 22 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er an: Die Eigenschaft der vom Antragsteller benannten Arbeitskräfte als Familienangehörige stehe nach dem NATO-Truppenstatut dem Status einer Ortskraft nicht entgegen, da beide Personengruppen ausdrücklich nicht als Mitglieder der Truppe bzw. des zivilen Gefolges gewertet würden. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge der benannten Arbeitskräfte berufen. Diese würden nicht auf der Grundlage deutschen Arbeitsrechts beschäftigt. Eine Gesamtbetrachtung der in den Arbeitsverträgen getroffenen Regelungen stehe der vom Antragsteller vertretenen Sichtweise entgegen. 25 Der Beteiligte zu 2. hat ebenfalls beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Zur Begründung schließt er sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1. an. 28 Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und der Gerichtsakte zum Verfahren 33 L 1153/10.PVB (VG Köln)/ 16 B 1205/10.PVB (OVG NRW) Bezug genommen. 30 II. 31 Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). 32 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 33 Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung seines unveränderten Fortbestehens. 34 Die vom Antragsteller begehrte Feststellung, dass er über den 30. Juni 2010 hinaus unverändert fortbesteht, kommt nur dann in Betracht, wenn für diese Zeit in der Dienststelle die Mindestvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 BPersVG für die Bildung eines Personalrats vorliegen. Das setzt voraus, dass die Dienststelle dauerhaft über mindestens fünf Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG verfügt. Daran fehlt es aber. 35 Neben den vier bei den Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. eingesetzten Pfarrhelfern, die aufgrund der erfolgten und unverändert wirksamen Zuteilung ihrer Dienststellen zum Luftwaffenausbildungszentrum I. als dessen Beschäftigten einzustufen sind, verfügt die Dienststelle nach der zum 1. Juli 2010 wirksam gewordenen Rückversetzung des Beschäftigten I1. ins Inland über keinen weiteren Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG mehr. Damit ist die für die Bildung eines Personalrats erforderliche Mindestzahl von fünf Beschäftigten nicht erreicht. 36 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die nach wie vor in der Dienststelle tätigen ca. 50 Zivilpersonen keine Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG; dies gilt insbesondere auch für die vom Antragsteller namentlich bezeichneten zivilen Arbeitskräfte Q1. R. und J. L1. . Bei diesen Zivilpersonen handelt es sich nämlich sämtlich um sogenannte Ortskräfte, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG keine Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG sind. 37 Als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG werden im Allgemeinen zivile Arbeitskräfte angesehen, die am Ort der Auslandsdienststelle eingestellt und nicht von einer Inlanddienststelle entsandt worden sind, wobei es nicht auf deren Staatsangehörigkeit ankommt. 38 Vgl. Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 91 Rn. 9 f.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage 1978, § 91 Rn. 10 f.; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD V, K § 91 Rn. 8 f.; Illbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 91 Rn. 3, Lorenzen u.a., BPersVG, § 91 Rn. 10. 39 Für die Abgrenzung des Personenkreises der Ortskräfte von dem sogenannten entsandten Personal gelten teilweise spezielle Vorschriften. So sind etwa für den vorliegend in Rede stehenden Bereich der Dienststellen der Bundeswehr im Ausland die Regelungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, S. 1190) NATO-Truppenstatut (NTS) , anwendbar aufgrund des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183), zu berücksichtigen. 40 Das NATO-Truppenstatut unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Zivilpersonen, die bei der Truppe beschäftigt sind. Zum einen handelt es sich um das sogenannte "zivile Gefolge", worunter nach Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal zu verstehen ist, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum anderen benennt das NATO-Truppenstatut in Art. IX Abs. 4 den Personenkreis der "zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge" (im Folgenden: örtliche zivile Arbeitskräfte). Darunter fallen die Zivilpersonen, die den örtlichen Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften befriedigen sollen (Art. IX Abs. 4 Satz 1 NTS). Deren Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates; sie gelten in keiner Beziehung als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, bei denen sie beschäftigt sind (Art. IX Abs. 4 Satz 3 NTS). Bei den dieser Gruppe angehörenden Personen handelt es sich nach allgemeiner Auffassung wovon auch der Antragsteller und die Beteiligten übereinstimmend ausgehen um Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. 41 Beide Personenkreise bestehen aus Zivilpersonen, die bei der Truppe bzw. dem zivilen Gefolge beschäftigt sind. Deren Unterschied liegt allein darin, dass das zivile Gefolge im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS die Truppe einer Vertragspartei begleitet und örtlichen zivilen Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS im Aufnahmestaat "requiriert" werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe an Arbeitskräften zu decken, wobei diese zivilen Arbeitskräfte wiederum auch bei dem zivilen Gefolge beschäftigt sein können. 42 Vgl. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1985 1 ABR 3/83 , BAGE 48, 81. 43 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nicht allein zwischen Mitgliedern des zivilen Gefolges und den örtlichen zivilen Arbeitskräften zu unterscheiden. Vielmehr gibt es, wie insbesondere die in Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS benannten Ausnahmen belegen, eine dritte Gruppe von bei der Truppe beschäftigten Zivilpersonen. Diese Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zivilpersonen zwar auch die Truppe begleiten und bei ihr beschäftigt sind, aber nicht den Status des zivilen Gefolges besitzen. Zu dieser Gruppe gehören nicht nur Personen, die bei der Truppe schon beschäftigt waren, als diese in den Aufnahmestaat entsandt wurde. Solche Personen können auch nach der Entsendung neu eingestellt werden. 44 Vgl. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1985 1 ABR 3/83 , a.a.O., Beschluss vom 28. Mai 2002 1 ABR 35/01 , BAGE 101, 232 = PersR 2003, 84 = ZTR 2003, 103; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 91 Rn. 8. 45 Für die Frage, ob eine bei der Truppe beschäftigte Zivilperson unter Art. IX Abs. 4 NTS fällt, ist daher nicht entscheidend, ob diese Person Mitglied des zivilen Gefolges im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS ist, sondern maßgeblich ist allein, ob sie zu dem bei der Truppe beschäftigten und die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehört oder nicht. Das die Truppe begleitende und bei ihr beschäftigte Zivilpersonal wird regelmäßig in einer engen organisatorischen Verbindung zur Truppe selbst stehen, gewissermaßen Teil der Truppe selbst sein. Es wird regelmäßig Arbeiten zu erbringen haben, die für den Bestand, die Erhaltung und Unterhaltung der Truppe von Bedeutung sind, ständig anfallen und eine Qualifikation erfordern, die die Kenntnis der Verhältnisse und des Rechts des Entsendestaats einschließt und daher auch eine kontinuierliche Beschäftigung bei der Truppe bedingt. 46 Vgl. BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 1 ABR 35/01 , a.a.O. 47 Dabei geht das NATO-Truppenstatut davon aus, dass die Bestimmung, bei welchen Bediensteten bzw. Dienstposten eine so enge Bindung zur Truppe anzunehmen ist, dass sie zur Truppe gehören und diese begleiten, vom Entsendestaat selbst aufgrund seines eigenen Organisationsrechts getroffen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt legt der Entsendestaat verbindlich die Abgrenzung zwischen dem die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Zivilpersonal und den zivilen örtlichen Arbeitskräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS fest. 48 Vgl. BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 1 ABR 35/01 , a.a.O. 49 Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die vom Antragsteller für die Personalratsfähigkeit der Dienststelle angeführten ca. 50 Zivilpersonen, die nach wie vor beim Luftwaffenausbildungszentrum I. tätig sind, einschließlich der vom Antragsteller namentlich bezeichneten Q1. R. und J. L1. den Status von örtlichen zivilen Arbeitskräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS innehaben mit der Folge, dass sie Ortskräfte im Sinne § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und damit keine Beschäftigten im Sinne von § 4 BPersVG sind. 50 Nach dem wie dargestellt maßgeblichen Willen der zuständigen Behörden werden die in Rede stehenden Arbeitskräfte beim Luftwaffenausbildungszentrum I. dort als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS beschäftigt. 51 Sowohl in dem vom Antragsteller vorgelegten Musterarbeitsvertrag als auch in den Einzelarbeitsverträgen der Arbeitskräfte Q1. R. und J. L1. heißt es schon im Einleitungssatz ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag auf der Grundlage von Art. IX Abs. 4 NTS geschlossen wird. Im Weiteren heißt es in § 20 "Rechtsgrundlagen/Gerichtsstand" unter der Nr. 1, dass sich die Vertragsparteien einig sind, "dass gemäß Art. IX Abs. 4 NTS deutsches Arbeitsrecht auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet". Auch in der Nr. 2 des § 20 wird Art. IX Abs. 4 NTS in Bezug genommen. Nach der dort enthaltenen Regelung gilt, soweit sich die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsbedingungen nicht unmittelbar aus diesem in Anlehnung an das Recht des Aufnahmestaates erstellten Vertrag und seiner Anlagen ergeben, im Rahmen von Art. IX Abs. 4 NTS ergänzend, soweit möglich, das entsprechende einschlägige Recht für den US-öffentlichen Bundesdienst. Zudem wird in den Regelungen des Musterarbeitsvertrags über die Pflichten des Arbeitnehmers (§ 2 Nr. 7), über die Bezüge (§ 3 Nrn. 1 bis 3), über die Zulagen und Zuschläge (§ 5), über den Erholungsurlaub (§ 6 Nr. 8), über die Nebengebührnisse (§ 12), über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 Nr. 3), über die Leistungen bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Nr. 2), über die Besitzstandswahrung in besonderen Fällen (§ 15) und über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (§ 16 Abs. 1) ausdrücklich auf für den U.S.-öffentlichen Bundesdienst (Title 5 USC) maßgebliche Vorschriften Bezug genommen. 52 Angesichts dieser Umstände kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschäftigung der in Rede stehenden Zivilpersonen als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS erfolgen soll und erfolgt. 53 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des in Rede stehenden Personenkreises richte sich nicht - wie es in Art. IX Abs. 4 NTS vorgesehen ist - nach dem Recht des Aufnahmestaates. Diesem Einwand stehen schon die bereits benannten Bestimmungen aus dem Musterarbeitsvertrag entgegen, die im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen den Schluss tragen, dass für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich das Recht der Vereinigten Staaten maßgeblich ist. Nichts anderes folgt aus den vom Antragsteller im Einzelnen benannten vertraglichen Regelungen. Auch wenn sich aus diesen unter verschiedenen Gesichtspunkten Bezüge zum deutschen Rechtssystem ergeben, können diese nicht die Einschätzung in Frage stellen, dass eine Beschäftigung als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS auf der Grundlage des Rechts der Vereinigten Staaten gewollt ist und erfolgt. Das gilt insbesondere auch für die Gerichtsstandsregelungen. Diese bestimmen lediglich das bei Streitigkeiten zuständige Gericht, aber nicht das von diesem anzuwendende Recht. 54 Dass als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS - wie der Antragsteller anführt - nur Zivilpersonen anzusehen sind, die unter Einschaltung der Arbeitsvermittlungsstellen der Vereinigten Staaten angeworben werden können, ist den Regelungen in Art. IX Abs. 4 NTS nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften werde in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörden über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Einstufung als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS setze zwingend voraus, dass die Zivilperson tatsächlich über die Arbeitsvermittlungsstellen der Vereinigten Staaten angeworben wurde. Maßgeblich kann im vorliegenden Zusammenhang nur sein, ob die Beschäftigung als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS vom Entsendestaat gewollt ist. Denn wie bereits dargestellt bestimmt allein der Entsendestaat aufgrund seines eigenen Organisationsrechts, bei welchen Bediensteten bzw. Dienstposten er eine so enge Bindung zur Truppe begründet will, dass sie zur Truppe gehören und diese begleiten. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken, ehemalige Zeitsoldaten, die nach dem Ablauf ihrer Dienstzeit auf der Grundlage des Musterarbeitsvertrags weiterbeschäftigt werden, oder Familienangehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, die über einen entsprechenden Status nach dem NATO-Truppenstatut verfügen und nach dem Musterarbeitsvertrag beschäftigt werden, als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS und damit als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anzusehen. 55 Dass beim Luftwaffenausbildungszentrum I. Zivilpersonen tätig sind, deren Beschäftigungsverhältnis nicht auf der Grundlage des vom Bundesministerium der Verteidigung eingeführten Musterarbeitsvertrags beruht, hat der Antragsteller nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 56 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 57 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen dafür fehlt. Insbesondere kommt der Sache entgegen der Auffassung des Antragstellers keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass zum Begriff der Ortskräfte noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, da dieser Begriff anhand der maßgeblichen Bestimmungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Gerichte hinreichend einer Auslegung zugänglich ist. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob der Arbeitgeber den Status als Ortskraft ohne Verstoß gegen § 307 BGB durch Formularverträge begründen kann, da es insofern an einer verallgemeinerungsfähigen Fragestellung fehlt.