Beschluss
7 A 1681/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1110.7A1681.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt; seit Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW zum 1. Januar 2011 sind Anfechtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. 3 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung für Gartengeräte aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, mit dem streitgegenständlichen Vorhaben, das an der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Länge von 9 m aufweisen solle, werde die Gesamtlänge der nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zulässigen Grenzbebauung von 15 m überschritten; bei der Berechnung sei die 10,03 m lange nördliche Wand der im nördlichen Grundstücksteil errichteten Grenzgarage der Beigeladenen zu berücksichtigen. 5 Die Beigeladene meint, ihre nördliche Grenzgarage sei auf die zulässige Länge der Grenzbebauung im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW nicht anzurechnen, weil dieses Gebäude nicht im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW abstandrechtlich privilegiert sei. Aus den hierzu von der Beigeladenen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 6 § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW in der hier maßgeblichen Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) stellt Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von abstandflächenrechtlichen Anforderungen frei. Diese Privilegierung wird in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW dahingehend eingeschränkt, dass die Gesamtlänge "der Bebauung nach Satz 1" je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. Da das an der nördlichen Grenze errichtete, von der Beklagten mit der Erweiterung auf 10,03 m genehmigte Gebäude auch als Garage genutzt wird, wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der eigenen Angaben der Beigeladenen ausdrücklich festgestellt hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich um eine "Bebauung nach Satz 1" handelt. Dem steht - anders als die Beigeladene annimmt - nicht entgegen, dass die nördliche Grenzgarage das zulässige Längenmaß von 9 m an der Nachbargrenze nicht einhält; dies zeigt bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, das die zulässige Länge je Nachbargrenze von 9 m im Zusammenhang mit der Gesamtlängenbegrenzung in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW und nicht in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW regelt. Dementsprechend ist die Länge dieses Gebäudes an der Nachbargrenze ohne Weiteres in die nach § 6 Abs.11 Satz 5 BauO NRW durchzuführende Gesamtlängenberechnung einzustellen. 7 Die von der Beigeladenen angeführten Urteile des Senats vom 2. Mai 1996 - 7 A 3378/93 - und 16. Mai 1997 7 A 3412/95 – (BRS 59 Nr. 120) rechtfertigen ungeachtet des Umstands, dass sie zu den älteren Fassungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW 1984/1995 ergangen sind, keine andere Beurteilung. Sie verneinten jeweils eine Anrechenbarkeit der Länge grenzständiger Gebäude, die schon ihrer Art nach nicht der Regelung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW 1984/1995 unterfielen. 8 Deshalb kommt es im Übrigen für die vorliegende Entscheidung auch nicht darauf an, ob die 1984 genehmigte Erweiterung der nördlichen Grenzgarage auf die gegenwärtige Länge abstandrechtlich zulässig war. Die in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zitierte Regelung des § 6 Abs. 12 BauO NRW 1984 rechtfertigt diese Annahme jedenfalls schon deshalb nicht, weil diese Bestimmung nicht die hier in Rede stehende Zulässigkeit des Bauens ohne Grenzabstand betraf, sondern lediglich die Erforderlichkeit von Abstandflächen vor Außenwänden der Gebäude auf dem Grundstück selbst. 9 Vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 299. 10 Aus den vorstehenden Gründen liegen die von der Beigeladenen gesehenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebensowenig vor wie die Voraussetzungen für die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei legt der Senat den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883) zugrunde, der für die hier in Rede stehende Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks einen Rahmen von 1.500 bis 15.000 Euro vorsieht. Mit Blick auf Umfang und Art der Beeinträchtigung durch die genehmigte Überdachung hält der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Festsetzung im Bereich des unteren Rands des vorgesehenen Rahmens für angemessen. Die Befugnis zur entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.