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Beschluss

14 E 954/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1026.14E954.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 10 K 1048/11 vor dem Verwaltungsgericht Münster ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zulassung zu einer Diplomarbeit unter Befreiung vom Nachweis bestimmter Studienleistungen und Fachprüfungen. Es besteht keine hinreichende Aussicht, dass dieser Anspruch besteht. 4 Die Klage muss aus mehreren Gründen scheitern. Die Klägerin, die sich im Sommersemester 2011 im 22. Fachsemester des Studiengangs Niederlande-Deutschland-Studien befand, hat ‑ wie sie einräumt ‑ nicht alle nach § 18 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den binationalen Diplomstudiengang Niederlande-Deutschland-Studien vom 25. Juli 2001 i.d.F. der Änderungsordnung vom 23. März 2004 (DPO) für die Zulassung zur Diplomarbeit erforderlichen Studienleistungen und Fachprüfungen erbracht. Der Antrag musste deshalb gemäß § 18 Abs. 3 DPO abgelehnt werden und wurde es auch mit dieser Begründung durch Bescheid vom 4. April 2011. Soweit die Klägerin gleichzeitig eine "Derogation", gemeint ist eine Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen, beantragt hat, kann dem nicht stattgegeben werden, da die Diplomprüfungsordnung eine solche Befreiung nicht vorsieht, sondern im Gegenteil zwingend die Ablehnung des Antrags bei Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen anordnet (§ 18 Abs. 3 DPO). Im Bescheid vom 4. April 2011 wurde die Klägerin zu Recht auch so beschieden. Eine Rechtspflicht zur Befreiung von diesen Zulassungsvoraussetzungen besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. 5 Sie hat darüberhinaus die Frist zur Beantragung der Zulassung zur Diplomarbeit versäumt, denn sie hat den Antrag erst unter dem 30. März 2011 gestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 der Ordnung über das Auslaufen des Diplomstudiengangs "Niederlande-Deutschland-Studien" vom 15. Mai 2009 (AO) kann ein Antrag auf erstmalige Zulassung zur Diplomarbeit letztmals am 1. Oktober 2010 gestellt werden. Nach Absatz 5 der Vorschrift wird ein Thema für die Diplomarbeit letztmals am 1. April 2011 ausgegeben. Deshalb kann auch kein Thema mehr für eine Diplomarbeit vergeben werden, da auch diese Frist verstrichen ist. Der Studiengang wird außerdem nach Absatz 1 der Vorschrift am 30. September 2011 aufgehoben. Er existiert also gar nicht mehr. 6 Die Regelungen der Ordnung über das Auslaufen des Studiengangs sind wirksam. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine längere Frist zum Abschluss des Studiums eingeräumt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Schlusstermin und damit die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung nicht zu kurz bemessen. Der Klägerin musste seit Jahren bekannt sein, dass es sich um einen auslaufenden Studiengang handelte. § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte nämlich, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Art. 13 Nr. 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden. Schließlich musste der Klägerin durch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i.d.F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477) das drohende Ende ihres Studiums bekannt sein. Danach gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Niederlande-Deutschland-Studien betrug bis zum vollständigen Abschluss der Diplomprüfung acht Semester (§ 4 Abs. 1 Satz 1 DPO). Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Studienstrukturreformverordnung am 28. Oktober 2007 am Anfang des 15. Fachsemesters und hatte danach bereits mehr Fachsemester studiert, als ihr nach der genannten Verordnung als Studienzeit zuzubilligen war (12 Semester). Dennoch wurde ihr durch die Ordnung über das Auslaufen des Studiengangs noch eine Frist bis zum 1. Oktober 2011 eingeräumt, wenigstens den Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit zu stellen, also insgesamt sechs Semester (Wintersemester 2007/08 bis Sommersemester 2010). Die Klägerin hat aber selbst bis zum Beginn des Sommersemesters 2011 noch nicht einmal alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Angesichts dessen kann die der Klägerin gewährte Frist nicht als unverhältnismäßig kurz angesehen werden. 7 Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ordnung über das Auslaufen des Studiengangs Ende Mai 2009 in Kraft getreten ist und zum Ende desselben Sommersemesters bereits keine Lehrveranstaltungen mehr für das Grundstudium und zum Ende des Wintersemesters 2010/11 auch keine mehr für das Hauptstudium angeboten wurden. Maßgeblich ist allein, ob allen Studenten die Chance geboten wurde, binnen der Regelstudienzeit von acht Semestern zuzüglich vier weiterer Semester, also binnen zwölf Semestern, das Studium abzuschließen. Dabei wird man diesen Zuschlag von vier Semestern aus Gründen des Vertrauensschutzes möglicherweise erst mit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung vom 28. Oktober 2007 beginnen lassen, obwohl schon seit November 2004 klar war, dass die Diplomstudiengänge ausliefen. Der Klägerin standen aber seit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung sogar noch sechs Semester zur Verfügung, zumindest die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomarbeit zu erlangen. Keinesfalls kann der Studienstrukturreformverordnung entnommen werden, dass der Studienbetrieb in jedem Falle zwölf Semester ab dem Sommersemester 2007, dem Datum der letztmaligen Aufnahme von Erstsemestern in einem Diplomstudiengang, aufrecht zu erhalten war. Das wäre lediglich der Fall für solche Studenten, die im Sommersemester 2007 ihr Studium aufgenommen haben. Darunter fällt die Klägerin nicht. 8 Es ist nicht erkennbar, warum ‑ wie die Klägerin meint ‑ diese Fristen wegen des Umstands eines binationalen Studiengangs länger laufen müssten, zumal nach ihrer Klageschrift der Studiengang in den Niederlanden bereits 2010 eingestellt worden sein soll. Ebenso ist nicht erkennbar, warum sich aus dem Beschluss Nr. 1720/ 2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens irgendwelche rechtliche Bindungen bezüglich des Auslaufens des Studiengangs ergeben sollen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.