Beschluss
4 E 979/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1020.4E979.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs auf 15.000 Euro festgesetzt. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. 4 Streitgegenstand des Verfahrens ist die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe nach § 19 HwO. Hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Vermeidung dieser Eintragung liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich die Bedeutung der Sache nicht im Sinne von Nr. 54.3.1 des Streitwertkataloges mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, bemessen. Die hier streitgegenständliche Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 HwO ist, anders als die Eintragung in die Handwerksrolle bei zulassungspflichtigen Handwerken, nicht Voraussetzung für die Berufsausübung. 5 Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 E 704/ 07 -; siehe auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 9 K 4947/09 -, juris. 6 Auch eine Anknüpfung an die Eintragungsgebühren und – hinsichtlich der Zeit nach 2011 derzeit weder bestimmten noch bestimmbaren – Beiträge, die durch die Eintragung dauerhaft verursacht werden, kommt nicht in Betracht. 7 Vgl. zum Feuerstättenbescheid im Schornsteinfegerrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 4 E 1007/10 - und vom 24. Februar 2011 - 4 E 146/11 -. 8 Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 E 704/07 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.