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Beschluss

4 E 200/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1020.4E200.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung zwar zutreffend § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 54.2 des Streitwertkataloges zu Grunde gelegt, den Streitwert aber zu Unrecht auf den Mindestbetrag von 15.000 Euro festgesetzt. 4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nr. 54.2 des Streitwertkataloges sieht für die (einfache) Gewerbeuntersagung einen Wert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, vor. Diese Bestimmung ist nach der Streitwertpraxis des Senats bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird, entsprechend anzuwenden. 5 Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Jahresabschlüsse hinreichend substantiiert einen Gewinn aus der Sportwettenvermittlung für das Jahr 2006 in Höhe von 35.962,27 Euro und für das Jahr 2007 (1. Januar 2007 bis zur Abmeldung des Gewerbes im April 2007) in Höhe von 26.322 Euro dargelegt. Bei Hochrechnung des letztgenannten Betrages auf das ganze Jahr und Bildung eines Durchschnitts der beiden Jahresgewinne erscheint die Annahme eines Jahresgewinns in Höhe von 50.000 Euro realistisch und sachgerecht. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.