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Beschluss

13 A 1963/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0923.13A1963.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. Juli 2011 wird als unzulässig ver¬worfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beru¬fungs¬verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. 3 Die Berufung ist, weil gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war, unzulässig und deshalb zu verwerfen, 4 vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 125 Rdnr. 38. 5 Gem. § 124a Abs. 4 Sätze 1, 2 VwGO ist, wenn die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Auf diese Erfordernisse wurde die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen. 6 Ein fristwahrender Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht gegeben. Die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung lief nach der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 22. Juli 2011 bis zum 22. August 2011 einschließlich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag nicht gestellt worden. 7 Die am 18. August 2011 (Fax) bzw. am 19. August 2011 (Original) beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung der Klägerin liegt zwar zeitlich innerhalb der Monatsfrist. Der Berufungsschrift kommt aber deswegen keine fristwahrende Wirkung im Hinblick auf den allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung zu, weil eine "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht statthaft ist, es sich deshalb um ein falsches Rechtsmittel handelt. 8 Die von den Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Angesichts der eindeutigen Bezeichnung im Schriftsatz vom 18. August 2011, dass gegen "den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.07.2011 Berufung" eingelegt werde, und der Hervorhebung des Wortes "Berufung" durch Fettdruck ist unzweifelhaft, dass dieses Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Da der Schriftsatz keine weitere Begründung enthält, sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass nicht Berufung eingelegt, sondern die Zulassung der Berufung beantragt werden sollte. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - NJW 2009, 162; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1420 -, juris. 10 Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung kommt bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Betracht. Eine derartige Umdeutung wäre zudem generell nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der offenen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO seine an sich eindeutige Erklärung richtigstellt. 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 - 6 B 50.08 -, juris, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2011 8 ZB 10.2994 - und vom 11. Oktober 2010 - 12 ZB 10.1420 -, jeweils juris; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rdnr. 168, m. w. N. 12 Das ist hier nicht erfolgt. Bis zum Fristablauf am 22. August 2011 ist eine auf das Rechtsmittel bezogene richtigstellende Erklärung der Klägerin und/oder ihrer Bevollmächtigten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Beim Oberverwaltungsgericht sind das Rechtsmittel und die Akten am 23. August 2011, also erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011, eingegangen; dementsprechend hat auch die richterliche Bearbeitung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beginnen können. Der mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. September 2011 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22. August 2011 eingegangen. 13 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das auf ein vermeintliches Fehlverhalten einer Mitarbeiterin in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin hinweisende Vorbringen im Schriftsatz vom 19. September 2011 ist nicht geeignet, das Verschulden der Bevollmächtigten an der Fristversäumung, das darin liegt, dass die sachbearbeitende Rechtsanwältin ein fehlerhaftes Rechtsmittel unterzeichnet hat, entfallen zu lassen. Das Verschulden der Bevollmächtigten ist der Klägerin nach § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 14 Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 22. September 2011, mit dem Gründe für die Zulassung der Berufung geltend gemacht werden, ist für die Frage der fristgerechten Einlegung des richtigen Rechtsmittels ohne Relevanz. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 17 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.