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Beschluss

20 A 863/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0919.20A863.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. 4 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Zulassungsvorbringen nicht hervor. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in einer Kleinkläranlage vorgereinigten häuslichen Abwassers dürfe lediglich erteilt werden, wenn und soweit die Abwassereinleitung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht diene. Abwasserbeseitigungspflichtig sei aber die Beklagte. Auch die Voraussetzungen von § 53a LWG seien nicht erfüllt. Die Beklagte könne das Abwasser mittels "rollenden Kanals" übernehmen. Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. 6 Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes wegen der 1981 erteilten Einleitungserlaubnis schlagen nicht zu Gunsten des Klägers durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Aspekte überhaupt geeignet wären, sich gegenüber den vom Verwaltungsgericht verneinten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis durchzusetzen. Jedenfalls war die Erlaubnis vom 23. September 1981 befristet bis spätestens zum 15. November 2001 und vermittelt sie keinen Vertrauensschutz über diesen Zeitpunkt hinaus. Soweit ihr zusätzlich zur Befristung Nebenbestimmungen beigefügt waren, die u.a. für den Fall der Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Entwässerungsnetz die Entfernung der eingebauten behelfsmäßigen Entwässerungsanlagen und die Beantragung des Anschlusses an die Kanalisation vorgegeben haben (Nr. 31), handelt es sich um Regelungen, die ausschließlich besagen, dass die durch die Erlaubnis vermittelte Befugnis (schon) während ihrer Geltungsdauer unter bestimmten Umständen inhaltlich oder zeitlich nicht oder nicht uneingeschränkt bestehen bleiben würde. Dagegen enthielt die Erlaubnis einschließlich der Nebenbestimmungen weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Aussage, die dahingehend verstanden werden könnte, dass die Erlaubnis nach Fristablauf auf einen entsprechenden Antrag hin mit identischem Regelungsgehalt verlängert bzw. neu erteilt werden würde, falls in diesem Zeitpunkt u. a. die Möglichkeit des Kanalanschlusses für das Grundstück weiterhin nicht bestehen sollte. Insofern konnte für den Kläger, nachdem die Erlaubnis auf ihn und seine Ehefrau übertragen worden war, nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung bestehen. Aufgrund der Befristung der Erlaubnis musste der Kläger von Anfang an damit rechnen, dass über einen nach Fristablauf anzubringenden Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Erlaubnis insgesamt neu nach Maßgabe der dann gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sowie ohne Bindung an die Erlaubnis vom 23. September 1981 entschieden würde. Das gilt um so mehr deshalb, weil eine wasserrechtliche Erlaubnis, auf deren Erteilung ohnehin kein strikter Rechtsanspruch besteht, kraft Gesetzes ausschließlich eine widerrufliche Befugnis zur Gewässerbenutzung gewährt und in der Erlaubnis vom 23. September 1981 zudem ausgeführt wird (Nebenbestimmung Nr. 1), sie könne jederzeit widerrufen werden. Ferner bezeichnet die bereits angesprochene Nebenbestimmung Nr. 31 die auf der Grundlage der Erlaubnis vom 23. September 1981 zu nutzenden Entwässerungsanlagen ausdrücklich als behelfsmäßig und verdeutlicht so, dass mittels der Erlaubnis nur vorübergehend die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung durch Einleitung des Abwassers in den Untergrund geschaffen werden sollte. 7 Aus dem Hinweis des Klägers auf seinerzeitige Planungen, das Grundstück innerhalb der Geltungsdauer der Erlaubnis an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil bestätigt dieser Umstand, dass bei der Erteilung der Erlaubnis die damaligen Planungen bis zum Ablauf der im Jahre 2001 endenden Frist berücksichtigt worden sind. Das gibt erkennbar keinen Aufschluss über die Beibehaltung dieser Planungen und die im Falle ihrer Änderung ab bzw. nach dem Jahre 2001 zu ergreifenden Maßnahmen. Anlass für die Ablehnung der vom Kläger neuerlich beantragten Erlaubnis war aber, dass die Planungen zur Kanalisierung des Gebiets, in dem das Grundstück des Klägers liegt, auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden waren. Der Kläger verdeutlicht auch nichts, was seine Erwartung hätte stützen können, die Beklagte werde über die Geltungsdauer der Erlaubnis hinaus sowohl an den seinerzeitigen Planungen als auch an deren Verknüpfung mit der Erlaubnis der Gewässerbenutzung festhalten. 8 Damit entfällt gleichzeitig der Ausgangspunkt für das Vorbringen des Klägers, der durch die Erlaubnis begründete Vertrauensschutz könne nicht durch die später eingeführte Rechtsverordnung - gemeint ist die Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) - "ausgehebelt" werden. 9 Die bisherige Duldung der Abwassereinleitung nach Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis vom 23. September 1981 begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Duldung hat keine Legalisierungswirkung und steht einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch in sonstiger Hinsicht nicht gleich. Sie bedeutet lediglich, dass die Beklagte in der Vergangenheit davon abgesehen hat, gegen die nicht erlaubte Gewässerbenutzung mit dem Mittel der Untersagung einzuschreiten. Ein Anhalt für eine berechtigte Erwartung des Klägers, die Beklagte werde das von ihr zudem ersichtlich nicht auf Dauer gewollte bloße Hinnehmen der Gewässerbenutzung zum Anlass nehmen, die Abwassereinleitung durch Erteilung der Erlaubnis rechtlich abzusichern, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. 10 Der vom Kläger geltend gemachte Eindruck, er werde ohne wirklich sinnvollen Hintergrund dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen, übergeht, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die begehrte Erlaubnis nur unter der - nicht als erfüllt betrachteten - Voraussetzung der Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers oder des Eingreifens von § 53a LWG erteilt werden darf und dass das Verwaltungsgericht des Weiteren die Entscheidung der Beklagten, die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung mittels des "rollenden Kanals" wahrzunehmen, unbeanstandet gelassen sowie die zentrale Beseitigung des Abwassers nach gesetzlicher Wertung für vorzugswürdig gegenüber einer privaten Kleinkläranlage erachtet hat. Die Tragfähigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger auf Kostenaspekte des "rollenden Kanals" verweist und er sich darauf beruft, das in der nachzurüstenden Kleinkläranlage vorzureinigende Abwasser könne in für die Umwelt unbedenklicher Weise in den Untergrund eingeleitet werden. 11 Das Vorbringen des Klägers, der Abtransport des Abwassers mittels des "rollenden Kanals" stelle keine Übernahme des Abwassers im Sinne von § 53a LWG dar, stellt die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, der "rollende Kanal" sei eine Einrichtung im Sinne von § 2 Nr. 4 KomAbwV, und zur Begründung Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie ihre Entstehungsgeschichte einbezogen. Der Kläger hält diese Sichtweise für falsch. Er verdeutlicht aber nichts, was seine Meinung hinreichend untermauern könnte. Da § 2 Nr. 4 KomAbwV den Begriff der "Kanalisation" im Sinne der Kommunalabwasserverordnung normativ definiert, und zwar als "Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird", ist von vornherein nicht zweifelhaft, dass sich das Verständnis von einer "Kanalisation" nicht nach dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt, sondern nach den Kriterien der Definition. Der Kläger zeigt auch sonst keinen plausiblen Anhaltspunkt dafür auf, dass unter einer "Einrichtung" im Sinne von § 2 Nr. 4 KomAbwV kein Fahrzeug verstanden werden kann. Im übrigen trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass mit der Änderung von § 2 Nr. 4 KomAbwV durch die Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV NRW. S. 454) bezweckt war, neben stationären Leitungssystemen auch Raum für andere - eben nichtstationäre - Methoden der Abwasserbeseitigung zu schaffen bzw. zu belassen. Als Mittel solcher Methoden sind gerade abflusslose Gruben und der zu deren Entleerung genutzte "Kanal auf Rädern" in Erwägung gezogen worden. 12 Vgl. Mitt.StGB NRW 2001 Nrn. 508 und 298. 13 Dabei ist einbezogen worden, dass nach der durch die Kommunalabwasserverordnung umzusetzenden Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 S. 40) anstelle einer "Kanalisation", verstanden als Leitungssystem (Art. 2 Nr. 5, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie), unter bestimmten Voraussetzungen auch individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen verwirklicht werden können, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie). Der Kläger legt nicht dar, dass Letzteres bei dem "rollenden Kanal" der Beklagten nicht der Fall ist. 14 Darauf, ob ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 KomAbwV zur Ausstattung gemeindlicher Gebiete mit einer "Kanalisation" dazu führen würde, dass die von ihr beabsichtigte Entsorgung des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden häuslichen Abwassers mittels abflussloser Grube und "rollenden Kanals" keine im Sinne von § 53a LWG zur Erfüllung der ihr nach § 53 Abs. 1 LWG obliegenden Verpflichtungen geeignete Methode zur Übernahme des Abwassers wäre, kommt es danach nicht an. 15 Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht. Der Kläger beruft sich auf diesen Zulassungsgrund, ohne inhaltlich auf ihn einzugehen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.