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Beschluss

11 A 2136/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0805.11A2136.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 6 Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. 8 Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen. 9 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 100, § 124a Rdnr. 196. 10 Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist nur die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bescheid der Beklagten vom 3. (nicht 18.) März 2010. Das Verwaltungsgericht hat den insoweit gestellten Klageantrag, 11 "es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die mit Schreiben vom 11.01.2010 beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen," 12 mit zwei selbstständig tragenden Begründungen abgewiesen: Es hat das Rechtsschutzinteresse verneint, weil dem Verpflichtungsbegehren kein hinreichend bestimmter Antrag zu Grunde gelegen habe. Außerdem sei die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei gewesen, weil der Kläger einen Nachweis für eine ordnungsgemäße Verwendung seines Spendenaufkommens nicht geführt habe. 13 Die Annahme der Erfolglosigkeit der Klage mangels hinreichend bestimmten Antrags wird durch den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe sie als externen Antragsteller beraten und zumindest auf dieses "Hindernis" aufmerksam machen müssen, und sie hätte jeden geeigneten Standort akzeptiert, nicht in Frage gestellt. Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 ‑, NWVBl. 2007, 64 (65), m. w. N. 15 Zusätzlich sind nach § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Damit die Behörde diese Prüfung vornehmen kann, muss der Antragsteller sie über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen. 16 Vgl. Stuchlik, Straßenrechtliche Sondernutzungen, Gewerbearchiv 2004, 143 (146). 17 Das ist hier nicht geschehen. In seinem Schreiben vom 11. Januar 2010 hatte der Kläger beantragt, ihm einen "gut reflektierten Standplatz" zur Verfügung zu stellen. Damit war zunächst jeder Standort im gesamten Stadtgebiet der Beklagten in Betracht zu ziehen. 18 Ohne eine genaue Angabe des beabsichtigten Standortes kann die Behörde die oben angeführten Gesichtspunkte jedoch nicht prüfen und abwägen. Die vom Kläger eingeforderte Beratung hinsichtlich eines geeigneten Standorts mag vor einer Antragstellung in Betracht kommen, ist aber nicht Bestandteil des Antrags auf eine Sondernutzungserlaubnis. Es kann nicht Aufgabe der Beklagten sein, eine Sondernutzungserlaubnis für einen von ihr selbst auszuwählenden Standort zu erteilen. 19 Dass die Beklagte sich in ihrem ablehnenden Bescheid auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hat, ist unerheblich, da der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Dies setzt zwingend die Benennung eines bestimmten Standortes für die ‑ beabsichtigt gewesene ‑ Sondernutzung voraus. Anderenfalls müssten Hinderungsgründe für eine Sondernutzung abstrakt geprüft werden; das sieht das Straßenrecht nicht vor. 20 Der Vortrag des Klägers zur Frage der ordnungsgemäßen Verwendung seines Spendenaufkommens ist daher nicht entscheidungserheblich. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Beklagte als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem vorzitierten Senatsbeschluss (nur) § 18 StrWG NRW hätte heranziehen können und nicht § 14 Abs. 1 OBG NRW. 21 2. Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die vom Kläger formulierte Frage, 22 "ob Kommunen mit "generellen und typisierenden" Begründungen Vertragsabschlüsse und Spendensammlungen an Info-Ständen untersagen dürfen, ohne eine Ermessensabwägung im Einzelfall vorzunehmen," 23 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis schon daran scheitern müsste, dass der Kläger keinen genauen Standort benannt hat. 24 3. Daraus folgt gleichzeitig, dass auch die noch geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt sind, weil der Kläger auch in diesem Zusammenhang nur die Frage aufwirft, ob Sammlungen an Informationsständen mit der typisierenden Begründung verboten werden dürfen, dass gegen den Kläger in einem anderen Bundesland ein Sammlungsverbot verhängt worden ist. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 27 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).