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Beschluss

19 B 841/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0804.19B841.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung seiner „Ablehnungsentscheidung" vom 27. 5. 2011 zu verpflichten, der Schulleitung der S. -E. -T. ‑ I. der Stadt F. ‑ eine Ausnahmegenehmigung zur Bildung einer Eingangsklasse im Jahrgang 5 für das kommende Schuljahr 2011/2012 zu erteilen, 5 zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. 6 Für die I. der Antragstellerin, die gemäß § 81 Abs. 1 SchulG NRW verpflichtet ist sicherzustellen, dass in ihren Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW) gebildet werden können, kann die begehrte „Ausnahmegenehmigung“ schon deshalb nicht erteilt werden, weil eine Ausnahme oder eine sonstige ausnahmsweise Zulassungsentscheidung für die Bildung von (Eingangs)Klassen an Hauptschulen unterhalb des Klassenfrequenzmindestwertes in (schul)rechtlichen Vorschriften überhaupt nicht vorgesehen ist. § 82 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW regelt nicht die Bildung von Eingangsklassen an Hauptschulen, erlaubt vielmehr die Fortführung einer I. mit (nur) einer Klasse pro Jahrgang ‑ anstelle von mindestens zwei Parallelklassen (Satz 1) ‑ unter bestimmten Voraussetzungen. Darum geht es hier nicht, weil bei 15 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern an der I. der Antragstellerin zum Schuljahr 2011/ 2012 noch nicht einmal eine Klasse gebildet werden kann. § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) sieht eine Ausnahme oder die Genehmigung einer Ausnahme von der Einhaltung des Klassenfrequenzmindestwertes bei der Klassenbildung an einer I. ebenfalls nicht vor. Der erste Halbsatz von Absatz 2 Satz 2 verbietet, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler unter dem Klassenfrequenzmindestwert liegt („darf nicht“), d. h. in Verbindung mit Absatz 4 Sätze 2 und 5 unter 18. Soweit die Schulleitung nach dem zweiten Halbsatz des Absatz 2 Satz 2 „geringfügige Abweichungen in besonderen Ausnahmefällen“ zulassen kann, gilt dies bei der Bildung nur einer Eingangsklasse ‑ also hier ‑ nicht, weil nach Satz 3 der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegen muss. § 6 Abs. 4 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW erlaubt für Hauptschulen die Zulassung der Überschreitung der Bandbreite um fünf Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen, nicht aber deren Unterschreitung. Dass insofern keine planwidrige, durch Analogie schließbare Regelungslücke vorliegt, unterstreicht die Regelung in Satz 4 des Absatzes 4, wonach für Grundschulen, nicht aber für Hauptschulen, eine Unterschreitung der Bandbreite (18) zugelassen werden kann. Eine sonstige Rechtsvorschrift, die die Schulaufsicht befugt, an einer I. durch eine Ausnahme nach Ermessen die Bildung einer Eingangsklasse unterhalb des Klassenfrequenzmindestwertes zuzulassen, existiert nicht. 7 Der Sache nach begehrt die Antragstellerin demzufolge, wie sie auch sinngemäß einräumt, mit ihrer Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis in NRW die Fortführung und Anwendung einer im Widerspruch zu den angeführten schulrechtlichen Vorschriften stehenden, also rechtswidrigen Verwaltungspraxis durch (ausdrückliche) Duldung der Bildung einer Eingangsklasse unterhalb des Klassenfrequenzmindestwertes nach Ermessen der Schulaufsichtsbehörde. Es ist schon zweifelhaft, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine rechtswidrige Verwaltungspraxis im Einzelfall eine nach dem Gleichheitsgrundsatz beachtliche Selbstbindung der Verwaltung begründen kann. 8 Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., 2010, § 40 Rdn. 25 m. w. N. 9 Jedenfalls greift dieser Aspekt hier aus anderen Gründen nicht durch. Zunächst bestimmt sich eine Selbstbindung der Verwaltung allein nach der Praxis der nach der Kompetenzordnung zuständigen Behörde. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. 4. 2006 ‑ 19 B 240/06 ‑, 19. 8. 2004 ‑ 19 B 1579/04 ‑, juris, Rdn. 17, und 3. 2. 1999 ‑ 19 B 1774/98 ‑, juris, Rdn. 14. 11 Demgemäß kommt es hier allein auf die Duldungspraxis der Bezirksregierung E1. an, nicht aber auf diejenige der Bezirksregierungen B. , E2. , L. und N. , auf die sich die Antragstellerin beispielhaft hauptsächlich bezieht. Die Bezirksregierung E3. hat in ihren Schriftsätzen vom 6. und 22. 7. 2011 lediglich eine sehr restriktive Duldungspraxis eingeräumt, nach welcher in den vergangenen Jahren, in denen in der Regel nur eine oder zwei Hauptschulen „Gefahr liefen“, keine Eingangsklassen mehr bilden zu können, „in seltenen Ausnahmefällen“ noch eine Klassenbildung unter 18 geduldet wurde, beispielsweise in T1. 2006 und 2009 unter besonderen Umständen (Bemühen mehrerer Schulträger um eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung; als erste T. zu wenig Anmeldungen). Einen Anhalt dafür, dass die Duldungspraxis der Bezirksregierung E3. großzügiger war, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. An dieser früheren Praxis muss sich die Bezirksregierung nicht festhalten lassen. Vielmehr ist eine Änderung der bisherigen Ermessenspraxis für die Zukunft (oder für ein Schuljahr) generell zulässig, wenn sie aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen erfolgt und nicht gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot des Vertrauensschutzes verstößt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. 2. 1999 ‑ 19 B 1774/98 ‑, juris, Rdn. 21 f., m. w. N. 13 So verhält es sich hier. Abgesehen davon, dass die Änderung einer rechtswidrigen Ermessenspraxis für die Zukunft prinzipiell willkürfrei ist, ist maßgebend dafür, dass die Bezirksregierung E3. ihre Duldungspraxis zum Schuljahr 2011/2012 ausnahmslos eingestellt hat, die neue Anmeldesituation zum Schuljahr 2011/2012, nach der 10 Hauptschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich keine Eingangsklasse bilden konnten. Im Hinblick darauf hat sie es nicht für vertretbar erachtet, die Bildung einer Eingangsklasse mit weniger als 18 Schülerinnen und Schülern im Einzelfall der I. der Antragstellerin zu dulden; sie wollte keinen „Präzedenzfall“ schaffen, der in seinen Folgewirkungen im Hinblick auf die nach der Lehrer-Schüler-Relation vorzunehmenden Verteilung der Lehrkräfte zu einer schwerwiegenden „Beeinträchtigung der Lehrer- und Unterrichtsversorgung“ hätte führen können. Dass diese Ermessensentscheidung willkürlich zu Lasten der Antragstellerin und ihrer I. ist, zeigt die Antragstellerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin macht weiter nicht geltend, dass sie auf die Beibehaltung der früheren Praxis vertraut hat. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).