Beschluss
6 A 325/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0801.6A325.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel zunächst geltend, die Neufassung der Laufbahnverordnung (LVO NRW) sei mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Spitzenverbände fehlerhaft. Insoweit werden bereits die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt, da jede Erläuterung ausbleibt. Im Übrigen entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass eine nicht ordnungsgemäße oder gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen entgegen vereinzelt erhobener Bedenken nicht die Unwirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze zur Folge hätte. 5 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48; Lechtermann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattslg. Stand: März 2009, § 106 LBG NRW a. F. Rn. 40; Plog/Wiedow, BBG, Loseblattslg. Stand: Juli 2010, § 94 Rn. 12a. 6 Vergeblich beruft sich die Klägerin ferner auf "die Darstellung bei Schnellenbach", wonach die Neuregelung nicht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts genüge, dass sie auf eine plausible und nachvollziehbare Planung gestützt sein müsse und die Regelungen in § 84 Abs. 2 LVO NRW die notwendige Normklarheit vermissen ließen. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in seinen Entscheidungen etwa vom 24. Januar 2011 8 - u.a. Beschluss - 2 B 2.11 -, juris, 9 ebenso wie zuvor der Senat 10 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992, 11 ausgeführt, die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelungen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW, wonach Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden können, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat, würden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichten eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW näher bestimmt werde und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden könne. 12 In den genannten Entscheidungen nicht bereits erörterte Fragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. 13 Der weitere Vortrag der Klägerin, zu ihren Gunsten sei eine Kinderbetreuungszeit von drei Jahren und neun Monaten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 c) LVO NRW anzurechnen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kinderbetreuung nicht ursächlich für das Überschreiten der Altersgrenze war. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen. 14 BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 15 2.11 -, juris; zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - juris, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, juris. 16 Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin geleisteten Kinderbetreuungszeiten nicht berücksichtigungsfähig. Die Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst hat sich schon deshalb nicht wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes verzögert, weil sie bereits am 1. Oktober 2002 als vollzeitbeschäftigte Lehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt wurde und ihre Kinder erst danach - in den Jahren 2006 und 2008 - geboren wurden. Der Klägerin stand es somit frei, sich schon vor der Vollendung des 40. Lebensjahres um eine Übernahme in das Beamtenverhältnis zu bemühen; hieran war sie durch die Kinderbetreuung nicht gehindert. 17 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich endlich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Insoweit fehlt es schon an jeder Auseinandersetzung mit der - im Übrigen rechtsfehlerfreien - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser formelle Mangel führe gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zum Erfolg der Klage. 18 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992. 19 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; mit dem Zulassungsantrag wird schon keine Frage aufgeworfen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).