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Beschluss

12 A 2514/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0720.12A2514.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung, weil die in Mischform durchgeführte Gesamtmaßnahme, hier der aus vier Maßnahmenabschnitten bestehende Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung Zahntechniker-Handwerk, die maßgebliche zeitliche Obergrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. b) AFBG von hier 46 Monaten nicht überschreitet. 4 In Anwendung der Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 AFBG in der ab dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung (n.F.), wonach - mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 - die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung (nur) noch für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeab- schnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung anzuwenden sind, wird der maximale Zeitrahmen der Gesamtmaßnahme lediglich hinsichtlich der am 10. Februar 2010 - und damit nach dem 30. Juni 2009 - beginnenden und voraussichtlich im Oktober 2011 beendeten Maßnahmeabschnitte in Anwendung der neu eingefügten Sätze 7 bis 9 des § 2 Abs. 3 AFBG n.F. ermittelt. Danach ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und die Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend, wobei alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption und des von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablaufs einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind (sog. Bruttobetrachtung) . 5 Für die Einbeziehung der von Mai 2005 bis September 2005 durchgeführten Maßnahmeabschnitte in die Berechnung des maximalen Zeitrahmens verbleibt es dagegen bei der nach der bisherigen Rechtslage maßgeblichen sog. Nettobetrachtung mit der Folge, dass bis zum Stichtag 30. Juni 2009 nur die Summe der Länge der absolvierten Lehrgänge - hier fünf Monate - ohne Berücksichtigung der Zwischenzeiten ab September 2005 maßgeblich ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 255, juris 7 Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beklagten keinen Anlass von der Rechtsprechung des früher für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Senats abzuweichen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, bei der Änderung des § 2 Abs. 3 Sätze 7 bis 9 AFBG handele es sich um eine bloße Klarstellung des gesetzgeberischen Willens mit der Folge, dass die Anwendung der sog. Nettoberechnung insbesondere auch mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 AFBG a.F. fälschlicherweise erfolgt sei, 8 vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/10996 9 vom 20. November 2008, S. 22, 10 findet in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Anhalt. Vielmehr spricht gerade der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG a.F. für die von der Rechtsprechung anhand einer eingehenden Betrachtung der Gesetzessystematik gefundene Auslegung, maßgeblich sei, ob die Maßnahme als solche die zeitliche Obergrenze überschreitet und nicht, ob der einzelne Teilnehmer die Maßnahme innerhalb der zeitlichen Obergrenze abschließt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG a.F. war nämlich dann, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Dies entspricht dem Hinweis des Gesetzesgebers in der Gesetzesbegründung, die zeitlichen Grenzen seien auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeteile bezogen, 11 vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, Bundestags-Drucksache 13/3698 vom 6. Februar 1996, S. 15. 12 Auch insoweit werden die zwischen den einzelnen Maßnahmeteilen liegenden Zeiten nämlich nicht in den Blick genommen. Etwas anders gilt auch nicht, weil - wie der Gesetzgeber es für die neue Rechtslage unterstellt, 13 vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/10996 14 vom 20. November 2008, S. 22 - 15 die zeitlichen Obergrenzen über den bloßen Wortlaut des § 2 Abs. 3 AFBG a.F. hinaus dem Gesetzeszweck eines möglichst zielstrebigen und zügigen Erreichens des Fortbildungsziels dienten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem oben angeführten Beschluss unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung im Einzelnen dargelegt, dass den zeitlichen Obergrenzen im Gegensatz zu den Mindestvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und c) und Nr. 2 Buchst. a) und c) AFBG a.F. nach dem gesetzgeberischen Willen keine Beschleunigungsintention innewohnte. 16 Eine rückwirkende Anwendung der Bruttoberechnung des § 2 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 AFBG n.F. auch für vor dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 2009 liegende Zeiträume einer erst nach dem Stichtag fortgesetzten Gesamtmaßnahme scheidet ebenfalls aus, weil dies - mit dem Wegfall der zuvor gegebenen Förderfähigkeit des gesamten Lehrgangs - zu einer dem betroffenen Personenkreis nicht mehr vermittelbaren konkreten Verschlechterung führen würde. Eine solche massive Verschlechterung der Rechtsposition eines Fortbildungsteilnehmers ist vom Willen des Gesetzgebers, wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Entwurf der Bundesregierung eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 17/1941 vom 7. Juni 2010, S. 15, betreffend die Stichtags-Übergangsregelung des § 30 Abs. 4 AFBG ausführt, jedoch erkennbar nicht mehr gedeckt. 17 Der Senat kann offen lassen, ob in Anwendung der nach der neuen Rechtslage geltenden Bruttobetrachtung für nach dem Stichtag beginnende Maßnahmeabschnitte der jeweilige (Zwischen)Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum Beginn des neuen Maßnahmeabschnitts, hier am 10. Februar 2010, mit einberechnet werden müsste. Selbst, wenn dies der Fall sein sollte, erreicht die Dauer der Gesamtmaßnahme vorliegend mit dann 33 Monaten, d.h. fünf Monate von Mai 2005 bis September 2005 sowie 28 Monate von Juli 2009 bis Oktober 2011, nicht die zeitliche Obergrenze von 46 Monaten. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 19 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).