OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1262/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0622.6A1262.10.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass dem Kläger der mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf (Rück-)Versetzung an das STRAF-FA F. nicht zusteht. Es hat ausgeführt, die insoweit erforderliche Ermessensreduzierung folge insbesondere nicht aus den gesundheitlichen Belangen des Klägers. Den ärztlichen Stellungnahmen sei das nicht zu entnehmen. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Leitlinien für eine Wiedereingliederung. 5 Mit dem Zulassungsantrag werden die entsprechenden Urteilsfeststellungen zwar mit eingehenden Ausführungen (Seiten 2 bis 10 oben der Begründungsschrift) im Einzelnen angegriffen. Dabei wird allerdings in keiner Weise dargelegt, aus welchen Gründen die erforderliche Ermessensreduzierung für die begehrte Versetzungsentscheidung gegeben sein soll. Vielmehr werden lediglich aus der Sicht des Klägers gegebene Ermessensfehler aufgezeigt; bezeichnenderweise schließen die umfänglichen Ausführungen mit der Wendung "Aus diesem Grunde war bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Antragsteller [gemeint ist der Kläger] zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe, weil in dieser Hinsicht ein Ermessensfehlgebrauch offen zu Tage tritt, welcher durch das Gericht nicht gewürdigt worden ist". 6 Namentlich ist nicht dargetan, dass gesundheitliche Gründe die Rückversetzung des Klägers an das STRAF-FA F. bedingen. Soweit - wiederum umfänglich - dazu vorgetragen wird, das beklagte Land habe bei seiner ablehnenden Entscheidung seinerzeit nur auf die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 29. Dezember 2008 abstellen können, wonach die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden könne, wenn er an seine alte Dienststelle nach F. zurückkehre, verkennt der Kläger, dass die Voraussetzungen für den in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Rückversetzung zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Es bestehen mithin keinerlei Bedenken dagegen, die Feststellungen in dem ergänzenden Gutachten vom 19. Juni 2009 zu berücksichtigen, in dem es heißt, Dienstfähigkeit des Klägers bestehe nicht nur im Hinblick auf die 'alte Dienststelle' des Beamten, sondern es kämen "selbstverständlich auch andere Dienstorte in Frage (…), ausgenommen E. ". 7 2. Der Kläger greift ferner nicht mit Erfolg die Feststellungen des Verwaltungsgerichts an, wonach ihm auch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Versetzung an das STRAF-FA F. nicht zusteht, weil nicht ersichtlich ist, dass dem beklagten Land bei der ablehnenden Entscheidung über den Antrag Ermessensfehler unterlaufen wären. 8 Die Annahme unzureichender Arbeitsleistungen des Klägers unterliegt keinen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Erwägung, aufgrund der weiteren Entwicklung nach der Versetzung nach E. habe das beklagte Land davon ausgehen dürfen, dass die Gründe, die seinerzeit eine Wegversetzung aus F. gerechtfertigt haben, im April 2009 weiterhin gegeben gewesen seien. Daran führt nicht vorbei, dass der Kläger in der Zeit vom 12. Februar 2007 bis zum 13. Januar 2010 also über einen Zeitraum von fast drei Jahren - durchgehend krank geschrieben gewesen ist; dieser Umstand gibt nichts für die Annahme her, die zuvor gegebenen Schwierigkeiten bestünden nicht mehr. Insoweit ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es hätten aktuelle Erkenntnisse über das Arbeitsverhalten des Klägers gefehlt, weil dieser seit seiner Versetzung nach E. dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ersichtlich zutreffend. Aus dem Umstand der Erkrankung als solchem haben demgegenüber weder das Verwaltungsgericht noch das beklagte Land die mangelnde Einsatzbereitschaft des Klägers gefolgert. 9 Ob und in welchem Ausmaß die persönlichen Spannungen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten beim STRAF-FA F. und/oder die Aussicht der Versetzung nach E. für die defizitären Arbeitsleistungen ursächlich waren, ist für die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ohne Belang. Dass seine Arbeitsleistungen unzureichend waren, wird vom Kläger in diesem Zusammenhang ebenso zugestanden wie die Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten beim STRAF-FA F. , auf die dieser bei einer Rückversetzung wieder treffen würde. 10 Der Umstand, dass seine Arbeitsleistungen den Anforderungen nicht entsprachen, verliert seine Bedeutung nicht allein deshalb, weil der Kläger - wie er geltend macht - unterwertig beschäftigt worden ist, zumal dies darauf beruhte, dass er zuvor anspruchsvollere Tätigkeiten nicht oder mangelhaft erledigt hat. Erfolglos wird mit dem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang die Feststellung des Verwaltungsgerichts angegriffen, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, seine Leistungsfähigkeit anhand originärer Strafsachen unter Beweis zu stellen, weil ihm zwischen 2001 und 2002 noch einmal 10 bis 20 Steuerstrafsachen zugewiesen worden seien; da er jene Verfahren nach Einschätzung der damaligen Sachgebietsleiterin RDin X. nur unzureichend bearbeitet habe, habe diese ihm die Verfahren wieder entzogen. RDin X. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. November 2009 im Verfahren 13 K 438/08 als Zeugin angegeben, in einem der zu bearbeitenden Fälle habe der Kläger ihr erst nach Aufforderung nach über zwei Monaten ein Gutachten übergeben, das nicht direkt falsch, aber - wie sie im Einzelnen erläutert hat - wenig brauchbar gewesen sei. Der Fall sei ihm ebenso wie die anderen Strafverfahren wieder abgenommen worden. Wenn RDin X. damit auch ausdrücklich nur Defizite der Bearbeitung eines Verfahrens - in zeitlicher wie qualitativer Hinsicht - aufgezeigt haben mag, lässt sich der Umstand, dass dem Kläger auch die Bearbeitung der weiteren Verfahren wieder entzogen worden ist, nur dahin verstehen, dass es auch in diesen Verfahren bis dahin den Anforderungen entsprechende Arbeitsergebnisse nicht gegeben hatte. 11 Der Zulassungsantrag lässt auch keinerlei Rechtsfehler an der Feststellung des Verwaltungsgerichts hervortreten, das Arbeitsverhalten des Klägers habe schon in den 90er Jahren deutliche Defizite aufgewiesen. Es unterliegt schon erheblichen Zweifeln, dass die Frage vorliegend überhaupt von Relevanz ist. Jedenfalls aber ist Entsprechendes den dienstlichen Beurteilungen des Klägers aus jener Zeit zu entnehmen. So 12 - deutet die Passage, der Kläger fühle sich bei normalen Belastungen nicht überfordert (dienstliche Beurteilung vom 5. März 1991), bereits an, dass dies bei steigender Belastung der Fall ist; 13 - liegt in den Feststellungen, der Kläger bedürfe gelegentlich bzw. weiterhin der Ermunterung, ihm gestellte Aufgaben in angemessener Zeit zu erledigen, und schaffe das Pensum nicht in der vorgegebenen Zeit (dienstliche Beurteilungen vom 1. März 1994 und vom 31. Januar 1997), ungeachtet der Erwähnung guten Fachwissens und praktischen Geschicks eine Bewertung der Arbeitsleistungen als mängelbehaftet; 14 - und lässt schließlich erst recht die Feststellung, der Kläger erledige bei nachhaltiger Kontrolle die Arbeiten überwiegend zeitgerecht (dienstliche Beurteilung vom 10. Februar 2000), wegen der ihn ihr enthaltenen doppelten Einschränkung zweifellos deutliche Defizite hervortreten; weitere Passagen jener Beurteilung, die der Kläger unerwähnt lässt, erhärten dies noch. 15 Mit dem Zulassungsantrag wird des Weiteren nicht hinreichend dargetan, welche Bedeutung es haben soll, dass dem Kläger keine Vorgaben dazu gemacht worden sind, wie viele Fälle er am Tag zu bearbeiten habe. Nur angemerkt sei, dass solche Vorgaben in der Tat nicht sachangemessen sein dürften und sich gleichwohl über einen längeren Zeitraum gesehen die Feststellung treffen lässt, dass die Leistungen auch quantitativ den Anforderungen nicht entsprechen. 16 Nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird des Weiteren die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Rückversetzung des Klägers hätte auch wegen des bestehenden Konflikts zwischen ihm und seinen Vorgesetzten abgelehnt werden können. 17 Ferner macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich, inwieweit es für die Ergebnisrichtigkeit des Urteils von Bedeutung sein soll, dass das Verwaltungsgericht - so der Vortrag - den Begriff der Wiedereingliederung mit dem der Einarbeitung verwechsele. 18 Die Erwägung, der ehemalige Arbeitsplatz des Klägers sei nunmehr von einer anderen Person besetzt, findet sich im Ablehnungsbescheid nicht, so dass ein Ermessensfehler damit nicht dargetan ist. 19 Dass aus gesundheitlichen Gründen die Rückversetzung des Klägers an das STRAF-FA F. nicht erforderlich war und ist, ist oben bereits festgestellt worden. Insoweit kann aus der dahingehenden Annahme des beklagten Landes ein Ermessensmangel ebenfalls nicht folgen. 20 3. Endlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Antrag zu 2., mit dem der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2009 begehrt, durch den er an das Finanzamt X1. versetzt worden ist. 21 Das klageabweisende Urteil ist insoweit schon deshalb im Ergebnis richtig, weil dem Kläger für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt, denn er hatte den Erlass des nunmehr angegriffenen Versetzungsbescheides zuvor selbst beantragt. 22 Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses in einer derartigen Fallgestaltung Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Band I, Loseblatt, Vorb § 40 Rn. 99; Rennert in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Auflage 2010, Vor §§ 40-53 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Vorb § 40 Rn. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen. 23 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 hat der Kläger, worauf der Antrag auf Zulassung der Berufung selbst verweist, beantragt, ihn "an das Finanzamt für Steuerstrafsachen in F. zurückzuversetzen, hilfsweise an ein anderes Finanzamt im Bereich der OFD S. ausgenommen das vorgenannte Finanzamt und das Finanzamt E. - zu versetzen". Der vorbenannte Hauptantrag ist mit gesondertem Bescheid vom 24. April 2009 abgelehnt worden und Gegenstand des Klageantrags zu 1.; dem Hilfsantrag hat das beklagte Land mit der Versetzung nach X1. entsprochen. Besondere Umstände, die hier gleichwohl zur Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger von dem Hilfsantrag auch nicht Abstand genommen, nachdem der Hauptantrag durch Bescheid vom 24. April 2009 abgelehnt worden und ihm im selben Bescheid mitgeteilt worden war, über seinen Antrag auf Versetzung an ein anderes Finanzamt im Zuständigkeitsbereich der OFD S. solle erst nach Einholung eines weiteren Gutachtens entschieden werden. 24 Ungeachtet dessen lässt der Zulassungsantrag aber auch nicht hervortreten, dass der Bescheid vom 19. Oktober 2009, mit dem der Kläger nach X1. versetzt worden ist, rechtsfehlerhaft wäre. 25 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich war. Danach bedarf es einer Begründung nicht, soweit die Behörde einem Antrag entspricht. So liegt es, wie oben aufgezeigt, hier. Der Umstand, dass der Antrag, mit dem der Kläger offensichtlich im Wesentlichen seine Wegversetzung aus E. erreichen wollte, offen ließ, an welches der in Betracht kommenden Finanzämter er versetzt werden wollte, macht diesen nicht unbestimmt. 26 Auf mögliche Mängel im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens bei der Versetzung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat dies nicht beanstandet, sondern der Maßnahme zugestimmt hat. 27 Grundsätzlich kann sich der einzelne Beschäftigte auf das Vorliegen von für den Personalrat erkennbaren, aber von ihm nicht beanstandeten Mängeln bei der Einleitung des hier gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG durchzuführenden Mitbestimmungsverfahrens nicht berufen. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, juris. 29 Das Vorliegen eines Ermessensfehlers bei der Versetzung des Klägers an das Finanzamt X1. legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dafür, dass das beklagte Land sich rechtlich gezwungen gesehen hätte, den Kläger gerade nach X1. zu versetzen, besteht keinerlei Anhalt. Auch für einen anderweitigen Ermessensmangel gibt das Zulassungsvorbringen nichts Hinreichendes her. Nicht dargetan ist insbesondere, inwieweit ein etwa gegebener - mit dem Antrag zudem nicht belegter - Bluthochdruck des Klägers zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führen soll, zumal mit dem Antrag nicht bestritten wird, dass der Kläger dienstfähig ist. Soweit ärztlicherseits beim Wechsel des Tätigkeitsgebiets eine längere systematische Einarbeitungszeit und ein Gesprächsangebot als erforderlich angesehen werden, spricht nichts dafür, dass diese Erfordernisse nicht beachtet worden wären bzw. beachtet würden. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in seinem vorherigen Arbeitsgebiet mehrere Jahre nicht tätig gewesen war und insofern auch dort eine Einarbeitungszeit notwendig würde. Das Zulassungsvorbringen schließlich, die Erkrankung des Klägers sei seinerzeit ausgelöst worden durch die Art und Weise seiner Beschäftigung sowie die Aussicht einer Versetzung an ein Festsetzungsfinanzamt, bleibt eine bloße Behauptung ohne jede Erläuterung. 30 II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 31 Tatsächliche Schwierigkeiten der Sache ergeben sich auch nicht aus Problemen der Sachverhaltsermittlung oder dem Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils, insbesondere nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht bemüht hat, seine Entscheidung durch eine außerordentlich gründliche Sachverhaltsauswertung und ein Eingehen auch auf Umstände, die - wie die Beurteilung der Leistungen des Klägers in den 90er Jahren - für das Entscheidungsergebnis möglicherweise nicht zwingend erforderlich waren, besonders überzeugend zu gestalten. 32 III. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Fragen, 33 "ob auch ein allgemeiner Antrag auf Vornahme eines im Ermessen der Verwaltung stehenden Verwaltungsakts gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG (NW) begründet werden muss", 34 sowie 35 "ob die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts deshalb gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (NW) entbehrlich wird, weil die Verwaltung zuvor ohne Angabe von Gründen den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts ankündigt, dem ein unbestimmter Antrag auf Vornahme eines im Ermessen der Verwaltung stehenden Verwaltungsakts vorausgegangen war", 36 nicht erfüllt. Beide Fragen sind nach dem oben Ausgeführten schon nicht entscheidungserheblich; das gilt für die erstere der aufgeworfenen Fragen auch dann, wenn man sie - was vermutlich gemeint ist - so auffasst, dass die Ablehnung eines allgemeinen Antrags auf Vornahme eines im Ermessen stehenden Verwaltungsakts gemeint ist. Im Übrigen bleiben Darlegungen dazu, inwieweit über den Einzelfall hinausgreifender Klärungsbedarf bestehen soll, aus; dem steht schon die Unklarheit in Bezug auf das Merkmal der Allgemeinheit bzw. Unbestimmtheit des Antrags entgegen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).