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Beschluss

6 A 502/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0512.6A502.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Es kann auf sich beruhen, ob bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt ist, weil das Zulassungsvorbringen weithin keinem der vorab benannten Zulassungsgründe zugeordnet wird. Aus dem Vorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben wäre. 3 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. 4 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 6. Mai 2010 sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien sei nicht feststellbar. Der Schulleiter, Oberstudiendirektor E. , sei für die Beurteilung zuständig gewesen. Sie sei nicht deshalb fehlerhaft, weil kein Beurteilungsgespräch stattgefunden habe. Die Termine für ein solches Gespräch seien dem Kläger frühzeitig mitgeteilt worden. Er sei ohne Begründung nicht erschienen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Bereits in der Beurteilung seien verschiedene Gesichtspunkte aufgeführt, die in ihrer Zusammenschau die Bewertung rechtfertigten, dass der Kläger im didaktischen Bereich noch erhebliche Defizite aufweise, die der Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit entgegenstünden. Der Schulleiter habe die Bewertungen in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge weiter begründet und plausibel gemacht. Angesichts der von ihm erläuterten Kritikpunkte erscheine die abschließende Aussage in der Beurteilung, die Bewährung des Klägers könne nicht festgestellt werden, schlüssig. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, dass der Schulleiter befangen gewesen sei. 6 Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. 7 Die anlässlich des Ablaufs der Regelprobezeit (1. Oktober 2002 bis 30. September 2005) erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. Juli 2005 war mangels Durchführung eines Beurteilungsgesprächs rechtsfehlerhaft. Nachdem das beklagte Land sie aufgehoben hatte, erstellte der Schulleiter eine neue, die vorliegend angegriffene Beurteilung vom 6. Mai 2010. Als Anlass der Beurteilung hat er wiederum den "Ablauf der Probezeit" angegeben. Nach den Gesamtumständen ist es offensichtlich, dass sie sich allein zu der Frage verhält, ob der Kläger sich während Regelprobezeit bewährt hat. Gegenstand dieser Beurteilung ist mithin nicht die Frage, ob er sich in den Verlängerungszeiträumen (1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 und 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) bewährt hat. 8 Nach den vom Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Schulleiter nach Ablauf der Regelprobezeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen, die für die Beurteilung der Frage, ob er sich während der Regelprobezeit bewährt hat, von Bedeutung sein könnten bzw. ihm Anlass hätten geben müssen, seine Einschätzung zu ändern. Ins Leere geht vor diesem Hintergrund der Einwand des Klägers, die Ausführungen unter I. und II. der Beurteilung vom 9. Juli 2005 und die Ausführungen unter I. und II. der angefochtenen Beurteilung stimmten inhaltlich überein. Die Anmerkung unter II.4. der angefochtenen Beurteilung, der Kläger nehme regelmäßig an allen Veranstaltungen der Bildungsgänge und der Schule teil, betrifft ersichtlich wiederum nur die Veranstaltungen während der Regelprobezeit. 9 Soweit der Kläger anführt, die angefochtene Beurteilung sei angesichts der Formulierung des Gesamturteils rechtswidrig, ist dies unzutreffend. Nach Nr. 4.7 Satz 1 Halbsatz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7) tritt bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit nach § 7 LVO an die Stelle des Gesamturteils eine Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte sich während der Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat. Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, so ist dies nach Halbsatz 2 zu vermerken. Dementsprechend hat der Schulleiter unter V. der angefochtenen Beurteilung ausgeführt, die Bewährung des Klägers könne derzeit nicht festgestellt werden. Diese Feststellung bezieht sich bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände allein auf die Leistungen des Klägers in der Regelprobezeit, nicht hingegen auf dessen Leistungen in den Verlängerungszeiträumen. Hierfür spricht auch die anschließende Anmerkung des Schulleiters, es stehe zu vermuten, dass konsequentes Bemühen des Klägers und eine stringente Begleitung durch die Schulleitung zu einer Änderung "im Gesamturteil" führen könnten. Dass diese Anmerkung im Beurteilungszeitpunkt aus der Sicht des Schulleiters überholt war, stellt die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage. 10 Verfehlt ist die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die unzutreffende Auffassung vertreten, "der Beurteiler müsse sich im Falle einer aufgehobenen Beurteilung schlicht in den Stand zurückversetzen, der hypothetisch bzw. fiktiv gegeben wäre, wenn es die Aufhebung nicht gegeben hätte". Es hat lediglich ausgeführt, der Schulleiter habe sich gemäß seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung für verpflichtet gehalten, sich zur Abfassung der neuen dienstlichen Beurteilung erneut in die Zeit zurückzuversetzen, in der die aufgehobene Beurteilung erstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch seine vorgenannte Anmerkung zur erwarteten Leistungsentwicklung des Klägers. Im Übrigen hat sich das Vorgehen des Schulleiters hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob sich der Kläger in der Regelprobezeit bewährt hat, nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt. Er hat insoweit - wie bereits dargestellt - nach der Abfassung der Beurteilung vom 9. Juli 2005 keine neuen Erkenntnisse gewonnen. 11 Soweit der Kläger rügt, der Schulleiter habe die aufgehobene Beurteilung vom 9. Juli 2005 schlicht abgeschrieben und anführt, wäre ein solches Vorgehen zulässig, "liefe am Ende auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG leer", trifft auch dies nicht zu. Aus der Sicht des Schulleiters bestand mangels neuer Erkenntnisse keine Veranlassung, eine abweichende Einschätzung der Leistungen des Klägers vorzunehmen. 12 Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand des Klägers, die angefochtene Beurteilung selbst sei unzureichend. Soweit er meint, sie beruhe auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage, gibt sein Zulassungsvorbringen hierfür nichts Durchgreifendes her. Die Beurteilung gründet auf einem Bericht des Studiendirektors a.D. J. , auf Unterrichtsbesuchen des Schulleiters, Gesprächen, Konferenzen und Dienstbesprechungen (vgl. I.2. der Beurteilung). Indem der Kläger unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des Studiendirektors a.D. J. in der im Verfahren 4 K 84/06 (VG Minden) durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. März 2007 geltend macht, dieser habe bekundet, seine Informationen nicht aus erster Hand bezogen zu haben, ignoriert er wesentliche Inhalte der Aussage. Der Zeuge hat u.a. ausgesagt, er habe am 8. Juli 2004 gemeinsam mit dem Schulleiter einen Unterrichtsbesuch vorgenommen. Er hat seine u.a. in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse beschrieben. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass er mit dem Kläger während der Probezeit oft Gespräche geführt habe, die auch die Unterrichtsgestaltung betroffen hätten. Demzufolge konnte er sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger bilden. 13 Schließlich ist auch die Rüge des Klägers, der Schulleiter, der die Lehrbefähigung für das Fach Informatik nicht besitze, sei nicht in der Lage, die fachliche Qualität seines Unterrichts zu beurteilen, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Insoweit lässt der Kläger außer Acht, dass der Schulleiter seine Einschätzung, er habe sich nicht bewährt, im Wesentlichen auf Defizite gestützt hat, die die unabhängig von spezifischen Lerninhalten zu bewertende allgemeine Didaktik und Methodik betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Schulleiter die diesbezügliche Beurteilungskompetenz fehlt, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 14 Das Zulassungsvorbringen zeigt des Weiteren keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Schulleiter sei nicht befangen gewesen. Insoweit wären greifbare Anhaltspunkte erforderlich, die die Voreingenommenheit belegen; allein die Besorgnis der Befangenheit genügt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang nicht. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris, m.w.N. 16 Ein tragfähiger Anhalt für die Voreingenommenheit des Schulleiters ergibt sich nicht daraus, dass er den Kläger im Januar und im März 2010 für den 5. Februar 2010 bzw. für den 13. April 2010 zugleich zu drei Beurteilungsgesprächen eingeladen hat, nämlich zum Beurteilungsgespräch betreffend die Regelprobezeit, zum Beurteilungsgespräch betreffend die bis zum 30. September 2006 verlängerte Probezeit sowie zum Beurteilungsgespräch betreffend die letztlich bis zum 30. September 2007 verlängerte Probezeit. Diese Vorgehensweise ist allein kein Beleg für eine mangelnde Objektivität oder eine unsachliche Motivation des Schulleiters. Angesichts der erheblichen Verfahrensdauer ließ sie sich ohne Weiteres durch sein Bestreben erklären, die erforderlichen Beurteilungsgespräche nunmehr zeitnah durchzuführen. Die aus Sicht des Klägers zu enge Terminierung lässt nicht darauf schließen, dass der Schulleiter ihm für das jeweilige Beurteilungsgespräch nicht mehr Zeit eingeräumt hätte, wenn sich bei dessen Durchführung ein größerer Zeitbedarf ergeben hätte. Die Annahme des Klägers, der Schulleiter habe ihn durch "die gleichzeitige Ladung zu drei Terminen" provozieren wollen, ist abwegig. 17 Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, die Anmerkung des Schulleiters unter V. der angefochtenen Beurteilung, es stehe zu vermuten, dass konsequentes Bemühen des Klägers und eine stringente Begleitung durch die Schulleitung zu einer Änderung "im Gesamturteil" führen könnten, lasse sich nur durch dessen Voreingenommenheit erklären. Sie gründet, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, vielmehr darauf, dass der Schulleiter sich für verpflichtet gehalten hat, sich zur Abfassung der neuen dienstlichen Beurteilung erneut in die Zeit zurückzuversetzen, in der die aufgehobene Beurteilung erstellt worden ist. 18 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar. 19 3. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. 20 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 21 Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Die von ihm aufgeworfene Frage, 22 "auf der Basis welchen Zeitpunkts eine nach Aufhebung vorangegangener Beurteilungen neu zu erstellende Beurteilung abzustellen hat", 23 wäre in einem Berufungsverfahren nach den Ausführungen zu 1. nicht entscheidungserheblich. 24 4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt - sofern er überhaupt hinreichend dargelegt worden ist - ebenfalls nicht vor. Der Kläger vermag mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen müssen, nicht durchzudringen. Es hat im angefochtenen Urteil den Hilfsbeweisantrag im Kern zutreffend mit der Begründung abgelehnt, er sei unsubstantiiert, weil er eine hinreichende Konkretisierung des Beweisthemas vermissen lasse. Das Zulassungsvorbringen legt im Übrigen nahe, dass der Kläger seinen Antrag selbst als (bloßen) Beweisermittlungsantrag versteht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 27 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).