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Beschluss

6 A 463/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0428.6A463.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 35.000,- Euro fest-gesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Zurruheset-zungsverfügung vom 10. Januar 2007 sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei sowohl auf Grund seiner gesamten Konstitution als auch aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig. Dies ergebe sich aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. N. vom 6. Oktober 2010, das die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes B. vom 6. November 2006 in der Schlussfolgerung stütze. Dr. N. komme in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (vorwiegend narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstruktur) vorliege. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gutachter mangels Wahrnehmung angebotener Untersuchungstermine durch den Kläger das Gutachten nach Aktenlage erstellt habe. Er sei sich der aus dem fehlenden persönlichen Kontakt zum Kläger ergebenden Schwierigkeiten bewusst gewesen und habe die in den Akten vorhandenen zahlreichen persönlichen schriftlichen Äußerungen des Klägers sowie die Vorgutachten als hinreichende Grundlage erachtet, eine psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit zu stellen. Dabei habe er einzelne Äußerungen und Schilderungen aufgegriffen und im Zusammenhang mit den sich weiter aus den Vorgutachten ergebenden tatsächlichen Feststellungen und medizinischen Bewertungen sorgfältig dargestellt. Die von ihm geschilderte Symptomatik finde ihre Entsprechung bereits in den Vorgutachten von Dr. M. , Dr. S. -D. W. und Dr. C. ; die zum Teil abweichende medizinische Bewertung habe Dr. N. im Einzelnen nachvollziehbar begründet. 5 Dem hält der Kläger unter weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Kern entgegen, die medizinische Beurteilung durch Dr. N. stütze sich auf unzutreffende Tatsachen und gelange deshalb zu falschen Schlussfolgerungen. Das Gutachten sei nach Aktenlage erstellt worden und beruhe damit auf "unzutreffenden Feststellungen und unrichtigen Angaben der Dienstvorgesetzen im Aktenvorgang". 6 Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger weder die Plausibilität des Gutachtens Dr. N. vom 6. Oktober 2010 noch die Richtigkeit der darauf beruhenden Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Zwar ist für den Beweiswert eines Gutachtens von Bedeutung, ob es auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der von Dr. N. getroffenen medizinischen Diagnose falsche tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen. Der Gutachter hat den Akteninhalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichende Grundlage erachtet, eine psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit zu stellen. Er hat das sehr umfangreiche Aktenmaterial, darunter Vernehmungsprotokolle (Disziplinarverfahren), Protokolle von Mitarbeitergesprächen, Aktenvermerke, Erklärungen von Vorgesetzten und Kollegen, zahlreiche schriftliche Äußerungen des Klägers (u.a. Schreiben an Bundesministerium, Gesundheitsamt, Oberfinanzdirektion, Verwaltungsgericht Köln), Stellungnahmen des klägerischen Anwalts, das nervenärztliche Gutachten Dr. M. vom 22. Januar 2004, das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes B. vom 12. April 2005 und das Gutachten O. /C. vom 21. Juni 2006, sorgfältig dargestellt und medizinisch ausgewertet. Der Kläger setzt sich mit den im Gutachten einzeln aufgeführten, zahlreichen Auffälligkeiten nicht konkret auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, welcher vom Gutachter zugrunde gelegte Sachverhalt näherer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte. Indem er pauschal bestreitet, dass sein Verhalten von argwöhnischem Misstrauen, Kontroll- und Verfolgungsängsten geprägt gewesen sei und dass er aggressiv und beleidigend agiert haben soll, bringt er eine abweichende Würdigung des gezeigten Verhaltens zum Ausdruck, stellt jedoch nicht hinreichend substantiiert die tatsächliche Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts in Frage. 7 Soweit der Kläger erneut auf die Umstände seiner Versetzung nach Köln und auf die von ihm behauptete "Mobbingsituation" hinweist, legt der Zulassungsantrag nicht dar, ob und inwieweit dieser weiterhin auch nicht erläuterte Vortrag im Hinblick auf die festgestellte Dienstunfähigkeit überhaupt rechtlich relevant sein soll. Die ärztliche Beurteilung, dass der Kläger zu keiner Art von Dienstaufgaben mehr in der Lage war, erfolgte unabhängig von den Bedingungen am Arbeitsplatz. 8 Vergeblich macht der Kläger weiter geltend, das neurologisch psychiatrische Gutachten des Herrn Dr. C. vom 26. Oktober 2006, das als Vorgutachten in die Gesamtbeurteilung eingeflossen ist, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begutachtung. Seine Ausführungen, dass es sich bei dem Gutachten um ein "Parteigutachten" handele, liegen neben der Sache. Es wurde als fachärztliches Zusatzgutachten vom Amtsarzt Dr. S. -D1. W. in Auftrag gegeben. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden ist. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern, verfügt über spezielle Kenntnisse über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit sowie über Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit. 9 BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris, und vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 6 A 1703/08 -, juris. 10 Die Vorgehensweise des Amtsarztes, ein fachpsychologisches Zusatzgutachten in Auftrag zu geben und sich zu eigen zu machen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schaltet ein Amtsarzt einen Facharzt ein, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und schließt er sich dessen medizinischer Beurteilung an, wird die Stellungnahme des Facharztes dem Amtsarzt zugerechnet. 11 BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 6 A 1703/08 -, juris. 12 Es begegnet entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Bedenken, dass die Untersuchung nicht durch den beauftragten Dr. C. persönlich, sondern durch den Assistenzarzt O. durchgeführt wurde, da Dr. C. durch seine Unterschrift auf dem Gutachten die medizinische Verantwortung für die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen übernommen hat. Ein greifbarer Anhalt für eine Voreingenommenheit des Assistenzarztes O. ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. 13 Ebenso stellt seine medizinisch nicht fundierte Behauptung, seine Persönlichkeitsstruktur unterliege keinen Veränderungen, die vom Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht in Frage. 14 Der erneute Einwand, das beklagte Land hätte - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vor Entscheidung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ein weiteres Gutachten einholen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das amtsärztliche Gutachten in formeller Hinsicht zu Recht als ausreichend erachtet, weil die genannte Vorschrift wegen Fehlens der ministeriellen Ausführungsbestimmungen suspendiert war. In der Übergangsvorschrift des Art. 7 § 2 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW S. 814) heißt es nämlich, dass bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW die Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes durchzuführen sind. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich unbedenklich, dass ein Gesetz Zeitpunkt und Umfang seiner Geltungsbedingungen selbst festlegt, wie es hier in Art. 7 § 2 des 10. Dienstrechtsänderungesetzes geschehen ist. Die Anordnungen des Gesetzes gelten insofern gerade nicht unbedingt. 15 OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 1 A 1788/07 -, n.v. 16 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 17 Das wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 18 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. 19 3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 20 Mit den in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, 21 ob und unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht nach Aktenlage gefertigte Gutachten zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen kann, wenn eine vollständige Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts unterblieben ist, 22 und 23 ob die Beklagte nach den maßgeblichen Vorschriften gehalten war, vor der Zurruhesetzungsentscheidung neben dem amtsärztlichen Gutachten ein zweites Gutachten einzuholen und in dessen Unterbleiben ein formeller Fehler liegt, 24 fehlen ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen bisher ungeklärt sind, dass sie sich mit der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen und weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme. Im Übrigen lassen sich die Fragen jedenfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im oben dargelegten Sinne beantworten. 25 4. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es kann auf sich beruhen, ob das Zulassungsvorbringen als Darlegung eines Verfahrensmangels begriffen werden kann, obwohl der Kläger weder diesen Zulassungsgrund noch die entsprechende Norm nennt. Jedenfalls liegt die gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor. 26 Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden kann, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung nebst Streitwertänderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. 29 Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris. 31 Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) festzusetzen. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).