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Beschluss

12 A 2248/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0420.12A2248.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.940,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). 4 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der einzige allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund, derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nicht gegeben ist. 5 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, da der Kläger Zinsen für den streitbefangenen Zeitraum (1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006) tatsächlich nicht aufgewendet habe, könnten sie in diesem auch nicht berücksichtigt werden, nicht in Frage zu stellen. 6 Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, zu den Belastungen im Sinne des Wohngeldgesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008 (WoGG a.F.) gehörten Zusatzdarlehen, die zu einem Hauptdarlehen aufgenommen würden, um die Geldbeschaffungskosten auszugleichen, ist dies zum einen nicht zutreffend und beschreibt zum anderen nicht den vorliegenden Fall. 7 Nicht zutreffend ist es insoweit, als Darlehen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Belastungen, sondern zu den Fremdmitteln gehören und erst Zinsen und Tilgung darauf i.d.R. Belastungen darstellen, vgl. § 6 Abs. 1 und 2 Satz 2 WoGG a.F. sowie § 11 Nr. 1 und § 13 Nr. 1 und 2 WoGV a.F. 8 Den Fall des Klägers betrifft es nicht, da dieser kein Zusatzdarlehen in der Form eines sog. Tilgungsstreckungs- oder Disagiodarlehens zur Finanzierung von Geldbeschaffungskosten aufgenommen hat. Sein Sohn als Kreditgeber hat ihm das am 30. Mai 2003 vereinbarte Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung in voller Höhe des Nennbetrages von 75.000,00 Euro zur Verfügung gestellt, ohne vor Auszahlung einen Abschlag beispielsweise für Gebühren oder Ähnliches (Disagio) vorzunehmen. Auch ist die Tilgung des Hauptdarlehens hier nicht wie bei einem Disagiodarlehen bis zur vollständigen Tilgung des Zusatzdarlehens ausgesetzt, um dem Schuldner erst den finanziellen Spielraum für die Tilgung des Zusatzdarlehens zu schaffen (Tilgungsstreckung). Vielmehr ist das gesamte Darlehen (Haupt- und Zusatzdarlehen) bis zum 31. Dezember 2008 tilgungsfrei gestellt worden. 9 Im Übrigen würden auch bei Einräumung eines Disagiodarlehens erst die darauf gezahlten Zinsen und dessen Tilgung eine Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes darstellen, während das Disagiodarlehen selbst nur als Fremdmittel in der Wohngeld-Lastenberechnung auszuweisen wäre (§ 12 WoGV a.F.). Es zählte – ebenso wie das Disagio beim Hauptdarlehen – nicht unmittelbar als Belastung. 10 Vgl. Buchsbaum in: Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., Stand: April 2010, Teil C, WoGG-Fassung bis 2008, § 6 Rn. 65 und 128 und 130. 11 Vergleichbare Zahlungen waren im Darlehensvertrag vom 30. Mai 2003 aber erstmals für den 31. Dezember 2007 (Zinsen ohne Tilgung) vereinbart. 12 Diese Konstellation ist nicht mit derjenigen vergleichbar, dass Tilgungsraten und Zinsen eines aufgenommenen Darlehens fällig und vom Wohngeldberechtigten tatsächlich bezahlt werden. Zwar schadet es insoweit auch nicht, wenn ein Dritter die Zahlungspflicht des Wohngeldberechtigten erfüllt, der Wohngeldberechtigte aber dafür diesem zur Rückzahlung verpflichtet ist, der Dritte ihn also nicht endgültig entlastet, wie bei den von § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. erfassten Fällen. 13 Vgl. OVG Schl.-Holstein, Urteil vom 23. April 2008 – 2 LB 46/07 –, NVwZ-RR 2009, 119, juris; Bay. VGH, Urteil vom 23. November 2004 – 9 B 03.1001 –, juris; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, zum WoGG a.F. Stand: April 2008, § 7 Rn. 13. 14 Vorliegend handelt es sich jedoch um einen von Anfang an einheitlichen Darlehensvertrag mit herausgeschobener Zahlungsverpflichtung. Der Kläger war nicht etwa erst mangels Wohngeldbewilligung durch die Beklagte in Rückstand mit Zinszahlung und Tilgung geraten, 15 vgl. zur Annahme einer "tatsächlichen Leistung" i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGV a.F. trotz Nichtzahlung: OVG des Saalandes, Urteil vom 4. Juli 1996 – 8 R 14/94 –, juris, 16 und wählte deshalb eine Zwischenfinanzierung bis zur Sozialleistungsgewährung. Vielmehr hatte er schon beim Vertragsschluss am 30. Mai 2003 – lange vor der Wohngeldbeantragung – dafür Sorge getragen, im hier streitigen Zeitraum und bis Ende 2007 frei von Belastungen seiner laufenden Haushaltsmittel durch die Wohnungsfinanzierung zu sein und damit auch frei von wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Belastungen. Bezeichnenderweise sind im Darlehensvertrag für die auf das Hauptdarlehen anfallenden Zinsen bis zum 31. Dezember 2007 schon keine Fälligkeiten genannt und für das Zusatzdarlehen sind zunächst nicht nur keine Tilgungsraten fällig, sondern bis zum 31. Dezember 2007 auch keine Zinsen (entsprechend Zinseszinsen auf die Zinsen des Hauptdarlehens). Die nach § 9 Satz 1 WoGV a.F. maßgebliche im Bewilligungszeitraum zu erwartende Belastung durch Zinsen betrug für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 von Anfang an Null. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).