Beschluss
14 A 519/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0405.14A519.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 5 Solche Zweifel werden nicht geweckt an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, Bullterrier bzw. deren Mischlinge dürften wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Die Gefährlichkeit hat das Verwaltungsgericht überzeugend aus den nordrhein-westfälischen Beißvorfallstatistiken abgeleitet. Zu Unrecht meint der Kläger, dass diese Statistiken nicht aussagekräftig seien, da nicht existierende Rassen gelistet, Beißvorfälle falschen Rassen zugeordnet und nur amtlich gemeldete Beißvorfälle erfasst würden, während die Masse der Vorfälle in der Familie, im Freundes- und Bekanntenkreis sowie in Tierarztpraxen vorkämen. Dabei verkennt der Kläger, dass es nicht um darum geht, ob der Bullterrier und, wenn ja, zu Recht von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft wird, sondern allein darum, ob sich die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als willkürfrei im Sinne des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erweist. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Insbesondere ist der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet. 6 Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 -, NRWE Rn. 23 ff. 7 Angesichts dieses Maßstabs begründen die genannten Statistiken die Willkürfreiheit der Höherbesteuerung des Bullterriers. Ob Fehler der Statistik bei der Aufführung von Rassen oder der Zuordnung einzelner Beißvorfälle vorkommen oder ob die Statistik auf eine breitere, aussagekräftigere Basis gestellt werden kann, ist unerheblich, wenn sie nur - was der Fall ist und vom Verwaltungsgericht im einzelnen begründet wurde - die Tendenz belegt, dass Bullterrier beißauffälliger als gewöhnliche, nicht gelistete Hunde sind, so dass sie willkürfrei als unerwünscht mit einer höheren Steuer belegt werden dürfen. 8 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den zitierten Gutachten und Dissertationen keine Bedeutung für die Frage beigemessen, ob die statistisch belegte Beißauffälligkeit in Wirklichkeit nicht oder jedenfalls nicht auch wegen der Rasseeigenschaft des Hundes gegeben ist. Auch das hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet. Das gilt namentlich für die Untersuchung von Mikus, in der nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich die erbliche Rasseveranlagung als Element der Gefährlichkeit nicht ausgeschlossen wird und lediglich absolute Beißvorfälle ohne Berücksichtigung der Populationsdichte erhoben wurden, und für die Untersuchung von Dungens, der aber keine eigenen Untersuchungen vorgenommen hat, sondern nicht aussagekräftige - Literatur ausgewertet hat (S. 6 bis 9 des Urteils). Dem tritt der Kläger nicht entgegen, sondern bemängelt unsubstanziiert, dass Meinungen vermeintlich sachverständiger Personen wie die es Herrn von Dungen - nach den Tätigkeitsangaben des Klägers in Wirklichkeit wohl Interessenvertreter der Bullterrierhalter übergangen würden. 9 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit und namentlich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. 10 Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen dazu, 11 "dass Hunde der Rasse ... Bullterrier ... keine größeren Beißkräfte haben, keine höhere Aggressivität aufweisen und nicht häufiger durch Beißvorfälle auffallen als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann," 12 zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine sachverständige Aufklärung der genannten Frage nicht erforderlich ist, da angesichts der vorliegenden Erkenntnisse die Frage der Gefährlichkeit der in Rede stehenden Hunderasse auch ohne Sachverständigengutachten mit der erforderlichen Sicherheit für die Entscheidung über die Willkürfreiheit der steuerlichen Einstufung beantwortet werden kann. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.