Beschluss
12 A 2709/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0316.12A2709.10.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren wird auf 600,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der angesprochenen Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. ausdrücklich geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung – hier des angefochtenen Bescheides vom 1. April 2010 – die mit Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2010 u. a. geforderten Kontoauszüge des Girokontos sowie den Nachweis des Darlehens für den Zeitraum ab 2008 nicht beigebracht hat, nicht in Frage zu stellen. 4 Wenn der Kläger geltend macht, der Beklagten bereits am 26. April 2010 den Jahresabschluss mit einer Jahresüberschussberechnung für das Jahr 2008 und Monate vor der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 auch seine Bilanz für das Jahr 2008 übersandt sowie im Termin zusätzlich auch den Steuerbescheid 2008 vorgelegt zu haben, verkennt er, dass es im Rahmen der Versagung von Wohngeld nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen nicht ausreichender Mitwirkung auf erst im Anschluss an die letzte Behördenentscheidung angeblich nachgereichte Unterlagen und damit auch auf die Frage, ob sie mit ihrer Aussagekraft die an sich angeforderten Unter-lagen ersetzen können, nicht ankommt. Dass eine der nachgereichten Unterlagen der Beklagten schon vor dem 1. April 2010 übersandt wurde, ist weder vorgetragen noch aus den dem Gericht vorliegenden Vorgängen ersichtlich. 5 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es der vom Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2010 geforderten Kontoauszüge des Girokontos sowie des Nach-weises des Darlehens für den Zeitraum ab 2008 trotz der vom Kläger beigebrachten anderen Unterlagen bedurfte, um die Plausibilität der Angaben des Klägers zu seinem Einkommen und der angeblichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus Darlehen festzustellen, ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Es fehlt auch jegliche Argumentation dazu, dass sich die Notwendigkeit der Vorlage besagter Unterlagen deshalb anders dargestellt hat, weil der Beklagte rechtzeitig Sachkontenauszüge – wie sie die Beklagte schon im vorprozessualen Schriftwechsel für unzureichend deklariert hat - auch für das Jahr 2008 über die Höhe der Privatentnahmen und des gezahlten Kindesunterhaltes sowie – in den parallelen Urteilen vom gleichen Tage 16 K 2853/10 und 16 K 3201/10 als unergiebig bezeichnet – eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2008 vorgelegt hat. 6 Ebenso wenig liefert der Kläger mit seinem Zulassungsantrag eine belastbare Begründung dafür, dass die Beklagte ungeachtet des Vorgehens nach § 66 Abs. 1 SGB I trotzdem verpflichtet ist, vorläufig unter Zugrundelegung von Daten aus Vorjahren über die Gewährung von Wohngeld zu entscheiden. Dass die mangelnde Vorlage der vom Kläger angeforderten Unterlagen – Kontoauszüge und Darlehensnachweise – etwas damit zu tun hat, dass es bei Selbständigen nicht immer kontinuierlich möglich ist, das exakte vorherige Jahreseinkommen zeitnah zu beziffern, ist in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar, zumal der Wohngeldantrag hier erst am 30. Januar des übernächsten Jahres 2010 gestellt worden ist und dem Kläger bis zum 1. April 2010 Zeit zur Vorlage geblieben ist. 7 Gleichfalls lässt sich der Behauptung des Klägers, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stets umgehend vorgelegt zu haben, nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, die Beklagte habe mit ihrer Anforderung die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I überschritten. Soweit das geschäftliche Girokonto gleichzeitig privaten Zwecken diente, kann sich der Kläger insbesondere nicht auf die Position zurückziehen, auch dem Finanzamt gegenüber nicht zur Vorlage der Kontoauszüge des Firmenkontos verpflichtet zu sein. Für denjenigen, der eine soziale Leistung wie das Wohngeld in Anspruch nehmen will, ist die Offenlegung eines solchen Kontos weder i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I unverhältnismäßig noch i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unzumutbar. 8 Eine eventuelle Leistungserbringung infolge der Nachholung der Mitwirkung gem. § 67 SGB I ist im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht Streitgegenstand und für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I ohne Belang. 9 Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden, soweit der Kläger seine mangelnde Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rügt. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass dem in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 persönlich anwesenden Kläger kein rechtliches Gehör, wie es durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützt ist, gewährt worden wäre. Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls die Gelegenheit gehabt, zum Streitfall vorzutragen und ergänzende Unterlagen vorzulegen. Dass das Gericht die zum Termin mitgebrachte Bilanz sowie der Steuerbescheid 2008 nicht interessiert hat, verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht ein zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt und zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. 10 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009 11 – 1 BvR 2802/07 –, Beschluss vom 4. August 2004 12 – 1 BvR 1557/01 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 B 11.07 –, juris. 13 Eine Bezugnahme auf einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Kläger als unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).