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Beschluss

13 E 116/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0225.13E116.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen die Ab-lehnung von Prozesskostenhilfe für das erst-instanzli¬che Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsge¬richts Arnsberg vom 10. Januar 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückge¬wiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg. 3 Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin den Nachweis erbracht hat, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Zweifel ergeben sich insoweit, weil sie in der überreichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine konkreten Wertangaben zu als vorhanden bezeichnetem Vermögen gemacht, aber beispielsweise auch bei Kapitalvermögen einen Betrag von 804 Euro zur Deckung der monatlichen Unterhaltskosten und einen Kindergeld-Betrag angegeben hat. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des in der Sache geltend gemachten Begehrens (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Frage zu stellen. 5 Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verfügung vom 28. Dezember 2010 mit Fragen an die Antragsgegnerin wegen einer Deputatsverminderung und wegen der festgesetzten Studienplatzzahlen abstellen und bei Zugrundelegung jenes Zeitpunkts Prozesskostenhilfe gewähren müssen, bewirkt nicht den Erfolg der Beschwerde. 6 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bzw. ein Zeitraum alsbald nach diesem Zeitpunkt. Da es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz geht, legt auch das Beschwerdegericht diesen Zeitpunkt zu Grunde. 7 Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, 1156; OVG NRW , Beschluss vom 3. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -, NVwZ-RR 2009, 502-503; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2002 - 11 S 119/02 -, NVwZ-RR 2002, 791; Baumbach-Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 114 Rdn. 82; Sodan/Ziekow, 3. Aufl., § 166 Rdnr. 77, 81. 8 Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07, 10 PKH 16.07 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 119 Rdnr. 44 ff. 10 In Verfahren auf Zulassung zum Studium, in dem - wie hier - ein außerkapazitärer Zulassungsanspruch geltend gemacht wird, ist dem immanent, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Antragsbegehrens alle universitären Kapazitäts- und Berechnungsunterlagen vorliegen und dem Gericht alle Erkenntnisse für eine abschließende Entscheidung zur Verfügung stehen. Dem damit einhergehenden Zeitraum unterfällt auch noch eine weitere gerichtliche Nachfrage bei der betreffenden Universität zu bestimmten kapazitätsrechtlichen Kriterien, weil erst nach Vorliegen aller entsprechenden Informationen zur Kapazität eine sachgerechte Entscheidung über das Antragsbegehren möglich ist. Dementsprechend kann hier als Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die von der Antragstellerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht konkret auf den Zeitpunkt der Nachfrage des Verwaltungsgerichts bei der Antragsgegnerin am 28. Dezember 2010 abgestellt werden, sondern ist dieser frühestens mit der folgenden Antwort der Antragsgegnerin anzunehmen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2011 ist danach zeitgerecht ergangen. 11 Dass das Verwaltungsgericht in dem Beschluss teilweise eine weitergehende Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, macht die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nicht rechtswidrig. Das Verfahren nach § 123 VwGO ist auf eine summarische Prüfung angelegt und lässt regelmäßig eine intensive Prüfung aller relevanten Umstände und Rechtsfragen, wie sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes in einem Verfahren der Hauptsache erfolgt, schon aus zeitlichen Gründen nicht zu. Der Vorbehalt einer weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren ist daher in Verfahren des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes häufig üblich oder geboten. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Frage der intensiveren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, kann nicht hergeleitet werden, dass eine mögliche Erfolgsträchtigkeit des Antragsbegehrens im Hauptsacheverfahren für gegeben erachtet wird und schon deshalb im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt werden müsste. Maßstab im Rahmen einer einstweiligen Anordnung und eines in diesem Verfahren gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allein, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind. Ist das nicht der Fall, ist das Antragsbegehren - und dementsprechend auch ein PKH-Antrag - abzulehnen. Eine Verschärfung der Anforderungen an das Vorbringen des Rechtsschutzbegehrenden im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geht mit dieser Verfahrensweise nicht einher. 12 Der Hinweis der Antragstellerin, im Sommersemester 2010 sei vier Studierenden ein Wechsel ins höhere Fachsemester ermöglicht worden, verhilft der Beschwerde angesichts dessen, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine vergleichbare Verfahrensweise im fraglichen Wintersemester 2010/2011 bestehen und in dem Semester tatsächlich mehr Studierende als kapazitätsrechtlich festgesetzt zugelassen worden sind, ebenfalls nicht zum Erfolg. 13 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).