Beschluss
13 C 10/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0211.13C10.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antrag¬steller gegen die Be¬schlüsse des Verwaltungs¬gerichts Aachen vom 13. Dezember 2010 werden auf Kosten des jeweili¬gen Antragstellers zurückgewie¬sen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah¬ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). 3 Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. 4 Die Antragsteller rügen, dass der Krankenversorgungsabzug von 30 % zu hoch sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerden indessen nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, 5 vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 -, vom 4. März 2009 13 C 9/09 -, und vom 15. April 2010 13 C 133/10 u. a. -, jeweils juris, 6 dass eine Verringerung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs weder erforderlich noch geboten ist. Auf die dort gemachten Ausführungen nimmt der Senat Bezug und fasst sie hier lediglich zusammen: Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Der Verordnungsgeber hat den zugrundezulegenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist (auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller) nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten. 7 Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11. März 2010 - 7 CE 10.10075 -, juris. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.