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Beschluss

12 A 2860/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0209.12A2860.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte vermochte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG Anspruch auf die Förderung des von ihr ab dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität T. betriebenen Masterstudiengangs Bildung und Soziale Arbeit, nicht in Frage zu stellen. 4 Seine Ansicht, der Gesetzgeber habe ganz bewusst in der Absicht, ausschließlich die zweistufigen Bachelor-Masterstudiengänge entsprechend den Zielsetzungen des sog. "Bologna-Prozesses" zu fördern, die Förderung eines Masterstudiums im Anschluss an ein Diplomstudium ausgeschlossen, weshalb es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG fehle, greift zu kurz. Sie lässt die Atypik der von der Klägerin durchgeführten Studiengangkombination außer Betracht. Die Klägerin hat das Masterstudium nämlich nicht an einen herkömmlichen einstufigen Diplomstudiengang angeschlossen, sondern an den ersten Teil eines sog. Konsekutivstudiengangs. Diesen konnte sie nur deshalb nicht mit dem zweiten Teil fortsetzen, weil die Hochschule ihn während des Studiums im ersten Teil durch den Masterstudiengang ersetzt hat. Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG gibt nichts dafür her, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber bei der Regelung der Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen auch die in der Umstellungsphase zwischen den herkömmlichen und den neuen Studiengängen aufgetretenen atypischen Studiengangkonstellationen im Blick hatte und abschließend - in der Regel zulasten der betroffenen Studierenden - regeln wollte. Der Senat geht vielmehr mit der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber bei der im Zusammenhang mit der hochschulrechtlichen Einführung der Bachelor-und Masterstudiengänge durch die Neuregelung des § 19 HRG aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 erfolgten Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht hat, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs nicht "typenrein" umsetzt und jedenfalls in diesen Fällen eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen ist. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris, und Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124, juris; zu einem früheren Konsekutivstudiengang: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris. 6 Diese Einschätzung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 19 HRG bestätigt. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung der Bachelor-Masterstudiengänge in das Hochschulrahmengesetz durch Neufassung des § 19 HRG nämlich ausdrücklich davon aus, dass die Hochschulen zunächst die bisherigen Diplomstudiengänge parallel zu den neuen Studiengängen fortführen, das neue Graduierungssystem also für eine Übergangzeit neben das bestehende Graduierungssystem treten würde, um den Studierenden den Abschluss in dem begonnenen Studiengang zu ermöglichen. Erst nach einer gewissen Übergangzeit sollte sich im Wettbewerb der beiden Systeme je nach Bereich eines der beiden Systeme endgültig durchsetzen. 7 Vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, Bundestags-Drucksache 13/8796, S. 21; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris. 8 Im Falle der Klägerin ist die Umstellung von dem früheren Konsekutivstudiengang auf die neuen Studiengänge nicht typenrein erfolgt. Der von der Klägerin ursprünglich gewählte und in dem ersten Teil abgeschlossene Konsekutivstudiengang wurde entgegen der oben angeführten gesetzgeberischen Erwartung von der Hochschule ersatzlos in einen Bachelor-Masterstudiengang umgewandelt mit der Folge, dass es in einer Übergangzeit - wie im Falle der Klägerin geschehen - notwendig zu einer von den Studierenden nicht zu vertretenden, hochschulrechtlich untypischen Stufung des Masterstudiengangs auf den ersten Teil des früheren Konsekutivdiplomstudiengangs gekommen ist. 9 Anders als der Beklagte meint, lässt sich auch im Rahmen der Änderungen des § 7 Abs. 1a BAföG durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2007 ein gesetzgeberischer Wille, die inländischen Fälle der nicht typenreinen Umsetzung der neuen Studiengänge abschließend zu regeln, nicht entnehmen. Die Ergänzungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG betreffen ausweislich der Begründung zu dem Entwurf eines 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. April 2007, 10 vgl. Bundestags-Drucksache 16/5172, S. 18, 11 den Sonderfall der Förderungsfähigkeit eines im Ausland auf der Grundlage eines herkömmlichen einstufigen Diplomstudiengangs beabsichtigten Masterstudiums. Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser, die Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende erweiternden Neuregelung implizit auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst kurz zuvor entwickelte zusätzliche Förderungsmöglichkeit für rein inländische Studiengangkombinationen zulasten der betroffenen Studierenden einschränken wollte, besteht schon im Ansatz kein Anhaltspunkt. Auch das Bundesverwaltungsgericht setzt in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 - nach Inkrafttreten der Änderungen des § 7 Abs. 1a BAföG - stillschweigend für die Fälle nicht typenreiner Umsetzung der neuen Studiengänge weiter das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. 12 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob für einen förderungsrechtlichen Ausschluss der Masterstudiengänge in den vorliegend zu beurteilenden Fällen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten des Art. 3 Abs. 1 BAföG überhaupt Raum besteht. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris, a.E.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321, juris. 14 Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung schon deshalb ausscheidet, weil der von ihr besuchte Masterstudiengang angesichts der abgeschlossenen Ausbildung zur Erzieherin und des absolvierten Diplomstudiengangs nicht eine einzige weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist, hat der Beklagte mit der Zulassungsschrift nicht angegriffen. 15 Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG geboten ist, lässt sich - wie oben dargelegt - auf der Grundlage der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 17 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).